20. EU-Sanktionspaket gegen Russland — was Unternehmen jetzt tun müssen
Das 20. EU-Sanktionspaket vom 23. April 2026 bringt neue Energie-Listungen und aktiviert das Anti-Umgehungs-Instrument. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen handeln muss.

Am 23. April 2026 verabschiedete der Rat der EU das 20. Sanktionspaket gegen Russland — das jüngste in einer Reihe, die am 23. Februar 2022 begann.12 Wenn Sie ein Reisebüro, einen Online-Shop, eine Immobilienagentur, eine Leasinggesellschaft, ein Versicherungs- oder Telekommunikationsunternehmen führen, sagt Ihnen dieser Artikel klar: Was das neue Paket enthält, wen konkret es betrifft und was Sie in den kommenden Wochen tun sollten.
Drei Dinge heben das 20. Paket von den vorherigen ab: Erstmals wurde der formale „Anti-Circumvention"-Mechanismus aktiviert, die Liste der Unternehmen des Energiesektors wurde erweitert und weitere Schiffe wurden der wachsenden Schattenflotten-Liste hinzugefügt — insgesamt nun 632 Einheiten.13 Wenn einer Ihrer Geschäftspartner Seetransport-, Versicherungs- oder Handelsvermittlungsdienstleistungen mit russischen Organisationen erbringt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das neue Paket schon heute Ihre Aufmerksamkeit erfordert.
Rechtsstand: 2026-05-20.
TL;DR — das Wichtigste in 5 Punkten
- Datum: Das 20. EU-Sanktionspaket gegen Russland wurde am 23. April 2026 veröffentlicht.12
- Anti-Circumvention: Erstmals wurde das formale Instrument aktiviert, das es ermöglicht, Unternehmen aus Drittstaaten zu sanktionieren, die aktiv bei der Umgehung von EU-Verboten helfen.1
- Energie: 36 neue Listungen von Unternehmen aus dem Energiesektor — sowohl Upstream (Förderung) als auch Downstream (Vertrieb).1
- Schattenflotte: 46 zusätzliche Schiffe und ein bedeutender Seeversicherer — insgesamt 632 Schiffe auf der EU-Liste.13
- Sanktionen in Deutschland: Bei Verstößen gegen Pflichten aus der Liste 269/2014 drohen Bußgeld bis 500 000 EUR (§ 19 AWG), zusätzlich Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG) sowie Freiheitsstrafe bis 10 Jahre (§ 17 AWG).
Was ist das 20. Paket und wann ist es in Kraft getreten
Die Europäische Union hat seit dem Beginn der Vollinvasion im Jahr 2022 bereits 20 Sanktionspakete gegen Russland verabschiedet.2 Keines von ihnen ist ein einziger Rechtsakt — jedes Mal handelt es sich um ein Bündel von Änderungen zu zwei Basisverordnungen: der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 (Listen natürlicher Personen und Organisationen, deren Vermögen eingefroren wird)4 und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (sektorale und Warenverbote).5 Zu jedem Paket können Durchführungsverordnungen, Ratsbeschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie Mitteilungen der GD FISMA (Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission) hinzukommen.6
Das 20. Sanktionspaket wurde im Amtsblatt der EU am 23. April 2026 verabschiedet und veröffentlicht.1 Die Kommission beschrieb es als Paket mit starkem Anti-Circumvention-Charakter und „robust energy measures".1 Es tritt nach dem Standardverfahren in Kraft — grundsätzlich am Tag nach der Veröffentlichung, sofern einzelne Bestimmungen keine eigenen Daten oder Übergangsfristen enthalten. EU-Sanktionsverordnungen gelten in Deutschland unmittelbar als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 AEUV); zusätzlich greift in Deutschland das nationale Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für die Durchsetzung. Die genaue Nummer der Änderungsverordnung finden Sie nach dem Veröffentlichungsdatum in EUR-Lex oder auf der Seite der GD FISMA.
Wenn Sie verstehen möchten, was Sanktionspakete sind und wie beide Basisverordnungen wirken, lesen Sie zuerst die Übersicht aller 20 EU-Sanktionspakete gegen Russland — der Artikel erklärt den Mechanismus von Grund auf, einschließlich der Chronologie in einer Tabelle.
Was das 20. Paket konkret ändert
1. Erste Aktivierung des Anti-Circumvention-Instruments
Das ist die wichtigste systemische Neuerung des 20. Pakets. Die EU verfügte bereits seit dem 11. Paket im Juni 2023 über den Anti-Umgehungs-Mechanismus (die „No re-export to Russia"-Klausel aus Art. 12g der Verordnung 833/2014).78 Das Instrument jedoch, das es ermöglicht, formal Sanktionen direkt gegen Unternehmen aus Drittstaaten zu verhängen, die Russland aktiv bei der Umgehung von EU-Verboten helfen, wurde erstmals genau im 20. Paket aktiviert.1
Was bedeutet das in der Praxis: Bislang konnte die EU von Exporteuren aus den Mitgliedstaaten verlangen, die Klausel gegen den Re-Export nach Russland in Verträge mit Partnern aus Kasachstan, der Türkei oder Armenien aufzunehmen. Nun kann sie diese Zwischenhändler direkt in die Liste der sanktionierten Unternehmen aufnehmen — einschließlich der Möglichkeit, ihre Vermögenswerte in der EU einzufrieren und Transaktionen zu verbieten. Für Ihr Unternehmen bedeutet das, dass die Liste der vor jeder Transaktion zu prüfenden Organisationen schneller wachsen kann als bisher, da sie jetzt nicht nur russische Gesellschaften, sondern auch deren ausländische Zwischenhändler umfasst.
2. 36 Listungen aus dem Energiesektor
Das 20. Paket fügte 36 neue Listungen von Unternehmen aus dem russischen Energiesektor hinzu — sowohl aus dem Upstream-Segment (Rohstoffgewinnung) als auch aus dem Downstream-Segment (Raffination, Vertrieb, Verkauf).1 Das bedeutet, dass Unternehmen mit irgendeinem Berührungspunkt zur russischen Energiebranche — etwa über Handelsvermittler, Logistikdienstleistungen oder Rückversicherungsverträge — ihr Geschäftspartner-Portfolio erneut screenen müssen.
Für Branchen wie Leasing von Industrieanlagen, Versicherungen oder Großhandel, in denen ein Geschäftspartner sich als Tochtergesellschaft oder Agent eines russischen Energieunternehmens erweisen kann, ist dieses Element des 20. Pakets besonders relevant. Die Prüfungspflicht trifft jeden, der Transaktionen mit Organisationen abwickelt, die mit den neu gelisteten verbunden sein könnten.
3. Schattenflotte — insgesamt 632 Schiffe
Das 20. Paket fügte 46 weitere Schiffe der sogenannten Schattenflotte (Shadow Fleet) hinzu und sanktionierte einen bedeutenden Seeversicherer.3 Nach dieser Erweiterung stehen auf der EU-Liste insgesamt 632 Schiffe.13 Die Schattenflotte umfasst Tanker, die außerhalb der westlichen Versicherungs- und Finanzinfrastruktur operieren und zur Umgehung des Öl-Preisdeckels dienen.
Das Verbot gilt für alle: Diese Schiffe dürfen nicht versichert, finanziert, refinanziert oder in EU-Häfen anlaufen lassen werden. Für deutsche Versicherungsmakler, P&I-Agenten und Logistikunternehmen ist die Überprüfung jeder Schiffseinheit vor Policenausstellung oder Ladungsannahme eine Pflicht, die sich direkt aus dem kumulativen Effekt der Pakete 15–20 ergibt.9101112131
Welche deutschen Unternehmen das 20. Paket betrifft
Reisebüros und OTA
Das 20. Paket führt keine direkten Verbote für den Tourismusverkauf selbst ein, erweitert aber die Liste der Unternehmen des Energiesektors — unter denen sich Hotelbesitzer, Fluggesellschaften oder Transportunternehmen befinden können, die mit dem russischen Energiesektor verbunden sind. Ihr Reisebüro oder Ihre OTA-Plattform ist verpflichtet, Geschäftspartner und Partner anhand der Sanktionslisten zu prüfen, einschließlich der Liste der VO 269/2014, bei jedem neuen Handelsabkommen.4 Neue Einträge im 20. Paket bedeuten die Pflicht zur erneuten Überprüfung aktiver Geschäftsbeziehungen.
Immobilienvermittlung
Wenn Sie eine Immobilienagentur betreiben, sind Sie zur Überprüfung von Käufern, Verkäufern und — was wichtig ist — wirtschaftlichen Berechtigten (UBO) der Gesellschaften, die Vertragspartner sind, verpflichtet. Das 20. Paket kann durch die Erweiterung der Liste von Personen und Energieunternehmen neue Berechtigte von Holdinggesellschaften erfassen, die im Immobiliensektor tätig sind. Ein Vermittler, der eine Transaktion für eine auf der Liste stehende Person abschließt, haftet verwaltungsrechtlich und potenziell strafrechtlich — unabhängig davon, dass er selbst von ihrer Identität nichts wusste, wenn er nicht die gehörige Sorgfalt walten ließ.
Versicherungen (Makler, Agenten, Rückversicherung)
Die Versicherungsbranche steht derzeit unter doppeltem Druck: Die Schattenflotten-Liste überschritt 600 Schiffe13, und das 20. Paket sanktionierte erstmals einen bedeutenden Seeversicherer.3 Für Versicherer und Makler bedeutet das eine konkrete Pflicht: Überprüfung jedes Schiffes (IMO, Flagge, Eigentümer, Betreiber, Charterer) vor Versicherung oder Rückversicherung einer Ladung. Sanctions Exclusion Clauses sind heute Marktstandard, aber es reicht nicht, sie zu haben — Sie müssen dokumentieren, dass Sie tatsächlich jede Einheit prüfen.
Leasing
Für Leasinggesellschaften sind zwei Elemente entscheidend: das Verbot der Finanzierung und Lieferung von Ausrüstung, die einem Ausfuhrverbot unterliegt (Dual-Use, Luxusgüter, KN-Codes aus den Anhängen der VO 833/201414), sowie neue Listungen von Unternehmen, die Leasingnehmer oder Bürgen sein können, die mit dem russischen Energiesektor verbunden sind. Vor jedem neuen Leasingvertrag muss der wirtschaftliche Berechtigte geprüft werden.
E-Commerce
Online-Shops und Marktplätze müssen zwei Pflichten beachten: das Versandverbot für vom Verbot erfasste Waren (suchen Sie Ihren KN-Code in den Anhängen der VO 833/201414) und die „No re-export to Russia"-Klausel aus Art. 12g der VO 833/20148. Wenn Sie an einen Geschäftspartner in Kasachstan, der Türkei oder einem anderen Drittland verkaufen und die Ware auf der von dieser Pflicht erfassten Liste steht, müssen Sie eine schriftliche Klausel im Vertrag haben. Fehlt die Klausel, liegt ein Sanktionsverstoß vor — auch wenn Ihr Unternehmen selbst nichts nach Russland geschickt hat.
Telekommunikation und ISP
Telekommunikationsanbieter und Internetdienstleister sind u. a. zur Sperrung der Übertragung ausgewählter russischer Staatsmedien in der EU (Art. 2f VO 833/2014) verpflichtet15 sowie zur Überprüfung von Geschäftspartnern und Ausrüstungslieferanten anhand der Sanktionslisten. Das 20. Paket erfordert mit der Erweiterung der Unternehmensliste eine erneute Durchsicht aktiver Servicekontrakte und der Lieferkette.
Was nach Inkrafttreten des 20. Pakets zu tun ist — Checkliste mit 4 Schritten
Die folgenden Schritte können Sie selbst ausführen. Sie sind nicht kompliziert — sie erfordern vor allem Systematik und Dokumentation.
Schritt 1. Laden Sie den aktuellen Text des Pakets von der GD-FISMA-Seite herunter
Gehen Sie auf die Seite der Europäischen Kommission zu Sanktionen gegen Russland (GD FISMA)2 oder suchen Sie in EUR-Lex nach dem Datum 23. April 2026. Laden Sie den Text der Änderungsverordnung herunter. Konzentrieren Sie sich auf die Liste neuer Unternehmen (Anhang zur VO 269/2014) und neue KN-Codes und sektorale Vorschriften (VO 833/2014).
Schritt 2. Prüfen Sie neue Listeneinträge auf Ihre Geschäftspartner hin
Vergleichen Sie die Liste der 36 neuen Energie-Listungen und 46 neuen Schiffe mit Ihrer Datenbank von Geschäftspartnern, Lieferanten und Handelspartnern. Listen zur Überprüfung sind mindestens: VO 269/20144, ggf. VO 765/2006 (Belarus)16. In Deutschland gilt EU-Recht unmittelbar — keine separate nationale Sanktionsliste. Wenn Sie mit Partnern aus den USA oder UK arbeiten, prüfen Sie auch OFAC und OFSI.1718
Schritt 3. Aktualisieren Sie das interne Trefferregister
Tragen Sie das Datum der Prüfung, die Paketnummer (20. Paket, 23.04.2026), die Liste der überprüften Geschäftspartner und das Ergebnis (CLEAR / POSSIBLE / MATCH) ein. Das Trefferregister ist ein Dokument, das Sie bei einer Prüfung — durch BAFA, Bundesbank, Zoll oder eine andere Behörde — vorzeigen können müssen.19 Wenn Sie noch kein Register haben, beginnen Sie mit einer einfachen Tabelle mit diesen Spalten.
Schritt 4. Wenn Sie einen Treffer finden — Transaktion stoppen und Rechtsrat einholen
Setzen Sie die Transaktion nicht selbständig fort, wenn ein Geschäftspartner oder eine verbundene Person auf der Sanktionsliste steht. Optionen sind: Aussetzung der Zahlung, Antrag auf eine nationale Ausnahme (individuelle Genehmigung beim BAFA), Wind-down in einem etwaigen Übergangszeitraum oder Meldung des Einfrierens von Vermögenswerten an die zuständige deutsche Behörde. Dokumentieren Sie die Entscheidung — E-Mail, Protokoll, Vorstandsbeschluss. Fehlende Dokumentation ist genauso riskant wie fehlende Prüfung.
Strafen bei Missachtung des neuen Pakets
Die Pflicht zur Einhaltung der EU-Sanktionen obliegt jedem Unternehmen und jeder natürlichen Person in Deutschland — unabhängig von Branche und Größe. Es spielt keine Rolle, ob Sie eine Bank, ein Reisebüro oder ein Einzelunternehmer sind.
In Deutschland erfolgt die Durchsetzung der EU-Sanktionen über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG). Bei Verstößen gegen die Pflicht zum Einfrieren von Finanzmitteln oder das Bereitstellungsverbot gegenüber Personen aus den Listen 269/2014 und 765/2006 drohen:
- Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen;
- Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG zusätzlich gegen das Unternehmen;
- Freiheitsstrafe bis 10 Jahre nach § 17 AWG bei schwerwiegenden, vorsätzlichen Verstößen.
Die Durchsetzung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Deutsche Bundesbank und den Zoll. Die FIU Deutschland (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) bearbeitet Verdachtsmeldungen aus dem Finanzsektor.
Über die finanziellen Sanktionen hinaus — seit 2024 wird die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftatbeständen und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt.20 Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, strafrechtliche Verantwortlichkeit für Sanktionsverstöße einzuführen. Deutschland setzt sie mit dem Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG) um.20 Eine detaillierte Erläuterung, was die Richtlinie für Vorstände und Eigentümer von Unternehmen ändert, finden Sie im Artikel Richtlinie 2024/1226 — Kriminalisierung von EU-Sanktionsverstößen.
Mehr über Strafen bei Sanktionsverstößen in Deutschland: Welche Strafen drohen bei Sanktionsverstößen in Deutschland und der EU.
FAQ
Worin unterscheidet sich das 20. Paket von den vorherigen?
Das 20. Paket zeichnet sich vor allem durch die Aktivierung des formalen Anti-Circumvention-Instruments aus — erstmals kann die EU direkt Unternehmen aus Drittstaaten sanktionieren, die Russland bei der Umgehung von Verboten helfen.1 Zuvor (seit dem 11. Paket im Jahr 2023) gab es die „No re-export to Russia"-Klausel7, die aber nicht die Möglichkeit gab, einen Zwischenhändler aus Kasachstan oder der Türkei in die Liste sanktionierter Unternehmen aufzunehmen. Jetzt hat die EU dieses Instrument und hat es erstmals genutzt.
Betrifft das 20. Paket mein Unternehmen, wenn ich nicht mit Russland handle?
Ja, wenn Sie Geschäftspartner oder Partner haben, die mit neu gelisteten Organisationen verbunden sein können. Sanktionen wirken über die Kette — wenn Ihr Logistikdienstleister über eine Gesellschaft tätig ist, die mit einer Person aus der Liste 269/2014 verbunden ist, können Sie gegen Sanktionen verstoßen, auch wenn Sie selbst keinerlei direkte Beziehungen zu Russland haben. Die Prüfungspflicht trifft Sie, nicht Ihren Geschäftspartner.4
Was ist Anti-Circumvention und warum ist das wichtig für mich?
Anti-Circumvention (Verbot der Sanktionsumgehung) ist ein Mechanismus, der gegen Zwischenhändler gerichtet ist, die Russland bei der Umgehung westlicher Verbote helfen — Unternehmen, die in Kasachstan, der Türkei, den VAE oder Armenien registriert sind und vom Verbot erfasste Waren verarbeiten oder reexportieren. Zuvor verlangte die „No re-export to Russia"-Klausel aus Art. 12g VO 833/20148 von Ihnen, das Re-Export-Verbot in Verträge aufzunehmen — jetzt können solche Zwischenhändler direkt in die Liste aufgenommen werden. Für Sie bedeutet das eine Erweiterung des Kreises der Unternehmen, die Sie überprüfen müssen.
Wie viele Schiffe stehen jetzt auf der Schattenflotten-Liste?
Nach dem 20. Paket (23. April 2026) stehen auf der EU-Liste insgesamt 632 Schiffe der Schattenflotte.13 Zum Vergleich: Im 15. Paket (Dezember 2024) waren es 799, nach dem 16. — 15310, nach dem 17. — 34211, nach dem 18. — 44412, nach dem 19. — 557.13 Es ist die am schnellsten wachsende Liste in der gesamten Geschichte der EU-Sanktionen gegen Russland.
Muss ein Reisebüro auf jedes neue Sanktionspaket reagieren?
Ja — und zwar unmittelbar nach der Veröffentlichung, ohne Übergangsfrist für die Personenliste. Jeder neue Eintrag in die Liste 269/2014 verpflichtet zur Überprüfung, ob Ihre aktiven Geschäftspartner, Reiseveranstalter oder Geschäftspartner unter den neu Gelisteten sind.4 Das Verbot tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft — es gibt hier keinen Bonus für KMU. Mehr über die Pflichten im Tourismus: Sanctions Screening für Reisebüros und OTA.
Wo finde ich den vollständigen Text des 20. Pakets?
Den vollständigen Text der Verordnungen, die zum 20. Paket gehören, finden Sie auf der Seite der GD FISMA2 (Link zum Amtsblatt der EU vom 23. April 2026) oder direkt in EUR-Lex, suchen Sie nach dem Veröffentlichungsdatum. Die GD FISMA führt auch eine Seite mit der Chronologie aller 20 Pakete und direkten Links zu jedem.
Wie Sanqto helfen kann
Sanqto ist eine Sanctions-Screening-Software, die on-premise installiert wird — im Netzwerk Ihres Unternehmens, sodass die Daten Ihrer Geschäftspartner Ihre Infrastruktur nicht verlassen. Das System liefert ein Ergebnis in drei Zuständen: MATCH, POSSIBLE oder CLEAR — statt eines binären grünen und roten Lichts erhalten Sie einen dritten Zustand (POSSIBLE), der dem Compliance Officer einen Entscheidungsraum für mehrdeutige Treffer gibt. Die deklarierte Antwortzeit liegt unter 30 ms unter typischen Bedingungen, sodass die Überprüfung des Geschäftspartners weder den Verkaufs- noch den Reservierungsprozess blockiert. Das System zieht automatisch aktuelle Listen von der GD FISMA, der EU Sanctions Map und anderen Verzeichnissen — Sie müssen nicht nach jedem neuen Paket das Amtsblatt der EU verfolgen. Zur Software gehört ein Paket Implementierungsdokumente (Sanktionsrichtlinie, Stellenanweisung, Trefferregister, Risikobewertung), bereit für eine etwaige Prüfung. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen zur Durchführung von Sanctions Screening verpflichtet ist.
Rechtsgrundlage
Die folgenden Rechtsakte sind als verified bestätigt:
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — EUR-Lex CELEX:32014R0269
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — EUR-Lex CELEX:32014R0833
- Beschluss 2014/512/GASP des Rates — Begleitrechtsakt zur VO 833/2014; GD FISMA
- Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und bestimmte belarussische Amtsträger — CELEX 32006R0765
- Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (Kriminalisierung von EU-Sanktionsverstößen) — EUR-Lex CELEX:32024L1226
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — gesetze-im-internet.de
- Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) — § 30 (Verbandsgeldbuße)
- Geldwäschegesetz (GwG) — kontextuell (Verpflichtete unterliegen der FIU Deutschland — Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)
- Sanktionspaket — Chronologie und Links: GD FISMA
- Sanktionspaket — Mitteilung der GD FISMA vom 23. April 2026: GD FISMA news
- BAFA — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: bafa.de
- Deutsche Bundesbank — Finanzsanktionen: bundesbank.de
- EU Sanctions Map — interaktive Karte der EU-Sanktionsregime: sanctionsmap.eu
- OFAC — Ukraine-/Russia-related Sanctions: ofac.treasury.gov
- OFSI — Office of Financial Sanctions Implementation (UK): gov.uk/ofsi
Fußnoten
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Aufzählung sanktionsbezogener Maßnahmen ist nicht abschließend — maßgeblich sind die jeweils aktuellen EU-Verordnungen in der konsolidierten Fassung (EUR-Lex). Rechtsstand: 2026-05-20.
Paket 20 — Veröffentlichung 23. April 2026; erste Aktivierung des „Anti-Circumvention"-Instruments; 36 Listungen aus dem Energiesektor; 46 zusätzliche Schiffe + significant maritime insurer; insgesamt 632 Schattenflotten-Schiffe — GD FISMA news. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Gesamtzahl von 20 Paketen gegen Russland, Stand 23. April 2026 — GD FISMA — Sanktionschronologie. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Insgesamt 632 Schiffe auf der EU-Schattenflotten-Liste nach dem 20. Paket; 46 zusätzliche Schiffe und ein significant maritime insurer — GD FISMA — Paket 20. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — EUR-Lex CELEX:32014R0269. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — EUR-Lex CELEX:32014R0833; zitiert nach GD FISMA. ↩︎
GD FISMA — Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion — offizielle Seite. ↩︎
Paket 11 — Veröffentlichung 23. Juni 2023; Einführung der „No re-export"-Klausel (Art. 12g) — GD FISMA news. ↩︎ ↩︎
Art. 12g VO 833/2014 — „No re-export to Russia"-Klausel — GD FISMA FAQ. ↩︎ ↩︎ ↩︎
Paket 15 — Veröffentlichung 16. Dezember 2024; VO (EU) 2024/3192 des Rates; 52 neue Schattenflotten-Schiffe (insgesamt 79) — GD FISMA news. ↩︎ ↩︎
Paket 16 — Veröffentlichung 24. Februar 2025; 74 neue Schiffe (insgesamt 153); 83 neue Listungen; Importverbot für russisches Aluminium — GD FISMA news. ↩︎ ↩︎
Paket 17 — Veröffentlichung 20. Mai 2025; 189 neue Schiffe (insgesamt 342); größte einzelne G7-Maßnahme gegen die Shadow Fleet — GD FISMA news. ↩︎ ↩︎
Paket 18 — Veröffentlichung 18. Juli 2025; Öl-Preisdeckel von 60 auf 47,60 USD mit dynamischem Mechanismus; Nord Stream 1 und 2; Importverbot für raffinierte Produkte; 444 Schattenflotten-Schiffe — GD FISMA news. ↩︎ ↩︎
Paket 19 — Veröffentlichung 23. Oktober 2025; vollständiges LNG-Importverbot (long-term ab 1.1.2027; short-term nach 6 Monaten); voller Transaction Ban für Rosneft und Gazprom Neft; 557 Schattenflotten-Schiffe; erste Krypto-Sanktionen — GD FISMA news. ↩︎ ↩︎
Handelssanktionen — Dual-Use, Eisen und Stahl, Zement, Kautschuk, Holz, Aluminium, Gold, Diamanten, Alkohol; „No re-export to Russia"-Klausel — GD FISMA — Commerce-related measures. ↩︎ ↩︎
Sendeverbot ausgewählter russischer Staatsmedien in der EU (Art. 2f VO 833/2014) — GD FISMA — Media. ↩︎
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und bestimmte belarussische Amtsträger. ↩︎
OFAC — Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of the Treasury — Ukraine-/Russia-related Sanctions. ↩︎
OFSI — Office of Financial Sanctions Implementation, HM Treasury (UK) — gov.uk OFSI. ↩︎
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland; gesetze-im-internet.de — AWG. ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates — Kriminalisierung von EU-Sanktionsverstößen — EUR-Lex CELEX:32024L1226. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG). ↩︎ ↩︎