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Für Steuerberatungs- und Buchhaltungskanzleien

Die Führung der Bücher oder die Erstellung von Abrechnungen für ein Unternehmen, das mit einer Sanktionsliste verbunden ist, ist eine verbotene Dienstleistung. Haftbar ist die Kanzlei.

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Auditfähige Berichte
Rechtslage für diese Branche
Das Verbot, Dienstleistungen an gelistete Personen zu erbringen, gilt für Ihr Geschäft unabhängig vom GwG-Status. Vermittlung, Beratung, Vermietung, Versicherung — jede dieser Handlungen ist eine „Dienstleistung“ im Sinne der VO (EU) 269/2014.
VO (EU) 269/2014 · 833/2014 · AWG · SanktDG
Rechtliche Pflicht

Müssen Steuerberater und Buchhalter ein Sanktionsscreening durchführen?

Ja. Die gewerbsmäßige Buchführung und Abrechnung für ein gelistetes Unternehmen ist eine verbotene Dienstleistung — und die Kanzlei ist zugleich Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz.

Die Buchhaltungs- und Steuerleistung fällt unter das Verbot

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet die Erbringung von Dienstleistungen für gelistete Personen und Einrichtungen sowie die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Buchführung, Steuerabrechnungen und Lohnabrechnungen fallen vollständig darunter. Die sektoralen Sanktionen — die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 — beschränken gesondert die Erbringung von Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen für russische Unternehmen.

Die Kanzlei ist Verpflichteter nach dem GwG

Wer gewerbsmäßig die Bücher Dritter führt, und Steuerberater im Sinne des Steuerberatungsgesetzes sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG). Damit gelten Sorgfaltspflichten zur Identifizierung des Mandanten. Die Sanktionspflicht ist jedoch eine eigenständige Rechtsgrundlage — das Screening gegen Sanktionslisten ist auch ohne GwG-Verpflichtetenstatus notwendig.

Mit jedem neuen Mandanten kommt das Risiko

Kanzleien übernehmen Mandanten oft auf Basis von Handelsregisterauszug und Stammdaten, ohne tieferen Einblick in die Eigentümerstruktur. Eine neu betreute GmbH kann von einem gelisteten wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert sein, Verflechtungen entstehen auch über Gesellschafter und Vertragspartner des Mandanten. Die Prüfung muss das betreute Unternehmen und die Personen, die es führen, erfassen.

Was bei unterlassener Prüfung droht

Verstöße gegen das EU-Sanktionsrecht werden über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) geahndet: Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre nach § 17 AWG, dazu Verbandsgeldbußen bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 verlangt die strafrechtliche Ahndung. Hinzu kommt die persönliche Haftung des Kanzleiinhabers und der Reputationsverlust gegenüber den übrigen Mandanten.

Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: Mai 2026. Grundlagen: VO (EU) 269/2014 und 833/2014, Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).

Risikoszenarien

So sieht es in Ihrem Alltag aus.

SZENARIO 01

Neuer Mandant mit ausländischer Struktur

Die Kanzlei übernimmt eine GmbH mit ausländischem Kapital, deren wirtschaftlich Berechtigter in Anhang I der VO 269/2014 gelistet ist. Die Führung der Bücher ist eine verbotene Dienstleistung.

SZENARIO 02

Bestandsmandant nach Gesellschafterwechsel

Ein Bestandsmandant wechselt den Gesellschafter — der neue wirtschaftlich Berechtigte ist auf einer Sanktionsliste. Ohne erneute Prüfung erbringt die Kanzlei weiterhin Leistungen für ein gelistetes Unternehmen.

Brennpunkte

Wo das Risiko am höchsten ist.

  • 01
    Gewerbsmäßige Buchführung und Steuerabrechnungen
  • 02
    Neue Mandanten mit ausländischer Struktur
  • 03
    Gesellschafterwechsel bei betreuten Unternehmen
  • 04
    Wirtschaftlich Berechtigte, die sich hinter dem Mandanten verbergen
Passender Workflow

Wann genau Sie Kunden prüfen sollten.

1
Bei Annahme eines neuen Mandanten
Screening des betreuten Unternehmens und der Gesellschafter
2
Bei Gesellschafterwechsel
Erneute Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten
3
Laufend für das Mandantenportfolio
Monitoring der Sanktionslistenänderungen
Mini-Case

Steuerkanzlei „Saldo PartG mbB”, 180 Mandanten

Einführung in 3 Tagen, Import der Mandantenbasis aus DATEV (CSV). Laufendes Portfoliomonitoring fängt Gesellschafterwechsel und neue Listenexträge ab. Paket: Business — einmalig 5 900 EUR.

typische Persona
KMU im Dienstleistungssektor
1–20 Mitarbeitende · Einführung in 7 Tagen
Die häufigsten Fragen

Erst die Wahrheit, dann die Technik.

Betrifft das wirklich meine Branche?
Ja. Das Verbot, gelisteten Personen Gelder oder Dienstleistungen bereitzustellen (Art. 2 VO (EU) 269/2014), gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer — unabhängig davon, ob die Branche dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegt. Für Sektoren wie Tourismus oder Immobilien besteht die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung schon heute.
Was, wenn der Kunde der Prüfung nicht zustimmt?
Die Prüfung erfolgt anhand von Daten, die Sie ohnehin im Vertrag oder auf der Rechnung haben (Name, Firmenname, USt-IdNr., ggf. Geburtsdatum). Die Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich — Sie erfüllen eine gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Was tun bei einem Treffer (Match)?
Die Software markiert das Ergebnis rot, erzeugt einen begründeten Bericht und leitet das Vorgehen ein: Aussetzen der Dienstleistung, Einfrieren der Gelder, unverzügliche Meldung an BAFA/Bundesbank. Nichts wird automatisch gemeldet — die Entscheidung trifft der Unternehmer.
Werden die Berichte von BAFA und Bundesbank akzeptiert?
Der Bericht enthält Zeitstempel, Version der Referenzlisten, Daten zum Operator und den Hash der Eingabedatei — ein Format, das den Erwartungen der Aufsicht entspricht. Lokale Archivierung über 5 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).
Wie häufig werden die Listen aktualisiert?
Stündlich, und unmittelbar nach Veröffentlichung von Änderungen im Amtsblatt der EU. Die Anwendung lädt selbständig Referenzdateien herunter — sie überträgt in die Gegenrichtung keinerlei Kundendaten.
Lässt sich das in mein CRM integrieren?
Ja. Business und Enterprise stellen eine REST-API bereit und bringen Integrationen für gängige CRMs mit (Pipedrive, HubSpot, Salesforce, Bitrix). Bei Starter nutzen Sie ein manuelles Formular.
Wo liegen meine Daten physisch?
Dort, wo Sie die Software installieren — Ihr Computer, Ihr Server, Ihr Netzwerk. Es gibt keine „Sanqto-Cloud“ für Kundendaten. Konsequenz: Kein Auftragsverarbeitungsvertrag, keine Drittlandstransfers.
Welche Strafe droht, wenn ich nicht prüfe?
Bis zu 500 000 EUR Bußgeld (§ 19 AWG) sowie Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen (§ 17 AWG). Bei Unternehmen können nach § 30 OWiG zusätzliche Verbandsgeldbußen bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden. Verantwortlich ist das Unternehmen, nicht der Kunde.
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