Das Verbot, Dienstleistungen an gelistete Personen zu erbringen, ist absolut.
Art. 2 der VO (EU) 269/2014 verlangt keinen Vorsatz. Unkenntnis befreit nicht von der Ordnungswidrigkeit. Die Aufsicht (BAFA/Zoll/Bundesbank) fragt nicht „wussten Sie es?“, sondern „haben Sie geprüft?“.
- Bußgeld bis 500 000 EUR (§ 19 AWG)
- Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre (§ 17 AWG)
- Meldung an Bundesbank/BAFA unverzüglich