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Für Leasinggesellschaften

Die Überlassung eines Fahrzeugs oder einer Maschine an eine Gesellschaft, die mit einer Sanktionsliste verbunden ist, ist die Bereitstellung einer wirtschaftlichen Ressource und damit ein verbotenes Geschäft. Haftbar ist der Leasinggeber.

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Rechtslage für diese Branche
Das Verbot, Dienstleistungen an gelistete Personen zu erbringen, gilt für Ihr Geschäft unabhängig vom GwG-Status. Vermittlung, Beratung, Vermietung, Versicherung — jede dieser Handlungen ist eine „Dienstleistung“ im Sinne der VO (EU) 269/2014.
VO (EU) 269/2014 · 833/2014 · AWG · SanktDG
Rechtliche Pflicht

Müssen Leasinggesellschaften ein Sanktionsscreening durchführen?

Ja. Die Überlassung eines Fahrzeugs, einer Maschine oder von Equipment im Wege des Leasings an ein gelistetes Unternehmen ist die Bereitstellung einer wirtschaftlichen Ressource und damit absolut verboten.

Das Leasingobjekt ist eine wirtschaftliche Ressource

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an gelistete Personen — ein im Leasing überlassenes Fahrzeug, eine Maschine oder ein IT-System ist genau eine solche Ressource. Das Verbot umfasst nicht nur den Eigentumsübergang, sondern jede Überlassung eines Vermögensgegenstands, aus dem der Leasingnehmer einen Nutzen ziehen kann. Die Finanzierung eines gelisteten Unternehmens verstößt gegen das Recht — unabhängig vom GwG-Status der Leasinggesellschaft.

Zweckgesellschaften und Eigentümerstruktur

Im Leasing trifft man selten einen Leasingnehmer, der unmittelbar auf einer Liste steht — das Risiko verbirgt sich in der Eigentümerstruktur. Eine Zweckgesellschaft (SPV), eine Tochtergesellschaft oder ein Leasingnehmer mit ausländischem Kapital kann von einer gelisteten Person kontrolliert werden. Die Prüfung muss deshalb bis zum wirtschaftlich Berechtigten reichen und darf nicht beim Namen des Antragstellers und der Bürgen enden.

Die Vertragsübertragung ist ein neuer Risikomoment

Leasingverträge wechseln häufig während der Laufzeit die Partei — durch Vertragsübernahme oder Verschmelzung. Jede solche Änderung bedeutet einen neuen Vertragspartner, der erneut geprüft werden muss. Andernfalls finanziert der Leasinggeber unbemerkt eine Einrichtung weiter, die erst nach Vertragsschluss auf eine Liste geraten ist. Die Listen ändern sich wöchentlich, weshalb auch ein regelmäßiges Monitoring des Portfolios geboten ist.

Was bei unterlassener Prüfung droht

Verstöße gegen das EU-Sanktionsrecht werden über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) geahndet: Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre nach § 17 AWG, dazu Verbandsgeldbußen bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 verlangt zusätzlich die strafrechtliche Ahndung. Hinzu kommt das Risiko, dass Raten und das Leasingobjekt selbst eingefroren werden, sowie die persönliche Haftung der Geschäftsleitung des Leasinggebers.

Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: Mai 2026. Grundlagen: VO (EU) 269/2014 und 833/2014, Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).

Risikoszenarien

So sieht es in Ihrem Alltag aus.

SZENARIO 01

Flottenleasing über eine Zweckgesellschaft

Eine Zweckgesellschaft (SPV) least 8 Transporter. Ihr wirtschaftlich Berechtigter ist in Anhang I der VO 269/2014 gelistet. Die Auslieferung des Leasingobjekts gilt als Bereitstellung einer wirtschaftlichen Ressource.

SZENARIO 02

Vertragsübernahme durch einen neuen Partner

Der bisherige Leasingnehmer überträgt den Vertrag auf eine andere Gesellschaft. Ohne erneute Prüfung der neuen Vertragspartei finanziert der Leasinggeber möglicherweise ein gelistetes Unternehmen weiter.

Brennpunkte

Wo das Risiko am höchsten ist.

  • 01
    Leasing von Fahrzeugen, Maschinen und IT-Equipment
  • 02
    Zweckgesellschaften (SPV) und Tochtergesellschaften
  • 03
    Vertragsübernahmen und Verschmelzungen
  • 04
    Leasingnehmer mit ausländischem Kapital
Passender Workflow

Wann genau Sie Kunden prüfen sollten.

1
Beim Leasingantrag
Screening von Leasingnehmer, Bürgen und UBO
2
Vor der Auslieferung
Erneute Prüfung unmittelbar vor Übergabe
3
Bei Vertragsübernahme oder Nachtrag
Prüfung der neuen Vertragspartei
Mini-Case

Leasinggesellschaft „LeasePro GmbH”, 600 Verträge / Jahr

Einführung in 5 Tagen, Import des Portfolios aus dem Leasingsystem (CSV). Laufendes 24/7-Monitoring fängt Listenänderungen zwischen den Raten ab. Paket: Business — einmalig 5 900 EUR.

typische Persona
KMU im Dienstleistungssektor
1–20 Mitarbeitende · Einführung in 7 Tagen
Die häufigsten Fragen

Erst die Wahrheit, dann die Technik.

Betrifft das wirklich meine Branche?
Ja. Das Verbot, gelisteten Personen Gelder oder Dienstleistungen bereitzustellen (Art. 2 VO (EU) 269/2014), gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer — unabhängig davon, ob die Branche dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegt. Für Sektoren wie Tourismus oder Immobilien besteht die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung schon heute.
Was, wenn der Kunde der Prüfung nicht zustimmt?
Die Prüfung erfolgt anhand von Daten, die Sie ohnehin im Vertrag oder auf der Rechnung haben (Name, Firmenname, USt-IdNr., ggf. Geburtsdatum). Die Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich — Sie erfüllen eine gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Was tun bei einem Treffer (Match)?
Die Software markiert das Ergebnis rot, erzeugt einen begründeten Bericht und leitet das Vorgehen ein: Aussetzen der Dienstleistung, Einfrieren der Gelder, unverzügliche Meldung an BAFA/Bundesbank. Nichts wird automatisch gemeldet — die Entscheidung trifft der Unternehmer.
Werden die Berichte von BAFA und Bundesbank akzeptiert?
Der Bericht enthält Zeitstempel, Version der Referenzlisten, Daten zum Operator und den Hash der Eingabedatei — ein Format, das den Erwartungen der Aufsicht entspricht. Lokale Archivierung über 5 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).
Wie häufig werden die Listen aktualisiert?
Stündlich, und unmittelbar nach Veröffentlichung von Änderungen im Amtsblatt der EU. Die Anwendung lädt selbständig Referenzdateien herunter — sie überträgt in die Gegenrichtung keinerlei Kundendaten.
Lässt sich das in mein CRM integrieren?
Ja. Business und Enterprise stellen eine REST-API bereit und bringen Integrationen für gängige CRMs mit (Pipedrive, HubSpot, Salesforce, Bitrix). Bei Starter nutzen Sie ein manuelles Formular.
Wo liegen meine Daten physisch?
Dort, wo Sie die Software installieren — Ihr Computer, Ihr Server, Ihr Netzwerk. Es gibt keine „Sanqto-Cloud“ für Kundendaten. Konsequenz: Kein Auftragsverarbeitungsvertrag, keine Drittlandstransfers.
Welche Strafe droht, wenn ich nicht prüfe?
Bis zu 500 000 EUR Bußgeld (§ 19 AWG) sowie Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen (§ 17 AWG). Bei Unternehmen können nach § 30 OWiG zusätzliche Verbandsgeldbußen bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden. Verantwortlich ist das Unternehmen, nicht der Kunde.
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