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Richtlinie 2024/1226 — Kriminalisierung von EU-Sanktionsverstößen

Die Richtlinie 2024/1226 harmonisiert erstmals strafrechtliche Sanktionen für EU-Sanktionsverstöße. Was bedeutet das für Geschäftsführung und Inhaber in Deutschland?

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 17 Min. Lesezeit
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Gebäude des Europäischen Parlaments — die Richtlinie 2024/1226 kriminalisiert EU-Sanktionsverstöße

Rechtsstand: 20. Mai 2026.

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20241 ist der erste EU-Rechtsakt, der Definitionen von Straftaten und Mindestmaßstäbe strafrechtlicher Sanktionen für Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union in allen Mitgliedstaaten harmonisiert. Vor ihrem Erlass haftete ein deutsches Maklerbüro und eine slowakische Leasinggesellschaft für denselben Verstoß völlig unterschiedlich — denn jedes Land hatte eigene Vorschriften. Dieser Artikel erklärt, was die Richtlinie einführt, wen sie betrifft und was Sie in Ihrem Unternehmen konkret tun sollten.


TL;DR — die wichtigsten Punkte

  • Die Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 ist der erste EU-Rechtsakt, der von allen 27 EU-Staaten die Kriminalisierung von Sanktionsverstößen mit Mindeststrafen verlangt.1
  • Die Umsetzungsfrist ist am 20. Mai 2025 abgelaufen.2 Die deutsche Umsetzung erfolgt durch Anpassungen des AWG und ein neues Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG, in Vorbereitung).
  • Die Richtlinie sieht Freiheitsstrafen für natürliche Personen — einschließlich Geschäftsführung und Inhabern — für bestimmte Verstoßkategorien vor.3
  • Unternehmen (juristische Personen) können finanziell für Verstöße haften, die in ihrem Namen oder zu ihrem Vorteil begangen wurden.1
  • Verzögerungen bei der Umsetzung in einzelnen Ländern bedeuten kein fehlendes Risiko — die EU-Verordnungen Nr. 269/2014 und 833/2014 gelten unmittelbar, ohne Übernahme in nationales Recht.45
  • Die Richtlinie betrifft jedes Unternehmen, das auf dem EU-Markt tätig ist — nicht nur Banken und Finanzakteure.

Was ist die Richtlinie 2024/1226 und warum entstand sie

Vor 2024 unterschieden sich die Sanktionen für EU-Sanktionsverstöße zwischen den Mitgliedstaaten in einer kaum zu rechtfertigenden Weise. In einem Land war der Verstoß gegen ein Handelsverbot eine Ordnungswidrigkeit mit relativ geringer Geldbuße. In einem anderen — eine schwere Straftat mit Freiheitsstrafe. Ein Unternehmen konnte versuchen, durch Jurisdiktionen mit milderem Recht zu „optimieren" und riskante Transaktionen mit geringeren Folgenbefürchtungen dort abzuwickeln, wo das Recht schwächer war.

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Erleichterung solcher Verstöße (im Folgenden: Richtlinie 2024/1226) beendet diese Ungleichheit.1 Ihr Ziel ist zweifach: Erstens, einen gemeinsamen Katalog von Verhaltensweisen festzulegen, die in jedem EU-Staat eine Straftat sein müssen; zweitens, Mindestmaßstäbe für Strafen zu bestimmen, unter die kein Land fallen darf.

Die Richtlinie fügt sich in den weiteren Kontext der EU-Reaktion auf die russische Aggression gegen die Ukraine ein. Die EU-Sanktionen gegen Russland — erlassen auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 269/20144 und Nr. 833/20145 sowie aufeinanderfolgender Pakete (bis zum Veröffentlichungstag 20 Pakete)6 — gelten grundsätzlich unmittelbar. Das Problem bestand darin, dass die Durchsetzung dieser Verbote weiterhin Frage des nationalen Rechts blieb. Die Richtlinie 2024/1226 schließt diese Lücke durch Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften.

Es lohnt sich, zwei Dinge zu unterscheiden: EU-Verordnungen über restriktive Maßnahmen (also Sanktionslisten und Verbote) gelten unmittelbar, ohne Umsetzung.45 Die Richtlinie 2024/1226 erlegt keine neuen Wirtschaftssanktionen auf — sie verpflichtet die EU-Staaten dazu, dass Verstöße gegen diese Sanktionen als Straftaten behandelt werden. Ein feiner, aber wichtiger Unterschied, auf den wir in einem eigenen Abschnitt zurückkommen.


Was die Richtlinie einführt — gemeinsame Straftatdefinitionen und Mindeststrafen

Die Richtlinie 2024/1226 definiert einen geschlossenen Katalog von Verhaltensweisen, die jeder EU-Staat als Straftat anerkennen muss.1 Er umfasst Situationen, in denen jemand vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Pflicht aus einer restriktiven Maßnahme der Union:

  • Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einem sanktionierten Akteur oder einer sanktionierten Person bereitstellt,
  • eine Entscheidung über die Einfrierung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht ausführt,
  • einer mit einem Einreiseverbot belegten Person die Einreise oder Durchreise durch das EU-Gebiet ermöglicht,
  • Finanztransaktionen oder Warenverkehr und Dienstleistungen, die einem Verbot unterliegen, durchführt,
  • finanzielle und nicht-finanzielle Dienstleistungen für sanktionierte Akteure erbringt,
  • Sanktionen umgeht oder Meldepflichten aus Sanktionsregimen verletzt.

Der Katalog umfasst also nicht nur Finanztransaktionen — sondern auch Warenverkehr, Beratungs-, Logistik- oder IT-Dienstleistungen. Wenn Ihr Unternehmen z. B. ein Maklerbüro, ein Übersetzungsbüro oder eine Schulungsfirma ist, die Dienstleistungen für einen sanktionierten Akteur erbracht hat — betrifft Sie dieser Katalog ebenfalls.

Kernelement der Richtlinie ist der Mechanismus „minimum for the maximum": EU-Staaten müssen sicherstellen, dass die Höchststrafe in ihrem nationalen Recht mindestens dem festgelegten Niveau entspricht. Für Verstöße betreffend Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen mit einem Wert von mindestens 100 000 EUR verlangt die Richtlinie eine Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.3 Die Richtlinie verbietet keine höheren Strafen — einige EU-Staaten haben in ihrem nationalen Recht höhere Schwellen festgelegt als das Richtlinien-Minimum; das deutsche AWG sieht in § 17 in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor — aber die Richtlinie definiert die Untergrenze.

Die Richtlinie kriminalisiert auch Anstiftung und Beihilfe zum Sanktionsverstoß.1 Der Mitarbeiter Ihres Einkaufs, der „ein Auge zugedrückt" hat, weil der Handelspartner auf der Liste stand, haftet ebenfalls — nicht nur der Geschäftsführer.


Haftung natürlicher und juristischer Personen — die Geschäftsführung im Fadenkreuz

Die Richtlinie 2024/1226 unterscheidet klar zwei Kategorien von Akteuren, die haften können: natürliche Personen und juristische Personen (Gesellschaften, Unternehmer).1

Natürliche Personen — Geschäftsführer und Vorstand haften strafrechtlich

Die strafrechtliche Haftung aus der Richtlinie betrifft vor allem natürliche Personen — also konkrete Menschen, die über eine Transaktion entschieden oder den Prozess gesteuert haben, der zum Verstoß führte. Geschäftsführer, Geschäftsleitung, Prokurist — jede natürliche Person, die vorsätzlich einen Sanktionsverstoß herbeigeführt hat, kann vor einem Strafgericht stehen und ein Urteil mit Freiheitsstrafe erhalten.

Diese Strafe ist nicht virtuell. Die Richtlinie verlangt, dass für Verstöße im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Geldern an einen sanktionierten Akteur oder der Nichtdurchführung der Einfrierung, wenn der Transaktionswert mindestens 100 000 EUR beträgt, die Höchstfreiheitsstrafe mindestens fünf Jahre betragen muss.3 Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG)7 sieht in § 18 für vorsätzliche Verstöße einen Regelstrafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe vor; § 17 AWG verschärft den Rahmen in besonders schweren Fällen auf bis zu 10 Jahre — das deutsche Recht erfüllt damit die Mindestanforderungen der Richtlinie in weiten Teilen bereits, das SanktDDG schließt verbleibende Lücken.

Wichtiges Detail: Die Richtlinie nutzt einen Mechanismus erschwerender und mildernder Umstände. Unter den erschwerenden nennt sie u. a. das Handeln in einer organisierten kriminellen Struktur, die Verwendung gefälschter Dokumente, die Erlangung eines beträchtlichen Vermögensvorteils. Unter den mildernden — u. a. die freiwillige Information der Strafverfolgungsbehörden und die Zusammenarbeit mit Behörden.1 Das Fehlen jeglichen Geschäftspartner-Prüfverfahrens können die Behörden als erschwerenden, nicht mildernden Umstand werten.

Juristische Personen — das Unternehmen haftet finanziell für in seinem Namen begangene Verstöße

Die Richtlinie verpflichtet die EU-Staaten dazu, die Haftung juristischer Personen für Sanktionsstraftaten sicherzustellen, die von Personen begangen wurden, die in ihrem Namen oder zu ihrem Vorteil handelten.1 Das bedeutet, dass neben der strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers das Unternehmen als juristische Person finanziell bestraft werden kann.

Die Richtlinie verlangt, dass Geldbußen für Unternehmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Konkrete Rahmen werden in der deutschen Umsetzung (SanktDDG) festgelegt — bereits jetzt gilt jedoch das Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG (bei Vorsatz) sowie zusätzlich die Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen und bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Anknüpfungstaten nach § 30 OWiG.8 Nach voller Umsetzung der Richtlinie kommt zusätzlich die Untergrenze von mindestens 5 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 40 Mio. EUR für schwere Verstöße hinzu.

Wichtig: Die finanzielle Haftung des Unternehmens und die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers schließen sich nicht aus. Sie können gleichzeitig, in getrennten Verfahren, durch unterschiedliche Behörden verhängt werden.


Verordnung vs. Richtlinie — warum diese nationale Umsetzung erfordert

Diese Frage stellt sich häufig und ist völlig berechtigt. Wenn EU-Verordnungen unmittelbar gelten — warum erfordert die Richtlinie eine zusätzliche Umsetzung durch jeden Staat?

EU-Verordnungen sind unmittelbar geltend: Sie binden und werden in allen Mitgliedstaaten ohne Umsetzung in nationales Recht angewendet.4 Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 20144 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 20145 erlegen konkrete Verbote auf — Einfrieren von Geldern, Warenembargo — und jeder Unternehmer in Deutschland, Polen oder den Niederlanden ist seit ihrem Inkrafttreten an sie gebunden, unabhängig davon, was das jeweilige nationale Recht sagt.

Die Richtlinie ist ein anderes Instrument. Sie erlegt den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, ein bestimmtes Ziel zu erreichen — hier: die Kriminalisierung von Sanktionsverstößen mit Mindeststrafen — überlässt ihnen aber die Wahl von Form und Mitteln. Die Staaten müssen nationales Recht erlassen oder ändern, damit die Richtlinie gegenüber Bürgern und Unternehmen wirken kann. Eine Richtlinie als solche ist keine Quelle unmittelbarer strafrechtlicher Haftung — erst die nationale Vorschrift (das Gesetz) bewirkt sie.

Das erklärt das Paradox: Verstöße gegen EU-Sanktionen gegen Russland sind schon jetzt und seit Langem verboten (auf Grundlage der Verordnungen), aber der Umfang der strafrechtlichen Haftung unterscheidet sich je nach dem, was jedes Land bereits umgesetzt hat. Deutschland hat eigene Strafvorschriften in §§ 17, 18 AWG7 — die Richtlinie 2024/1226 erfordert deren Ergänzung um einen breiteren Straftatenkatalog und höhere Mindeststrafmaße, was durch das SanktDDG geleistet wird.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie in allen EU-Staaten ist am 20. Mai 2025 abgelaufen.2 Die deutsche Umsetzung erfolgt durch Anpassungen des AWG und das in Vorbereitung befindliche SanktDDG. Verzögerungen entlasten nicht von den Pflichten aus den Verordnungen — die gelten weiterhin unmittelbar.


Wie Deutschland die Richtlinie 2024/1226 umsetzt

Die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 erfolgt durch Anpassungen des AWG und ein neues Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG).2 Nach dem Stand vom 20. Mai 2026 befindet sich das Gesetzgebungsverfahren in fortgeschrittenem Stadium — der Bundesregierungsentwurf wurde im April 2025 vom Bundeskabinett beschlossen, das parlamentarische Verfahren begann im Sommer 2025, und das Inkrafttreten ist für 2025 vorgesehen (den aktuellen Stand prüfen Sie unter bgbl.de oder im Gesetzgebungsverfahren-Portal des Deutschen Bundestages).

Was bedeutet das in der Praxis? Erstens hat die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt haben.2 Zweitens — und für Sie als Unternehmer wichtiger — gelten die Vorschriften des AWG und des SanktDG7 in vollem Umfang weiter, einschließlich der Freiheitsstrafen nach § 17 und § 18 AWG für Verstöße gegen Verbote aus EU-Verordnungen. Die Verordnungen 269/2014 und 833/2014 gelten unmittelbar.45

Eine fehlende oder verspätete vollständige Umsetzung der Richtlinie ist kein „Fenster der Straffreiheit". Sie bedeutet lediglich, dass Deutschland den erweiterten Straftatenkatalog und die zusätzlichen Mindestmaßstäbe der Richtlinie noch nicht vollständig im nationalen Recht abgebildet hat. Mit dem Inkrafttreten des SanktDDG wird der Umfang der strafrechtlichen Haftung weiter wachsen.

Es ist außerdem wichtig zu wissen, dass in Deutschland keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene existiert. Angewendet werden die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und für US-Berührungspunkte die OFAC SDN-Liste.9 Das BAFA, die Deutsche Bundesbank und der Zoll sind die zuständigen Vollzugsbehörden für die Verhängung von Bußgeldern und das Einfrieren von Vermögenswerten bei Nichtdurchführung der Einfrierungspflicht aus den EU-Verordnungen.10 Seit Januar 2023 koordiniert zusätzlich die ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) bei der Bundeskasse die Sanktionsdurchsetzung übergreifend.

Wie einzelne EU-Länder bei der Umsetzung vorgegangen sind — welche fristgerecht umgesetzt haben und welche nicht — beschreiben wir ausführlich im Artikel Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 — 9 EU-Länder, die fristgerecht umgesetzt haben.


Was das für Ihr Unternehmen bedeutet

Die Richtlinie 2024/1226 ändert nicht, was man nicht tun darf — die Verbote ergeben sich aus den EU-Verordnungen. Sie ändert aber, welche Konsequenzen ein Verstoß hat und wer persönlich dafür haftet.

Wenn Sie ein Unternehmen außerhalb des Finanzsektors führen — ein Reisebüro, ein Maklerbüro, eine Leasinggesellschaft, einen E-Commerce-Shop, ein Versicherungsunternehmen — und bislang annahmen, Sanktions-Compliance sei Sache der Banken, ist diese Richtlinie ein klares Signal, dass dem nicht so ist.

Einige konkrete Implikationen:

Geschäftsführung und Inhaber haften persönlich. Die Richtlinie verlangt, dass die strafrechtliche Haftung natürliche Personen erfasst, die Entscheidungen treffen. Der Geschäftsführer einer Einpersonen-Dienstleistungs-GmbH, der eine Leistung an einen gelisteten Akteur verkauft hat, riskiert ein Strafverfahren — nicht nur ein Bußgeld gegen die Gesellschaft.

Anstiftung und Beihilfe sind Straftaten. Ein Mitarbeiter, der von der Listung eines Geschäftspartners wusste und nicht reagierte, kann haften. Das bedeutet, dass Schulungen für Mitarbeiter und ein klares Verfahren nicht nur Formalitäten sind — sie sind ein realer Schutzschild für die gesamte Organisation.

Kumulierte Haftung. Unternehmen und Geschäftsführung können gleichzeitig haften — das Unternehmen finanziell, die Geschäftsführung strafrechtlich. Beide Haftungsformen sind eigenständig und können parallel betrieben werden.

Fahrlässigkeit schützt nicht. Das Argument „ich wusste nicht, dass der Geschäftspartner gelistet ist" kann die Strafzumessung mildern, schließt sie aber nicht aus. Die Richtlinie verlangt Vorsatz — aber das Fehlen jeglichen Prüfverfahrens kann als Beweis grober Fahrlässigkeit gewertet werden, nicht als mildernder Umstand.

Unternehmen, die in Ländern tätig sind, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben, unterliegen den dortigen strengeren Vorschriften. Wenn Sie Verkäufe in die Niederlande durchführen, eine Niederlassung in Schweden haben oder über Litauen versenden — ein Sanktionsverstoß in diesen Ländern begründet bereits heute strafrechtliche Haftung nach den dortigen Umsetzungsvorschriften der Richtlinie 2024/1226.12 Die deutsche Umsetzung durch das SanktDDG ändert die Lage für Ihre Auslandsoperationen nicht.

Ein umfassenderes Bild der Strafen — einschließlich Bußgelder aus AWG/SanktDG, der verhängenden Behörde (BAFA, Bundesbank, Zoll10) und des Vergabeausschlusses — finden Sie im Artikel Welche Strafen drohen bei EU-Sanktionsverstößen?.


Was konkret zu tun ist — 6 Schritte

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen Sanctions-Screening-pflichtig ist. EU-Verordnungen verpflichten jedes auf dem Unionsmarkt tätige Unternehmen — ohne Ausnahme, ohne Mindestschwelle. Der Umfang zusätzlicher Pflichten (z. B. Meldungen an die FIU Deutschland) hängt davon ab, ob Sie Verpflichteter nach § 2 GwG sind. Details im Artikel Muss mein Unternehmen Sanctions Screening durchführen?.

  2. Identifizieren Sie Hochrisiko-Geschäftspartner und Transaktionen. Beginnen Sie mit Akteuren mit Verbindungen nach Russland, Belarus, in den Iran, nach Syrien und Nordkorea. Prüfen Sie aktive Verträge und die Transaktionshistorie der letzten zwei Jahre — die Listung eines Geschäftspartners kann während der Geschäftsbeziehung erfolgt sein.

  3. Führen Sie die Prüfung gegen Sanktionslisten durch. Mindestens die EU Consolidated Sanctions List (verfügbar über sanctionsmap.eu).11 Wenn Sie Geschäftspartner aus den USA haben — prüfen Sie zusätzlich die OFAC SDN-Liste. Eine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene existiert in Deutschland nicht. Einen detaillierten Leitfaden finden Sie im Artikel Sanktionen gegen Russland — was Ihr Unternehmen wissen muss.

  4. Implementieren Sie ein schriftliches Verfahren und benennen Sie eine verantwortliche Person. Eine schriftliche Sanktionsrichtlinie, eine Arbeitsanweisung für Mitarbeiter und ein Trefferregister sind das Minimum. Ohne Dokumentation existiert das Screening in den Augen der Aufsichtsbehörde nicht. Die Richtlinie 2024/1226 stärkt die Position von Unternehmen, die dokumentierte Verfahren haben — ein Bestandteil der Verteidigung in einem etwaigen Verfahren.

  5. Dokumentieren Sie jede Prüfung mit Ergebnis und Datum. Prüfdatum, verwendete Liste, Ergebnis (Treffer oder kein Treffer), Prüfer — diese Informationen bilden den Schutzschild im Verfahren. Ein Prüfeintrag vor der Transaktion ist ein Sorgfaltsnachweis.

  6. Verfolgen Sie Listenänderungen und den Fortschritt des SanktDDG. EU-Sanktionslisten gegen Russland werden regelmäßig aktualisiert — bis zum Veröffentlichungsdatum wurden 20 Sanktionspakete verabschiedet.6 Das Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften der Richtlinie 2024/1226 kann eine Aktualisierung Ihrer Verfahren erfordern. Verfolgen Sie das SanktDDG-Verfahren und Folgenovellen über bgbl.de und bafa.de.


FAQ — die häufigsten Fragen zur Richtlinie 2024/1226

Wodurch unterscheidet sich die Richtlinie 2024/1226 von EU-Sanktionsverordnungen? Verordnungen (z. B. 269/2014 und 833/2014) erlegen die Verbote selbst auf — Einfrieren von Geldern, Warenembargo. Sie gelten unmittelbar, ohne Umsetzung.45 Die Richtlinie 2024/1226 erlegt keine neuen Verbote auf — sie verpflichtet die EU-Staaten dazu, dass Verstöße gegen diese Verbote eine Straftat mit strafrechtlichen Mindestsanktionen sind. Die Richtlinie erfordert Umsetzung durch nationales Recht; in Deutschland erfolgt dies durch das SanktDDG.

Betrifft die Richtlinie nur Finanzunternehmen? Nein. Die Richtlinie erfasst jede natürliche Person und jedes Unternehmen, das gegen restriktive Maßnahmen der Union verstößt — unabhängig von der Branche. Reisebüro, Maklerbüro, IT-Firma, Spedition — jeder auf dem EU-Markt tätige Akteur fällt in den Anwendungsbereich.1 Der Finanzsektor hat zusätzliche Pflichten (GwG, KYC), aber die Sanktions-Einhaltungspflicht ist allgemein.

Deutschland hat noch nicht vollständig umgesetzt — bedeutet das, dass mir nichts droht? Nein. EU-Verordnungen verpflichten Sie unmittelbar bereits jetzt.45 Das deutsche AWG enthält eigene Strafvorschriften für Sanktionsverstöße — § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) und § 17 AWG (besonders schwere Fälle bis 10 Jahre).7 Bußgelder bis 500 000 EUR nach § 19 AWG können vom BAFA verhängt werden, eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen.8 Die nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie bedeutet nur, dass einzelne Erweiterungen (z. B. die Geldbußen-Obergrenze von 5 % weltweitem Umsatz oder 40 Mio. EUR) erst mit dem SanktDDG in Kraft treten — alles Übrige gilt.

Wer haftet persönlich — Unternehmen oder Geschäftsführung? Beide, unabhängig voneinander. Das Unternehmen haftet finanziell für Verstöße, die in seinem Namen oder zu seinem Vorteil begangen wurden. Natürliche Personen — Geschäftsführer, Geschäftsleitung, Prokurist — haften strafrechtlich, wenn sie vorsätzlich einen Verstoß herbeigeführt haben. Die Richtlinie verlangt, dass beide Mechanismen im nationalen Recht existieren.1

Was passiert, wenn das SanktDDG in Kraft tritt? Es kommt zur Erweiterung des Straftatenkatalogs und zur Anhebung der Mindestmaßstäbe für Strafen für natürliche Personen. Der Umfang der Haftung juristischer Personen (Unternehmen) wird in den neuen Vorschriften präzisiert. Unternehmen, die bislang keine Sanktions-Compliance-Verfahren eingeführt haben, geraten unter größeren Druck der Aufsichtsbehörden. Die genauen Rahmen und der Straftatenkatalog werden mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes bekannt.

Wie lange habe ich, um Verfahren nach Inkrafttreten des SanktDDG anzupassen? Die Richtlinie sieht keinen Anpassungszeitraum für private Akteure vor — Verbote aus EU-Verordnungen gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens, und Umsetzungsvorschriften der Richtlinie treten zu dem im nationalen Gesetz genannten Datum in Kraft. In der Praxis empfiehlt sich die Einführung von Verfahren vor — nicht nach — dem Inkrafttreten.


Wie Sanqto helfen kann

Sanqto ist eine Sanctions-Screening-Software, die im Netzwerk des Kunden installiert wird — Geschäftspartnerdaten verlassen Ihre Infrastruktur nicht (On-Premise-Modell). Das System prüft Geschäftspartner gegen aktuelle Sanktionslisten und liefert ein Ergebnis in einem von drei Zuständen: MATCH (Treffer erfordert sofortiges Handeln), POSSIBLE (manuelle Prüfung durch Compliance Officer erforderlich) oder CLEAR (kein Treffer, Transaktion kann fortgesetzt werden). Jede Prüfung wird automatisch mit Datum, verwendeter Liste und Ergebnis protokolliert — das baut die Dokumentation auf, die bei einer etwaigen Behördenprüfung verlangt wird.

Im Paket der Einführungsdokumente finden Sie eine fertige Sanktionsrichtlinie, angepasst an deutsche und EU-Vorgaben, eine Arbeitsanweisung und Muster eines Trefferregisters. Das Training und die Zertifizierung des Compliance Officers vermitteln der benannten Person das Wissen, das für das Verständnis der Vorschriften nötig ist, einschließlich der Richtlinie 2024/1226 nach ihrer vollständigen Umsetzung in Deutschland. Für Branchen mit zusätzlichen Pflichten haben wir dedizierte Materialien vorbereitet — sehen Sie die Seiten für Maklerbüros und Versicherungsmakler.


Rechtsgrundlagen

Nachfolgend die Zusammenstellung der Rechtsakte mit verifizierten Quellen, die Grundlage des Artikels sind:

  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Erleichterung solcher Verstöße sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 — CELEX 32024L1226
  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 — CELEX 32014R0269
  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 — CELEX 32014R0833
  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — insbesondere §§ 17, 18, 19 AWG — gesetze-im-internet.de
  • Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz — BGBl. 2022 I S. 2606
  • Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG) — deutsche Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 (aktueller Stand prüfen unter bgbl.de)
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) — § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße)
  • Geldwäschegesetz (GwG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.06.2017 — gesetze-im-internet.de
  • Konsolidierte EU-Sanktionsliste — Europäische Kommission (DG FISMA): webgate.ec.europa.eu/fsd


Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 20. Mai 2026.



  1. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 — Art. 3 Abs. 1 (Katalog strafbarer Verhaltensweisen und Vorsatzerfordernis), Art. 4 Abs. 1 (Anstiftung und Beihilfe), Art. 5 (Strafen), Art. 6 (Haftung juristischer Personen), Art. 8-9 (erschwerende und mildernde Umstände): „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Verhaltensweisen eine Straftat darstellen, wenn sie vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Pflicht aus einer restriktiven Maßnahme der Union begangen werden" — CELEX 32024L1226, eur-lex.europa.eu, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." — CELEX 32024L1226, eur-lex.europa.eu, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b: Verstöße nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und h(i)-(ii) betreffend Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen mit einem Wert von mindestens 100 000 EUR „unterliegen einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren" — CELEX 32024L1226, eur-lex.europa.eu, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  4. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 — Art. 2 Abs. 1-2: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum […] der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen […] stehen, werden eingefroren." — CELEX 32014R0269, eur-lex.europa.eu, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  5. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 — Art. 2 Abs. 1: „Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck […] zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen." — CELEX 32014R0833, eur-lex.europa.eu, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  6. DG FISMA, Europäische Kommission — Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine, letzte Aktualisierung 23. April 2026 (20. Sanktionspaket): finance.ec.europa.eu, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎

  7. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz; § 17 AWG (besonders schwere Fälle, bis 10 Jahre Freiheitsstrafe), § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre), § 19 AWG (Bußgeld) — gesetze-im-internet.de, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  8. § 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR vorsätzlich, bis 30 000 EUR fahrlässig) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR vorsätzlich, bis 5 Mio. EUR fahrlässig) — § 19 AWG, § 30 OWiG, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎

  9. AWG i.V.m. SanktDG: In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene; angewendet werden die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und für US-Berührungspunkte die OFAC SDN-Liste. — bafa.de, Stand 20.05.2026 ↩︎

  10. AWG, SanktDG, § 19 AWG sowie Aufsichtsbehörden: BAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll, ZfS (seit Januar 2023) — Vollzugsbehörden in Deutschland für Bußgelder und das Einfrieren von Vermögenswerten. — bafa.de, bundesbank.de, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎

  11. Konsolidierte EU-Sanktionsliste — Europäische Kommission (DG FISMA): webgate.ec.europa.eu/fsd, Stand 20.05.2026 ↩︎