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Für Telekommunikationsanbieter

Die Aktivierung eines Anschlusses für ein Unternehmen, das mit einer Sanktionsliste verbunden ist, ist eine verbotene Dienstleistung. Die Pflicht trifft den Betreiber unabhängig vom GwG-Status.

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Rechtslage für diese Branche
Das Verbot, Dienstleistungen an gelistete Personen zu erbringen, gilt für Ihr Geschäft unabhängig vom GwG-Status. Vermittlung, Beratung, Vermietung, Versicherung — jede dieser Handlungen ist eine „Dienstleistung“ im Sinne der VO (EU) 269/2014.
VO (EU) 269/2014 · 833/2014 · AWG · SanktDG
Rechtliche Pflicht

Müssen Telekommunikationsanbieter ein Sanktionsscreening durchführen?

Ja. Die Aktivierung eines Anschlusses, die Vermietung von Infrastruktur oder der Großhandelsweiterverkauf an ein gelistetes Unternehmen ist die Bereitstellung einer Dienstleistung — und damit verboten.

Die Telekommunikationsleistung fällt unter das Verbot

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet die Bereitstellung von Geldern, wirtschaftlichen Ressourcen und Dienstleistungen an Personen und Einrichtungen der EU-Liste. Die Erbringung von Anschlüssen, Datentransport oder die Vermietung von Infrastruktur sind Dienstleistungen in diesem Sinn. Die Pflicht trifft den Anbieter unabhängig von einem GwG-Verpflichtetenstatus — schon die Leistungserbringung gegenüber einem gelisteten Unternehmen genügt für den Rechtsverstoß.

B2B-Verträge und Geschäftskunden

Die Massenversorgung von Privatkunden ist risikoarm, Rahmen- und B2B-Verträge dagegen erheblich. Der Kunde kann eine Gesellschaft sein, deren wirtschaftlich Berechtigter gelistet ist. Die Prüfung vor Abschluss eines Firmenkundenvertrags sollte den Vertragspartner und seine Eigentümerstruktur erfassen, insbesondere bei ausländischem Kapital.

Wholesale, Vermietung und Infrastruktur

Schwieriger ist der Großhandelsweiterverkauf, das Roaming und die Vermietung von Infrastruktur — Dark Fiber oder Stellplätze im Rechenzentrum. Der Betreiber kann eine Leistung an einen Partner erbringen, der erst dahinter einen gelisteten Endkunden bedient, oder eine Ressource an eine Gesellschaft vermieten, die von einer gelisteten Person kontrolliert wird. Ohne Prüfung der Vertragskette bleibt das Risiko unsichtbar.

Was bei unterlassener Prüfung droht

Verstöße gegen das EU-Sanktionsrecht werden über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) geahndet: Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre nach § 17 AWG, dazu Verbandsgeldbußen bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 verlangt die strafrechtliche Ahndung. Ein Teil der Telekommunikationsausrüstung und -dienste unterliegt zudem den sektoralen Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und schafft eine zusätzliche Pflichtenebene.

Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: Mai 2026. Grundlagen: VO (EU) 269/2014 und 833/2014, Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).

Risikoszenarien

So sieht es in Ihrem Alltag aus.

SZENARIO 01

B2B-Rahmenvertrag über Standleitungen

Der Betreiber schließt einen Vertrag über Leitungen und Datentransport mit einer Gesellschaft, deren wirtschaftlich Berechtigter in Anhang I der VO 269/2014 gelistet ist. Die Leistungserbringung gilt als Dienstleistungsbereitstellung.

SZENARIO 02

Vermietung von Infrastruktur und Co-Location

Die Vermietung von Dark Fiber oder eines Stellplatzes im Rechenzentrum an eine Gesellschaft, die von einer gelisteten Person kontrolliert wird, ist die verbotene Bereitstellung einer wirtschaftlichen Ressource.

Brennpunkte

Wo das Risiko am höchsten ist.

  • 01
    B2B-Verträge und Rahmenvereinbarungen
  • 02
    Wholesale-Weiterverkauf und Roaming
  • 03
    Vermietung von Infrastruktur und Co-Location
  • 04
    Geschäftskunden mit ausländischem Kapital
Passender Workflow

Wann genau Sie Kunden prüfen sollten.

1
Vor Abschluss eines B2B-Vertrags
Screening von Vertragspartner und UBO
2
Bei Aktivierung einer Wholesale-Leistung
Prüfung von Partner und Endkunde
3
Laufend für Bestandskunden
Wöchentliches Monitoring der Listenänderungen
Mini-Case

Anbieter „NetLink AG”, 1 800 B2B-Kunden

Einführung in 6 Tagen, Import der Kundenbasis aus dem Abrechnungssystem (CSV). 24/7-Portfoliomonitoring signalisiert neue Einträge bei jeder Verlängerung. Paket: Enterprise — ab 15 000 EUR einmalig.

typische Persona
KMU im Dienstleistungssektor
1–20 Mitarbeitende · Einführung in 7 Tagen
Die häufigsten Fragen

Erst die Wahrheit, dann die Technik.

Betrifft das wirklich meine Branche?
Ja. Das Verbot, gelisteten Personen Gelder oder Dienstleistungen bereitzustellen (Art. 2 VO (EU) 269/2014), gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer — unabhängig davon, ob die Branche dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegt. Für Sektoren wie Tourismus oder Immobilien besteht die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung schon heute.
Was, wenn der Kunde der Prüfung nicht zustimmt?
Die Prüfung erfolgt anhand von Daten, die Sie ohnehin im Vertrag oder auf der Rechnung haben (Name, Firmenname, USt-IdNr., ggf. Geburtsdatum). Die Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich — Sie erfüllen eine gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Was tun bei einem Treffer (Match)?
Die Software markiert das Ergebnis rot, erzeugt einen begründeten Bericht und leitet das Vorgehen ein: Aussetzen der Dienstleistung, Einfrieren der Gelder, unverzügliche Meldung an BAFA/Bundesbank. Nichts wird automatisch gemeldet — die Entscheidung trifft der Unternehmer.
Werden die Berichte von BAFA und Bundesbank akzeptiert?
Der Bericht enthält Zeitstempel, Version der Referenzlisten, Daten zum Operator und den Hash der Eingabedatei — ein Format, das den Erwartungen der Aufsicht entspricht. Lokale Archivierung über 5 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).
Wie häufig werden die Listen aktualisiert?
Stündlich, und unmittelbar nach Veröffentlichung von Änderungen im Amtsblatt der EU. Die Anwendung lädt selbständig Referenzdateien herunter — sie überträgt in die Gegenrichtung keinerlei Kundendaten.
Lässt sich das in mein CRM integrieren?
Ja. Business und Enterprise stellen eine REST-API bereit und bringen Integrationen für gängige CRMs mit (Pipedrive, HubSpot, Salesforce, Bitrix). Bei Starter nutzen Sie ein manuelles Formular.
Wo liegen meine Daten physisch?
Dort, wo Sie die Software installieren — Ihr Computer, Ihr Server, Ihr Netzwerk. Es gibt keine „Sanqto-Cloud“ für Kundendaten. Konsequenz: Kein Auftragsverarbeitungsvertrag, keine Drittlandstransfers.
Welche Strafe droht, wenn ich nicht prüfe?
Bis zu 500 000 EUR Bußgeld (§ 19 AWG) sowie Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen (§ 17 AWG). Bei Unternehmen können nach § 30 OWiG zusätzliche Verbandsgeldbußen bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden. Verantwortlich ist das Unternehmen, nicht der Kunde.
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