B2B-Verkauf mit Firmenzahlung
Ein Großhandelskunde zahlt vom Konto einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter in Anhang I der VO 269/2014 gelistet ist. Die Ausführung der Bestellung ist eine verbotene Warenbereitstellung.
Der Versand von Waren an einen gelisteten Empfänger oder in ein Embargoland ist ein verbotenes Geschäft — auch im Dropshipping und im grenzüberschreitenden Verkauf. Haftbar ist der Verkäufer.
Ja. Verkauf und Versand von Waren an einen gelisteten Empfänger oder in ein Embargoland sind verbotene Geschäfte — verantwortlich ist der Verkäufer, der auf der Rechnung erscheint.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen der EU-Liste — Verkauf und Übergabe von Waren fallen vollständig darunter. Die Pflicht hängt weder von der Größe des Shops noch davon ab, ob er Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist. Es genügt, dass der Empfänger oder der Zahler gelistet ist, damit die Ausführung der Bestellung zum Rechtsverstoß wird.
Im B2C-Einzelhandel ist das Risiko niedrig, im B2B- und Großhandel steigt es deutlich. Der Geschäftskunde zahlt vom Konto einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter auf einer Liste stehen kann. Bei B2B-Bestellungen sollte deshalb nicht nur der Vertragspartner, sondern auch die Rechnungsanschrift und der wirtschaftlich Berechtigte des Zahlers geprüft werden.
Der schwierigste Bereich ist der grenzüberschreitende Versand, das Dropshipping und der Marktplatzverkauf. Die Ware geht oft direkt vom Lieferanten an einen Vermittler in einem Drittland, der sie nach Russland re-exportiert — unter Verstoß gegen die sektoralen Sanktionen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Der Verkäufer auf der Rechnung bleibt verantwortlich, auch wenn er den Endempfänger gar nicht kennt.
Verstöße gegen das EU-Sanktionsrecht werden über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) geahndet: Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre nach § 17 AWG, dazu Verbandsgeldbußen bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 verpflichtet die EU-Staaten zur strafrechtlichen Ahndung. Ein realistisches Risiko ist außerdem die Sperrung von Zahlungen durch den Zahlungsdienstleister und die Sperrung des Verkäuferkontos auf der Plattform.
Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: Mai 2026. Grundlagen: VO (EU) 269/2014 und 833/2014, Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).
Ein Großhandelskunde zahlt vom Konto einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter in Anhang I der VO 269/2014 gelistet ist. Die Ausführung der Bestellung ist eine verbotene Warenbereitstellung.
Die Ware geht direkt vom Lieferanten an einen Vermittler in einem Drittland, der sie nach Russland re-exportiert. Verkäufer auf der Rechnung bleibt Ihr Shop.
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