Einfrieren von Vermögenswerten — was es für Ihr Unternehmen konkret bedeutet
Das Einfrieren von Vermögenswerten ist eine Pflicht für jedes Unternehmen in der EU, nicht nur für Banken. Erfahren Sie, worin der Unterschied zur Einziehung besteht, was Sie tun müssen und wie Sie ein Bußgeld vermeiden.

Ihr Unternehmen hat gerade eine Überweisung von einem Geschäftspartner erhalten. Oder Sie sollen demnächst die Rechnung eines ausländischen Lieferanten bezahlen. Und dann stellt sich heraus, dass dieser Akteur auf der EU-Sanktionsliste steht. Was nun? Sie dürfen das Geld weder weiterleiten noch zurückzahlen, ohne dass eine besondere Genehmigung vorliegt — denn das EU-Recht ordnet das Einfrieren von Vermögenswerten an und gilt unmittelbar für jedes Unternehmen auf dem Gebiet der Union.1
Rechtsstand: 2026-05-20.
Das Wichtigste in 90 Sekunden
- Das Einfrieren von Vermögenswerten ist eine Pflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates — sie gilt für jedes Unternehmen in der EU, unabhängig von Branche und Größe.1
- Einfrieren ≠ Einziehung — die Mittel gehören weiterhin dem sanktionierten Akteur, aber niemand darf sie bewegen oder ihm neue bereitstellen.
- Zwei Verbote gleichzeitig: Sie dürfen die Mittel eines gelisteten Akteurs nicht bewegen (z. B. dessen Konto bei Ihnen) und ihm keine neuen Ressourcen bereitstellen (z. B. ihm Geld überweisen).1
- Wenn Sie einen Treffer feststellen: stoppen Sie die Zahlung oder Lieferung, zahlen Sie keine Anzahlung ohne Genehmigung zurück, melden Sie den Fall der zuständigen Behörde.
- Eine Ausnahmegenehmigung (Derogation) ist möglich — sie erfordert jedoch einen Antrag bei der nationalen Behörde und erfolgt nicht automatisch.
- Strafen bei Verstoß: in Deutschland Bußgeld bis 500.000 EUR (§ 19 AWG), für Unternehmen Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG), bei schweren Verstößen Freiheitsstrafe nach § 17/§ 18 AWG.2
- Die EU-Sanktionsliste umfasst über 2.500 individuelle Einträge (Stand nach dem 18. Paket, Juli 2025) und wächst weiter.3
Was ist das Einfrieren von Vermögenswerten
Das Einfrieren von Vermögenswerten ist eine der zentralen restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.1 Die Vorschrift gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne dass es einer Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf.4
Im Klartext: Wenn eine Person oder ein Unternehmen in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, müssen alle ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in Ihre Hände gelangen — als Forderung, Einlage, Anzahlung oder zur Verwahrung übergebene Ware — gesperrt bleiben. Sie dürfen nicht frei darüber verfügen und sie nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde herausgeben.
Unter „Geldern" versteht man Bargeld, Schecks, Forderungen, Akkreditive und im weiteren Sinne sämtliche Vermögenswerte, aus denen sich Geldmittel gewinnen lassen. „Wirtschaftliche Ressourcen" sind wiederum Sachwerte — Immobilien, Waren, Rechte des geistigen Eigentums —, aus denen der sanktionierte Akteur Geldmittel, Güter oder Dienstleistungen gewinnen könnte. Der Anwendungsbereich ist sehr weit und erfasst auch Situationen, die auf den ersten Blick nicht an das „Einfrieren eines Bankkontos" denken lassen.
Die Eigentumsregel betrifft auch verbundene Akteure: Hält eine sanktionierte Person mehr als 50 % der Anteile an einer Gesellschaft, gilt diese Gesellschaft ebenfalls als vom Einfrieren der Vermögenswerte erfasst.5 Das bedeutet: Selbst wenn der Name Ihres Geschäftspartners nicht ausdrücklich auf der Liste steht, kann es sein, dass Sie es mit Mitteln eines sanktionierten Akteurs zu tun haben.
Einfrieren und Einziehung — der entscheidende Unterschied
Diese Unterscheidung ist grundlegend und oft Quelle von Missverständnissen. Das Einfrieren von Vermögenswerten bedeutet keine Übertragung des Eigentums — die Mittel gehören formal weiterhin dem sanktionierten Akteur. Niemand nimmt sie ihm weg. Ihr rechtliches Eigentum bleibt unverändert.
Was ändert sich? Die Unmöglichkeit der Nutzung. Der gelistete Akteur darf von seinen Konten kein Geld abheben, keine Immobilien verkaufen, keine Forderungen realisieren und auf keine andere Weise einen Nutzen aus seinen Ressourcen ziehen. Sie als Unternehmen — wenn Sie Mittel oder Vermögen einer solchen Person halten — sind verpflichtet, diese gesperrt zu halten.
Die Einziehung (oder der Verfall von Vermögen) ist ein eigenständiges Institut des Strafrechts, das ein Gerichtsurteil voraussetzt. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union6 führt die Kriminalisierung von Verstößen ein und schafft die Grundlage für die Einziehung von Vermögen als Strafe — aber erst nach einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil. Das Einfrieren ist eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die Einziehung dagegen eine Folge eines strafrechtlichen Urteils.
Die praktische Konsequenz dieses Unterschieds: Sie dürfen nicht selbst entscheiden, was mit den Mitteln geschieht, die bei Ihnen gelandet sind. Sie dürfen sie nicht an den Eigentümer zurückgeben (das würde gegen das Bereitstellungsverbot verstoßen), Sie sind aber auch nicht deren Eigentümer. Sie halten sie in einer erzwungenen Sperre — bis zu einer Genehmigung oder bis der Akteur von der Liste gestrichen wird.
Zwei Dimensionen des Einfrierens: Verfügungsverbot und Bereitstellungsverbot
Artikel 2 der Verordnung Nr. 269/2014 führt zwei eigenständige Verbote ein, die zusammen den sogenannten Asset Freeze bilden.1
Das Verfügungsverbot (engl. freeze) betrifft Vermögenswerte, die im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle des sanktionierten Akteurs stehen. Wenn Sie ein Reisebüro betreiben und ein Kunde eine Anzahlung geleistet hat — und sich dann herausstellt, dass er auf der Liste steht — ist diese Anzahlung „eingefroren". Sie dürfen sie nicht als Erlös verbuchen, sie nicht für das laufende Geschäft verwenden und sie nicht ohne Genehmigung zurückzahlen.
Das Bereitstellungsverbot (engl. making funds available) ist die zweite Seite derselben Vorschrift. Es verbietet, einem sanktionierten Akteur — unmittelbar oder mittelbar — jegliche Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie die Rechnung eines russischen Lieferanten zu begleichen haben, der auf die Liste geraten ist — ist die Überweisung verboten. Selbst wenn die Lieferung bereits erfolgt ist. Selbst wenn Ihnen bei Nichtzahlung eine Vertragsstrafe droht.
Beide Verbote gelten gleichzeitig und unabhängig voneinander. Ein Unternehmen kann gegen das erste verstoßen (z. B. indem es Mittel vom Konto des sanktionierten Akteurs auszahlt), gegen das zweite (z. B. indem es ihm Geld für eine Leistung überweist) oder gegen beide auf einmal. Das sollte man im Blick behalten, wenn man ein internes Prüfverfahren gestaltet — denn das Screening der Sanktionsliste vor der Transaktion hilft, beide Gefahrentypen zu erfassen.
Was ein Unternehmen tun muss, wenn es einen vom Einfrieren betroffenen Geschäftspartner feststellt
Sie haben festgestellt, dass Ihr Kunde oder Geschäftspartner auf der Sanktionsliste steht. Geraten Sie nicht in Panik — handeln Sie aber schnell und in einer bestimmten Reihenfolge.
1. Stoppen Sie die Transaktion sofort. Führen Sie keine Überweisung aus, versenden Sie keine Ware, unterschreiben Sie keinen Vertragsnachtrag. Jede Handlung, die Sie ab dem Moment vornehmen, in dem Sie von der laufenden Prüfung hätten wissen müssen, kann als Verstoß gewertet werden.
2. Zahlen Sie keine Mittel ohne Genehmigung zurück. Wenn Sie eine Anzahlung, eine Einlage oder anderes Vermögen des sanktionierten Akteurs bei sich halten, lassen Sie es gesperrt. Eine Rückzahlung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde kommt einer Bereitstellung von Mitteln gleich — was an sich einen Verstoß gegen das Verbot darstellt.1
3. Melden Sie den Sachverhalt der zuständigen Behörde. In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene; verbindlich sind die unmittelbar geltenden EU-Listen. Zuständig für die Durchsetzung von Finanzsanktionen ist die Deutsche Bundesbank, für güterbezogene Sanktionen das BAFA, ergänzt durch Zoll und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS).7 Melden Sie den festgestellten Treffer — die Meldung selbst ist ein Beleg des guten Glaubens und kann in einem etwaigen Verfahren von Bedeutung sein.8
4. Dokumentieren Sie jeden Schritt. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Feststellung, die Quelle der Prüfung und die ergriffenen Maßnahmen. Tragen Sie den Treffer in das Trefferregister ein — die Dokumentation ist Ihr Nachweis im Falle einer Kontrolle.
5. Holen Sie anwaltlichen Rat ein. Die Vorschriften sind nicht in jedem Einzelfall eindeutig. Wenn der Transaktionswert erheblich oder der Fall kompliziert ist, konsultieren Sie vor weiteren Schritten einen auf das Sanktionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Praktische Szenarien
Szenario 1: Anzahlung eines gelisteten Kunden
Ein Kunde hat eine Anzahlung von 50.000 EUR für eine Leistung geleistet. Einige Tage später — bei einer routinemäßigen Prüfung oder infolge einer Bankkontrolle — stellt sich heraus, dass er auf der EU-Sanktionsliste steht.
Was passiert? Die Mittel, die auf Ihr Konto gelangt sind, sind kraft Gesetzes „eingefroren". Sie dürfen sie nicht ausgeben. Sie dürfen sie dem Kunden nicht zurückzahlen. Sie müssen sie gesperrt halten und den Fall der Behörde melden.
Dürfen Sie die Leistung erbringen? Nein — das wäre eine Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen (Ihrer Arbeit, Ihrer Dienstleistungen) zugunsten eines sanktionierten Akteurs, was gesondert verboten ist. Sie können den Vertrag aussetzen und auf weitere Anweisungen der Behörde warten oder eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Kann der Kunde die Rückzahlung verlangen? Formal ja — aber Sie dürfen ihm die Mittel ohne Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde nicht zurückzahlen. Das Risiko eines zivilrechtlichen Streits besteht, ändert jedoch nichts am Inhalt Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht.
Szenario 2: Offene Forderung an einen gelisteten Geschäftspartner
Ein Lieferant hat die Warenlieferung vor drei Monaten ausgeführt. Die Rechnung ist überfällig. Nun stellt sich heraus, dass der Lieferant auf die Sanktionsliste geraten ist — vielleicht noch bevor er die Rechnung ausgestellt hat, vielleicht danach.
Was passiert? Die Überweisung ist verboten, unabhängig davon, wann die Lieferung stattgefunden hat und ob Sie eine vertragliche Verpflichtung haben. Die Bereitstellung von Geldern an einen sanktionierten Akteur ist absolut verboten — der Liefertermin und das Datum der Rechnungsstellung spielen hier keine Rolle.1
Droht Ihnen eine Vertragsstrafe? Wahrscheinlich ja, wenn der Vertrag sie vorsieht. Allerdings steht die Verpflichtung aus der EU-Verordnung über der vertraglichen Verpflichtung zwischen den Parteien — denn ein Sanktionsverstoß ist ein Verstoß gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift des Rechts der Europäischen Union.4 Sie können prüfen, ob eine Klausel zur höheren Gewalt oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage greift — das hängt vom Inhalt des Vertrags und der Einschätzung eines Anwalts ab.
Was tun mit der Rechnung? Setzen Sie die Zahlung aus, dokumentieren Sie den Grund und beantragen Sie eine Genehmigung zur Freigabe der Mittel (Derogation), falls der Fall dies erfordert.
Genehmigungen und Ausnahmen — wann Mittel freigegeben werden dürfen
Die Verordnung Nr. 269/2014 sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Transaktionen zu genehmigen, die unter normalen Umständen verboten wären.1 In Deutschland erteilt die zuständige Behörde — bei Finanzsanktionen die Deutsche Bundesbank, bei güterbezogenen Maßnahmen das BAFA — solche Genehmigungen im Rahmen der durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vorgegebenen Verfahren.9
Wann ist eine Derogation möglich? Die Verordnung sieht u. a. vor:
- Grundbedürfnisse — Freigabe von Mitteln zur Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse der sanktionierten natürlichen Person (Lebensmittel, Miete, Medikamente). Diese Derogation hat für Unternehmen nur begrenzte Anwendung.
- Forderungen aus der Zeit vor der Listung — Mittel zur Begleichung von Verpflichtungen aus Verträgen, die vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Akteurs in die Sanktionsliste geschlossen wurden. Das ist die aus Sicht der Unternehmen praktischste Derogation.
- Außergewöhnliche Ausgaben — gerechtfertigte außergewöhnliche Ausgaben, mit vorheriger Zustimmung der Behörde.
Das Verfahren läuft wie folgt ab: Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen nationalen Behörde, beschreiben die Umstände im Detail und begründen, warum die Transaktion in eine zulässige Ausnahme fällt. Die Behörde hat Zeit zur Prüfung des Antrags — handeln Sie nicht ohne Antwort. Sie handeln auf eigenes Risiko, wenn Sie die Entscheidung nicht abwarten.
Wichtig: Eine Genehmigung erfolgt nicht automatisch und ist nicht garantiert. Die Behörde kann ablehnen, zusätzliche Unterlagen verlangen oder die Genehmigung von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen. Wenn Sie regelmäßige Kontakte mit Akteuren aus Ländern mit erhöhtem Risiko erwarten, lohnt es sich daher, ein internes Verfahren vorausschauend aufzubauen und nicht erst im Krisenmoment. Mehr zur Prüfung von Geschäftspartnern lesen Sie im Artikel zur Geschäftspartner-Sanktionsprüfung.
Strafen bei Verstoß gegen die Einfrierungspflicht
Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Einfrieren von Vermögenswerten oder gegen das Bereitstellungsverbot zählt zu den schwersten Verstößen gegen das Sanktionsrecht. Die Haftung ist mehrschichtig.
Ordnungsrechtliche Sanktion — Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verbote der EU-Sanktionsverordnungen kann nach § 19 AWG mit einem Bußgeld bis zu 500.000 EUR (bei Fahrlässigkeit bis 30.000 EUR) geahndet werden; gegen das Unternehmen kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR verhängt werden.2 Durchsetzungsbehörden sind BAFA, Deutsche Bundesbank und Zoll.8
Strafrechtliche Haftung — Die Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 20246 verpflichtet die EU-Staaten zur Kriminalisierung von Sanktionsverstößen. Die Umsetzungsfrist lief am 20. Mai 2025 ab.10 Für Verstöße im Zusammenhang mit Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen von erheblichem Wert fordert die Richtlinie eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe.11 In Deutschland sind schwere Verstöße bereits heute nach § 17 AWG (besonders schwere Fälle, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) strafbar; die Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG).6
Nichtigkeit von Verträgen — Ein mit einem sanktionierten Akteur geschlossener Vertrag ist nicht durchsetzbar. Sie können Ansprüche aus einem solchen Vertrag nicht auf dem normalen Weg geltend machen.
Wissenswert: Das Fehlen jeglichen Sanktionsprüfverfahrens wird als belastender, nicht als mildernder Umstand gewertet. „Ich wusste das nicht" entlastet nicht von der Haftung, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie angemessene Schritte zur Prüfung des Geschäftspartners unternommen haben. Eine ausführliche Darstellung der Strafen und der Haftung finden Sie im Artikel Welche Strafen drohen bei Sanktionsverstößen in Deutschland.
FAQ — die häufigsten Fragen
Betrifft das Einfrieren von Vermögenswerten auch mein kleines Unternehmen?
Ja. Die Verordnung Nr. 269/2014 sieht keinerlei Betragsschwelle und keine Mindestunternehmensgröße vor.1 Jede natürliche und juristische Person, die auf dem Gebiet der EU tätig ist, ist Adressat dieser Vorschrift. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Einzelunternehmung, eine GmbH mit fünf Mitarbeitern oder einen Konzern mit tausend Beschäftigten handelt.
Was ist die 50-%-Regel und wie betrifft sie meine Geschäftspartner?
Wenn eine sanktionierte natürliche oder juristische Person mehr als 50 % der Anteile oder Eigentumsrechte an einer Gesellschaft hält, gilt diese Gesellschaft als von Sanktionen erfasster Akteur — auch wenn ihr Name nicht auf der Liste steht.5 Das bedeutet: Eine Prüfung allein des Firmennamens reicht möglicherweise nicht aus — man muss die Eigentümerstruktur prüfen. Diese Analyse wird dadurch erschwert, dass das Eigentum oft mehrstufig ist — deshalb sollten Screening-Werkzeuge auch Eigentümerverflechtungen berücksichtigen.
Muss ich einem gelisteten Kunden die Anzahlung zurückzahlen?
Sie dürfen dies nicht ohne Genehmigung der nationalen Behörde tun. Die Rückzahlung von Mitteln an einen sanktionierten Akteur gilt als „Bereitstellung von Geldern" — was genauso verboten ist wie das Versenden einer neuen Überweisung.1 Die Anzahlung müssen Sie gesperrt halten und den Fall der zuständigen Behörde melden. Anschließend können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Was, wenn meine Bank die Überweisung gesperrt hat, ich aber von den Sanktionen nichts wusste?
Eine Sperre seitens der Bank ist ein Signal, dass etwas nicht stimmt — nicht die automatische Lösung des Problems. Sie müssen selbst tätig werden: den Geschäftspartner auf den Sanktionslisten prüfen, das Ergebnis der Prüfung dokumentieren und einen etwaigen Treffer der Behörde melden. Die Tatsache, dass die Bank reagiert hat, ersetzt nicht Ihre eigene Compliance-Pflicht.
Wie lange muss ich die Prüfungsdokumentation aufbewahren?
Für Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren.12 Für die übrigen Unternehmen gelten die allgemeinen Grundsätze — als vorsichtiges Mindestmaß sollte man eine analoge 5-Jahres-Frist ansetzen und jede Prüfung mit Datum und Ergebnis dokumentieren.
Betreffen Sanktionen auch Lieferungen, die vor der Listung ausgeführt wurden?
Das hängt davon ab, wann der Akteur auf die Liste geraten ist. Wenn Lieferung und Zahlung vor der Listung erfolgten — war die Transaktion zum Zeitpunkt ihrer Durchführung legal. Wenn die Zahlung nach der Listung erforderlich ist und die Lieferung früher erfolgt war — ist die Überweisung weiterhin verboten. Die Verordnung verbietet die aktuelle Bereitstellung von Mitteln und beschränkt sich nicht auf nach der Listung geschlossene Transaktionen.1 In solchen Situationen lohnt es sich, eine Derogation unter Berufung auf Verpflichtungen aus Verträgen vor dem Listungsdatum zu beantragen.
Wie Sanqto helfen kann
Das Einfrieren von Vermögenswerten ist ein Szenario, dem man wirksam zuvorkommen kann. Sanqto ist eine Sanctions-Screening-Software, die in der Infrastruktur Ihres Unternehmens installiert wird — die Daten Ihrer Geschäftspartner verlassen Ihr Netzwerk nicht. Das System prüft Geschäftspartner gegen die EU-Sanktionslisten (einschließlich der Consolidated List, die die von der Verordnung Nr. 269/2014 erfassten Akteure umfasst), die UN-Liste und ausgewählte globale Listen und liefert ein Ergebnis in drei Zuständen: MATCH, POSSIBLE oder CLEAR. Eine solche Prüfung vor jeder Transaktion hilft, das Risiko eines unwissentlichen Verstoßes gegen die Einfrierungspflicht zu verringern, und baut die für eine Kontrolle erforderliche Compliance-Dokumentation auf. Wenn Sie ein Unternehmen in den Bereichen Immobilien, Reisen oder Leasing führen — wo Transaktionen hochwertig und das Sanktionsrisiko real sind — sehen Sie sich an, wie Sanqto Immobilienunternehmen unterstützt und Unternehmen aus der Tourismusbranche.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Art. 2 Abs. 1–2 — Einfrieren von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot) — CELEX 32014R0269
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland (§ 17, § 18, § 19 AWG) — gesetze-im-internet.de
- Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1) — CELEX 32024L1226
- Geldwäschegesetz (GwG) (§ 8 — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, 5 Jahre) — gesetze-im-internet.de
- Konsolidierte EU-Sanktionsliste (Consolidated List) — webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf
- § 30 OWiG — Verbandsgeldbuße gegen juristische Personen — gesetze-im-internet.de
Footnotes
Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 20. Mai 2026.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, Art. 2 Abs. 1–2: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder im Besitz, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, werden eingefroren. Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder zu ihren Gunsten dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden." — EUR-Lex CELEX 32014R0269 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
§ 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen Verstößen, bis 30 000 EUR bei Fahrlässigkeit) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen, bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Taten). — § 19 AWG, § 30 OWiG ↩︎ ↩︎
Gesamtzahl individueller Listungen nach dem 18. Paket überschritt 2 500; die Pakete 19 und 20 (bis Mai 2026) fügten weitere Listungen hinzu. — GD FISMA — Paket 18 ↩︎
EU-Verordnungen sind in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf — Art. 288 AEUV. EUR-Lex: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." — EUR-Lex, Regulation — EU legal act ↩︎ ↩︎
FAQ der GD FISMA — Eigentumsregel: „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." — finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 — CELEX 32024L1226. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG). ↩︎ ↩︎ ↩︎
In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die unmittelbar geltenden EU- und UN-Listen. Durchsetzungs- und Aufsichtsbehörden: Deutsche Bundesbank (Finanzsanktionen), BAFA (güterbezogene Sanktionen), Zoll und ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung). — bafa.de, bundesbank.de ↩︎
AWG, SanktDG, § 19 AWG sowie Aufsichtsbehörden: BAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll, ZfS (seit Januar 2023) — Vollzugsbehörden in Deutschland für Bußgelder und das Einfrieren von Vermögenswerten. — bafa.de, bundesbank.de ↩︎ ↩︎
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland; die zuständigen Behörden erteilen Ausnahmegenehmigungen nach den EU-Verordnungen. — gesetze-im-internet.de — AWG ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." — CELEX 32024L1226 ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b: Verstöße nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und h(i)-(ii) bei einem Wert ≥ 100 000 EUR unterliegen „einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren" — CELEX 32024L1226 ↩︎
Geldwäschegesetz (GwG) — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Verpflichteten: Aufbewahrung der Dokumentation für 5 Jahre. — gesetze-im-internet.de ↩︎