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Für Reisebüros und OTA

Die Buchung eines Reisepakets für einen Kunden, der auf einer EU-Sanktionsliste steht, ist eine verbotene Dienstleistung. Die Verantwortung trägt das Reisebüro, nicht der Reisende.

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DSGVO-konform
EU- / UN- / OFAC-Listen
Auditfähige Berichte
Rechtslage für diese Branche
Das Verbot, Dienstleistungen an gelistete Personen zu erbringen, gilt für Ihr Geschäft unabhängig vom GwG-Status. Vermittlung, Beratung, Vermietung, Versicherung — jede dieser Handlungen ist eine „Dienstleistung“ im Sinne der VO (EU) 269/2014.
VO (EU) 269/2014 · 833/2014 · AWG · SanktDG
Rechtliche Pflicht

Müssen Reisebüros ein Sanktionsscreening durchführen?

Ja. Wer Pauschalreisen, Buchungen oder Concierge-Leistungen verkauft, muss seine Vertragspartner gegen die Sanktionslisten prüfen — unabhängig davon, ob er nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter ist oder nicht.

Die Pflicht ergibt sich nicht aus dem Bankrecht

Der häufigste Irrtum lautet: „Sanktionen sind ein Thema für Banken.” Tatsächlich verbietet die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 jedem in der EU tätigen Unternehmen, gelistete Personen oder Einrichtungen mit Geldern, wirtschaftlichen Ressourcen oder Dienstleistungen zu bedienen. Der Verkauf einer Reise, eines Flugtickets oder eines Hotelarrangements gilt im Sinne dieser Verordnung als „Bereitstellung einer Dienstleistung”. Der Status als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ändert daran nichts.

Wo im Tourismus das Risiko entsteht

Brennpunkte sind Firmen- und VIP-Kunden, Gruppenbuchungen über Vermittler sowie Zahlungen ausländischer Gesellschaften. Wer auf einer Sanktionsliste steht, bucht selten unter seinem eigenen Namen — die Reise läuft über eine GmbH, eine Stiftung oder einen Agenten. Ein reines Namensscreening reicht deshalb nicht aus: Beim B2B-Inkasso muss zwingend der wirtschaftlich Berechtigte des Zahlers ermittelt werden.

Sektorale Sanktionen sind eine eigene Ebene

Neben den Listen sanktionierter Personen und Einrichtungen gelten die sektoralen Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 — unter anderem für Flüge, bestimmte Luxusdienstleistungen und einzelne Reiseziele. Eine Yachtcharter, ein Premium-Arrangement oder eine Reise in eine beschränkte Destination kann auch dann gegen das Sanktionsrecht verstoßen, wenn der Kunde selbst auf keiner Liste auftaucht.

Was bei unterlassener Prüfung droht

Verstöße gegen das EU-Sanktionsrecht werden in Deutschland über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) sanktioniert: Bußgelder bis 500 000 EUR nach § 19 AWG, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren nach § 17 AWG, zusätzlich Verbandsgeldbußen bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem zur strafrechtlichen Ahndung. Ein dokumentiertes Screening ist zugleich der Nachweis der Sorgfaltspflicht.

Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: Mai 2026. Grundlagen: VO (EU) 269/2014 und 833/2014, Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).

Risikoszenarien

So sieht es in Ihrem Alltag aus.

SZENARIO 01

B2B-Buchung mit Firmenkreditkarte

Ein Firmenkunde bucht ein Reisepaket für den Vorstand. Bezahlt wird über die Karte einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter in Anhang I der Verordnung 269/2014 gelistet ist. Das Reisebüro erbringt die Dienstleistung — und trägt damit die Verantwortung.

SZENARIO 02

Reisegruppe über einen Vermittler

Ein Agent verkauft ein Paket für 40 Personen einer „Kulturstiftung”, deren Muttergesellschaft russisch ist. Die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten deckt die Verbindung binnen Sekunden auf.

Brennpunkte

Wo das Risiko am höchsten ist.

  • 01
    Firmen- und VIP-Kunden
  • 02
    Gruppenbuchungen über Vermittler
  • 03
    Zahlungen ausländischer Gesellschaften
  • 04
    Concierge-Leistungen, Charter, Yachten
Passender Workflow

Wann genau Sie Kunden prüfen sollten.

1
Bei Anlage der Buchung
Schnellscreening nach Name / USt-IdNr des Zahlers
2
Vor dem B2B-Inkasso
Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft
3
Laufend für Bestandskunden
Wöchentliches Monitoring der Listenänderungen
Mini-Case

Reisebüro „Bayern Travel GmbH”, 1 200 Kunden / Jahr

Einführung in 4 Tagen. Import der Kundendatei aus dem Buchungssystem (CSV). Ab der ersten Woche vollständiger Audit-Trail für Prüfungen durch BAFA und Zoll. Paket: Business — einmalig 5 900 EUR.

typische Persona
KMU im Dienstleistungssektor
1–20 Mitarbeitende · Einführung in 7 Tagen
Die häufigsten Fragen

Erst die Wahrheit, dann die Technik.

Betrifft das wirklich meine Branche?
Ja. Das Verbot, gelisteten Personen Gelder oder Dienstleistungen bereitzustellen (Art. 2 VO (EU) 269/2014), gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer — unabhängig davon, ob die Branche dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegt. Für Sektoren wie Tourismus oder Immobilien besteht die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung schon heute.
Was, wenn der Kunde der Prüfung nicht zustimmt?
Die Prüfung erfolgt anhand von Daten, die Sie ohnehin im Vertrag oder auf der Rechnung haben (Name, Firmenname, USt-IdNr., ggf. Geburtsdatum). Die Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich — Sie erfüllen eine gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Was tun bei einem Treffer (Match)?
Die Software markiert das Ergebnis rot, erzeugt einen begründeten Bericht und leitet das Vorgehen ein: Aussetzen der Dienstleistung, Einfrieren der Gelder, unverzügliche Meldung an BAFA/Bundesbank. Nichts wird automatisch gemeldet — die Entscheidung trifft der Unternehmer.
Werden die Berichte von BAFA und Bundesbank akzeptiert?
Der Bericht enthält Zeitstempel, Version der Referenzlisten, Daten zum Operator und den Hash der Eingabedatei — ein Format, das den Erwartungen der Aufsicht entspricht. Lokale Archivierung über 5 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).
Wie häufig werden die Listen aktualisiert?
Stündlich, und unmittelbar nach Veröffentlichung von Änderungen im Amtsblatt der EU. Die Anwendung lädt selbständig Referenzdateien herunter — sie überträgt in die Gegenrichtung keinerlei Kundendaten.
Lässt sich das in mein CRM integrieren?
Ja. Business und Enterprise stellen eine REST-API bereit und bringen Integrationen für gängige CRMs mit (Pipedrive, HubSpot, Salesforce, Bitrix). Bei Starter nutzen Sie ein manuelles Formular.
Wo liegen meine Daten physisch?
Dort, wo Sie die Software installieren — Ihr Computer, Ihr Server, Ihr Netzwerk. Es gibt keine „Sanqto-Cloud“ für Kundendaten. Konsequenz: Kein Auftragsverarbeitungsvertrag, keine Drittlandstransfers.
Welche Strafe droht, wenn ich nicht prüfe?
Bis zu 500 000 EUR Bußgeld (§ 19 AWG) sowie Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen (§ 17 AWG). Bei Unternehmen können nach § 30 OWiG zusätzliche Verbandsgeldbußen bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden. Verantwortlich ist das Unternehmen, nicht der Kunde.
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