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Für Transport- und Speditionsunternehmen

Der Frachttransport im Auftrag eines Unternehmens, das mit einer Sanktionsliste verbunden ist, ist eine verbotene Dienstleistung. Haftbar sind Frachtführer und Spediteur — nicht nur der Auftraggeber.

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Rechtslage für diese Branche
Das Verbot, Dienstleistungen an gelistete Personen zu erbringen, gilt für Ihr Geschäft unabhängig vom GwG-Status. Vermittlung, Beratung, Vermietung, Versicherung — jede dieser Handlungen ist eine „Dienstleistung“ im Sinne der VO (EU) 269/2014.
VO (EU) 269/2014 · 833/2014 · AWG · SanktDG
Rechtliche Pflicht

Müssen Transport- und Speditionsunternehmen ein Sanktionsscreening durchführen?

Ja. Der Warentransport und die Organisation der Beförderung im Auftrag eines gelisteten Unternehmens sind eine verbotene Dienstleistung — die Verantwortung trifft Frachtführer und Spediteur, nicht nur den Auftraggeber.

Transport- und Speditionsleistungen unterliegen dem Verbot

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie die Erbringung von Dienstleistungen an gelistete Personen und Einrichtungen. Der Frachttransport, die Beförderungsorganisation und die logistische Abwicklung fallen vollständig darunter. Die Pflicht hängt nicht davon ab, ob das Unternehmen Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist — sie ergibt sich unmittelbar aus dem Sanktionsrecht und trifft jedes Glied der Kette: Frachtführer, Spediteur und Logistikdienstleister.

Das Risiko verteilt sich auf die gesamte Auftragskette

Im Transport geht es selten um einen einzelnen Kunden. Ein Auftrag bindet Auftraggeber, Absender, Empfänger, Zahler und Subunternehmer. Jeder von ihnen kann gelistet oder von einer gelisteten Einrichtung kontrolliert sein — auch über einen in der Struktur verborgenen wirtschaftlich Berechtigten. Die Prüfung muss alle Parteien des Auftrags erfassen, nicht nur das Unternehmen, das den Vertrag unterzeichnet hat.

Sanktionen betreffen auch Routen und Güter

Neben dem Verbot der Geschäftsbeziehung mit bestimmten Personen gelten die sektoralen Sanktionen — die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschränkt den Handel mit Russland und den Umlauf bestimmter Warenkategorien, einschließlich Dual-Use-Gütern. Für ein Transportunternehmen ist daher nicht nur der Vertragspartner, sondern auch die Beziehung selbst riskant: Route und Art des Frachtguts. Das Sanktionsscreening klärt den ersten Teil der Gleichung — ob eine der Auftragsparteien gelistet ist.

Was bei unterlassener Prüfung droht

Verstöße gegen das EU-Sanktionsrecht werden über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) geahndet: Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre nach § 17 AWG, dazu Verbandsgeldbußen bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 verlangt zusätzlich die strafrechtliche Ahndung. Hinzu kommt das reale Risiko, dass Ladung und Fahrzeuge festgesetzt und Standzeiten verursacht werden — sowie die persönliche Haftung der Geschäftsleitung.

Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: Mai 2026. Grundlagen: VO (EU) 269/2014 und 833/2014, Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).

Risikoszenarien

So sieht es in Ihrem Alltag aus.

SZENARIO 01

Frachtauftrag von einer Zwischengesellschaft

Ein Spediteur übernimmt regelmäßige Aufträge einer Logistik-GmbH, deren wirtschaftlich Berechtigter in Anhang I der VO 269/2014 gelistet ist. Die Organisation des Transports für sie ist eine verbotene Dienstleistung.

SZENARIO 02

Weitergabe des Transports an einen Subunternehmer

Der Spediteur vergibt den Transport an einen ungeprüften Frachtführer. Der Subunternehmer oder dessen Eigentümer ist gelistet — die Zahlung an ihn ist die Bereitstellung von Geldern an ein gelistetes Unternehmen.

Brennpunkte

Wo das Risiko am höchsten ist.

  • 01
    Internationaler Frachtverkehr, insbesondere Osteuropa
  • 02
    Spedition im Auftrag von Zwischengesellschaften
  • 03
    Ungeprüfte Subunternehmer und Frachtführer
  • 04
    Wirtschaftlich Berechtigte ausländischer Vertragspartner
Passender Workflow

Wann genau Sie Kunden prüfen sollten.

1
Bei Annahme des Transportauftrags
Screening von Auftraggeber, Absender und Empfänger
2
Vor Vergabe an einen Subunternehmer
Prüfung des Subunternehmers und seines Eigentümers
3
Laufend für Stammkunden
Portfolio-Monitoring gegen Änderungen der Sanktionslisten
Mini-Case

Spedition „TransEuro GmbH”, 2 600 Aufträge / Jahr

Einführung in 5 Tagen, Import der Vertragspartnerdaten aus dem TMS (CSV). 24/7-Portfoliomonitoring fängt Listenänderungen zwischen den Aufträgen ab. Paket: Business — einmalig 5 900 EUR.

typische Persona
KMU im Dienstleistungssektor
1–20 Mitarbeitende · Einführung in 7 Tagen
Die häufigsten Fragen

Erst die Wahrheit, dann die Technik.

Betrifft das wirklich meine Branche?
Ja. Das Verbot, gelisteten Personen Gelder oder Dienstleistungen bereitzustellen (Art. 2 VO (EU) 269/2014), gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer — unabhängig davon, ob die Branche dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegt. Für Sektoren wie Tourismus oder Immobilien besteht die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung schon heute.
Was, wenn der Kunde der Prüfung nicht zustimmt?
Die Prüfung erfolgt anhand von Daten, die Sie ohnehin im Vertrag oder auf der Rechnung haben (Name, Firmenname, USt-IdNr., ggf. Geburtsdatum). Die Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich — Sie erfüllen eine gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Was tun bei einem Treffer (Match)?
Die Software markiert das Ergebnis rot, erzeugt einen begründeten Bericht und leitet das Vorgehen ein: Aussetzen der Dienstleistung, Einfrieren der Gelder, unverzügliche Meldung an BAFA/Bundesbank. Nichts wird automatisch gemeldet — die Entscheidung trifft der Unternehmer.
Werden die Berichte von BAFA und Bundesbank akzeptiert?
Der Bericht enthält Zeitstempel, Version der Referenzlisten, Daten zum Operator und den Hash der Eingabedatei — ein Format, das den Erwartungen der Aufsicht entspricht. Lokale Archivierung über 5 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).
Wie häufig werden die Listen aktualisiert?
Stündlich, und unmittelbar nach Veröffentlichung von Änderungen im Amtsblatt der EU. Die Anwendung lädt selbständig Referenzdateien herunter — sie überträgt in die Gegenrichtung keinerlei Kundendaten.
Lässt sich das in mein CRM integrieren?
Ja. Business und Enterprise stellen eine REST-API bereit und bringen Integrationen für gängige CRMs mit (Pipedrive, HubSpot, Salesforce, Bitrix). Bei Starter nutzen Sie ein manuelles Formular.
Wo liegen meine Daten physisch?
Dort, wo Sie die Software installieren — Ihr Computer, Ihr Server, Ihr Netzwerk. Es gibt keine „Sanqto-Cloud“ für Kundendaten. Konsequenz: Kein Auftragsverarbeitungsvertrag, keine Drittlandstransfers.
Welche Strafe droht, wenn ich nicht prüfe?
Bis zu 500 000 EUR Bußgeld (§ 19 AWG) sowie Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen (§ 17 AWG). Bei Unternehmen können nach § 30 OWiG zusätzliche Verbandsgeldbußen bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden. Verantwortlich ist das Unternehmen, nicht der Kunde.
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