Neuer Mandant mit ausländischer Struktur
Die Kanzlei übernimmt eine GmbH mit ausländischem Kapital, deren wirtschaftlich Berechtigter in Anhang I der VO 269/2014 gelistet ist. Die Führung der Bücher ist eine verbotene Dienstleistung.
Die Führung der Bücher oder die Erstellung von Abrechnungen für ein Unternehmen, das mit einer Sanktionsliste verbunden ist, ist eine verbotene Dienstleistung. Haftbar ist die Kanzlei.
Ja. Die gewerbsmäßige Buchführung und Abrechnung für ein gelistetes Unternehmen ist eine verbotene Dienstleistung — und die Kanzlei ist zugleich Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet die Erbringung von Dienstleistungen für gelistete Personen und Einrichtungen sowie die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Buchführung, Steuerabrechnungen und Lohnabrechnungen fallen vollständig darunter. Die sektoralen Sanktionen — die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 — beschränken gesondert die Erbringung von Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen für russische Unternehmen.
Wer gewerbsmäßig die Bücher Dritter führt, und Steuerberater im Sinne des Steuerberatungsgesetzes sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG). Damit gelten Sorgfaltspflichten zur Identifizierung des Mandanten. Die Sanktionspflicht ist jedoch eine eigenständige Rechtsgrundlage — das Screening gegen Sanktionslisten ist auch ohne GwG-Verpflichtetenstatus notwendig.
Kanzleien übernehmen Mandanten oft auf Basis von Handelsregisterauszug und Stammdaten, ohne tieferen Einblick in die Eigentümerstruktur. Eine neu betreute GmbH kann von einem gelisteten wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert sein, Verflechtungen entstehen auch über Gesellschafter und Vertragspartner des Mandanten. Die Prüfung muss das betreute Unternehmen und die Personen, die es führen, erfassen.
Verstöße gegen das EU-Sanktionsrecht werden über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) geahndet: Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre nach § 17 AWG, dazu Verbandsgeldbußen bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 verlangt die strafrechtliche Ahndung. Hinzu kommt die persönliche Haftung des Kanzleiinhabers und der Reputationsverlust gegenüber den übrigen Mandanten.
Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: Mai 2026. Grundlagen: VO (EU) 269/2014 und 833/2014, Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).
Die Kanzlei übernimmt eine GmbH mit ausländischem Kapital, deren wirtschaftlich Berechtigter in Anhang I der VO 269/2014 gelistet ist. Die Führung der Bücher ist eine verbotene Dienstleistung.
Ein Bestandsmandant wechselt den Gesellschafter — der neue wirtschaftlich Berechtigte ist auf einer Sanktionsliste. Ohne erneute Prüfung erbringt die Kanzlei weiterhin Leistungen für ein gelistetes Unternehmen.
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