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EU-Sanktionen gegen Belarus — welche Strafen drohen Ihrem Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Verordnung 765/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Rechtsgrundlage der EU-Sanktionen gegen Belarus. Erfahren Sie, was sie umfassen, wen sie betreffen und wie Sie Geschäftspartner prüfen.

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 16 Min. Lesezeit
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Karte der EU-Sanktionen gegen Belarus — Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Pflichten für Unternehmen

Rechtsstand: 2026-05-20.

Wenn Ihr Unternehmen mit Belarus handelt, belarussische Frachtführer einsetzt oder belarussische Geschäftspartner betreut — dann unterliegen Sie den EU-Sanktionen ebenso wie bei Geschäften mit Russland. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und mit dem Regime verbundene Akteure.1 Das ist keine Vorschrift für Banken — sie gilt für jedes in der EU registrierte Unternehmen.

Ein Verstoß gegen Sanktionen begründet in Deutschland strafrechtliche und ordnungsrechtliche Haftung: § 18 AWG sieht einen Regelstrafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe vor, § 17 AWG in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahre; gegen das Unternehmen kann nach § 19 AWG ein Bußgeld bis 500 000 EUR und nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR verhängt werden.2 Im Folgenden finden Sie alles, was Sie wissen müssen: den rechtlichen Hintergrund, den Umfang der Sanktionen, das Umgehungsrisiko über Belarus und eine konkrete Checkliste zur Geschäftspartnerprüfung.

TL;DR — das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 — unmittelbar in Deutschland geltend, ohne jede Umsetzung in nationales Recht.13
  • Die EU-Sanktionen gegen Belarus bestehen seit 2006 (zunächst gegen politische Repression) und wurden mehrfach erweitert — insbesondere nach 2020 und nach 2022.
  • Die Liste umfasst natürliche Personen und Akteure, die mit dem Lukaschenko-Regime verbunden sind, sowie sektorale Verbote (Export, Import, Finanzdienstleistungen).
  • Belarus wird aktiv zur Umgehung der Russland-Sanktionen genutzt — das sogenannte Umgehungsrisiko (circumvention) betrifft Ihr Unternehmen selbst dann, wenn Sie nicht direkt mit Russland handeln.
  • Die Sanktionen erfassen einen Akteur, an dem eine gelistete Person mehr als 50 % der Anteile hält oder den sie kontrolliert — das bloße Fehlen eines Namens im Vertrag entlastet nicht.4
  • Strafen in Deutschland: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren nach § 17 AWG, Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG, Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG.2
  • Nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 ist ein Verstoß EU-weit zwingend strafbar; die deutsche Umsetzung erfolgte durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026).5

Woher die EU-Sanktionen gegen Belarus stammen

Die Europäische Union führte die ersten restriktiven Maßnahmen gegen Belarus 2006 ein — als Reaktion auf die politische Repression des Regimes von Alexander Lukaschenko gegen die demokratische Opposition und Journalisten. Grundlage war ein Rechtsakt, der bis heute gilt: die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006.1

In den Folgejahren war der Umfang der Sanktionen begrenzt — er erfasste vor allem das Einfrieren von Vermögenswerten ausgewählter Amtsträger und ein Einreiseverbot. Die Lage änderte sich 2020 grundlegend, als Lukaschenko die Ergebnisse der Präsidentschaftswahl fälschte und Massenproteste brutal niederschlug. Die EU reagierte mit weiteren Erweiterungen der Liste der von restriktiven Maßnahmen erfassten Personen und Akteure. Ein zusätzlicher Auslöser waren Vorfälle, die gegen Normen des Völkerrechts verstießen, darunter die erzwungene Landung eines Ryanair-Passagierflugzeugs in Minsk im Jahr 2021.

Zum Wendepunkt wurde der Februar 2022. Belarus ermöglichte Russland die Nutzung seines Territoriums für den Angriff auf die Ukraine, und russische Truppen marschierten von belarussischem Gebiet aus in die Ukraine ein. Die EU reagierte mit weiteren, deutlich umfassenderen Sanktionspaketen gegen Minsk — parallel zu den Sanktionen gegen Moskau. Seitdem entwickeln sich die Belarus-Sanktionen in immer engerer Verbindung mit den Russland-Sanktionen. Diese Verzahnung — und das daraus für Unternehmen folgende Risiko — behandeln wir weiter unten ausführlich.

Rechtsgrundlage — die Verordnung (EG) Nr. 765/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 ist ein Unionsrechtsakt, der in jedem Mitgliedstaat — auch in Deutschland — unmittelbar gilt, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.3 Das bedeutet: Ihr Unternehmen ist kraft Unionsrechts an sie gebunden, nicht erst durch deutsches Recht.

Die Verordnung 765/2006 wurde vielfach geändert — durch weitere Verordnungen des Rates und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission. Jede Änderung fügte neue Personen und Akteure in die Anhänge ein oder erweiterte den Katalog verbotener Waren- und Dienstleistungskategorien. Den aktuellen, konsolidierten Text finden Sie auf EUR-Lex unter der CELEX-Nummer 32006R0765.1

Begleitrechtsakt ist ein Beschluss des Rates im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — analog zur Struktur der Russland-Sanktionen, bei denen die Verordnung von einem GASP-Beschluss begleitet wird. Beide Ebenen — die Verordnung (unmittelbar anwendbar) und der Beschluss (für die Mitgliedstaaten in politischen Fragen bindend) — bilden zusammen das EU-Sanktionsregime gegen Belarus.

Die konsolidierte Liste der von EU-Sanktionen erfassten Akteure (darunter belarussische) wird von der Europäischen Kommission über die GD FISMA geführt — die Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion.6 Ein Überblick über die Sanktionsregime ist über die EU Sanctions Map abrufbar.7

Was die Sanktionen gegen Belarus umfassen

Die EU-Sanktionen gegen Belarus wirken auf zwei Hauptebenen: auf der individuellen Ebene (Personen und Akteure) und auf der sektoralen Ebene (Verbote für ganze Waren- und Dienstleistungskategorien).

Personenbezogene Sanktionen — Listen von Personen und Akteuren

Die erste Ebene ist das Einfrieren von Vermögenswerten und das Einreiseverbot für konkrete Personen und Akteure — namentlich in den Anhängen zur Verordnung 765/2006 aufgeführt. Erfasst sind Personen, die für Repression und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sowie Wirtschaftsakteure, die mit dem Regime verbunden sind oder seine Aktivitäten finanzieren.

Eine entscheidende Regel: Die Sanktionen erfassen nicht nur die gelisteten Akteure, sondern auch Gesellschaften, an denen eine gelistete Person oder ein gelisteter Akteur mehr als 50 % der Anteile hält oder die sie kontrolliert (ownership/control rule).4 Gehört Ihr belarussischer Geschäftspartner — mittelbar oder unmittelbar — zu mehr als der Hälfte einer gelisteten Person, ist die Transaktion mit ihm verboten, selbst wenn der Firmenname nirgends auf der Sanktionsliste auftaucht.

Sektorale Sanktionen — Waren und Dienstleistungen

Die zweite Ebene sind sektorale Verbote: der Export ausgewählter Waren und Technologien nach Belarus, der Import bestimmter Rohstoff- und Produktkategorien aus Belarus sowie das Verbot, bestimmte Dienstleistungen für belarussische Akteure zu erbringen. Die sektoralen Verbote gegen Belarus stützen sich — analog zum russischen Mechanismus aus den EU-Sanktionspaketen gegen Russland — auf die KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur), die in den Anhängen zu den Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.

Wenn Sie Waren aus Belarus importieren oder nach Belarus exportieren, ist die Prüfung der KN-Codes Ihrer Produkte im aktuellen Text der Verordnung 765/2006 auf EUR-Lex eine Pflicht, keine Option.

Belarus- und Russland-Sanktionen — das Umgehungsrisiko

Das ist der wichtigste Punkt für Unternehmen, die womöglich überhaupt keine direkten Beziehungen zu Belarus unterhalten — und dennoch einem Sanktionsrisiko ausgesetzt sind.

Belarus als Umgehungsroute der Russland-Sanktionen

Nach 2022 wurde Belarus zu einer der zentralen Routen, über die von den Russland-Sanktionen erfasste Waren auf den russischen Markt gelangen. Elektronische Produkte, Maschinen, Dual-Use-Komponenten (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) — zivil und militärisch nutzbar — die von EU-Unternehmen an belarussische Abnehmer exportiert wurden, tauchten in der Ukraine als russisches Militärgerät wieder auf. Der Mechanismus ist simpel: Ein deutsches Unternehmen verkauft eine Ware an einen belarussischen Mittelsmann, der belarussische Mittelsmann reexportiert sie nach Russland.

Die EU reagiert darauf mit der Ausweitung von Anti-Circumvention-Klauseln, also Maßnahmen zur Verhinderung der Sanktionsumgehung. Im russischen Regime umfasst dieser Mechanismus unter anderem die Pflicht, in Verträgen mit Geschäftspartnern aus Drittstaaten eine schriftliche „No re-export to Russia"-Klausel für Waren aus bestimmten Listen aufzunehmen.8 Dieser Ansatz wird schrittweise auf verbundene Sanktionsregime ausgeweitet, darunter das belarussische.

Praktische Konsequenz für Ihr Unternehmen: Wenn Sie Waren nach Belarus exportieren, trifft Sie eine Due-Diligence-Pflicht im Hinblick auf die Endverwendung und den Endverwender. Es genügt nicht festzustellen, dass Ihr unmittelbarer Geschäftspartner nicht gelistet ist — besteht das Risiko, dass die Ware nach Russland gelangt, verstoßen Sie gegen das Sanktionsregime. Wie sich eine solche Lieferkette erkennen lässt, beschreiben wir im Artikel über die Umgehung von Sanktionen über Drittländer.

„Spiegelbildliche" Struktur der Sanktionen

Immer mehr Maßnahmen im belarussischen Regime werden parallel zu den russischen konstruiert. Die EU nimmt sie oft im selben Zeitfenster an — ein „Belarus-Paket" begleitet häufig ein Russland-Paket, hat jedoch eine eigene Nummerierung und eine eigenständige Rechtsgrundlage. Die Folge: Dieselbe Ware kann sowohl als Export nach Russland (VO 833/2014) als auch als Export nach Belarus (VO 765/2006) verboten sein.

Wenn Sie über die EU-Sanktionen gegen Russland lesen, sollten Sie wissen, dass analoge Beschränkungen häufig auch Belarus betreffen, auch wenn Umfang und Details abweichen können. Die Prüfung ist für beide Regime unabhängig voneinander durchzuführen.

Welche Unternehmen das betrifft

Die EU-Sanktionen gegen Belarus betreffen jedes in der EU registrierte Unternehmen — nicht nur Banken. Im Folgenden einige Branchen, in denen das Verstoßrisiko besonders real ist.

Handel und E-Commerce. Wenn Sie über das Internet, per E-Mail oder über einen Handelsvermittler nach Belarus verkaufen — prüfen Sie, ob Ihre Waren auf den Listen verbotener Exporte stehen. Prüfen Sie auch, ob der Empfänger oder der Kurierdienst nicht zu einer gelisteten Person gehört. Es gilt dieselbe 50-%-Eigentumsregel wie im russischen Regime.4

Transport und Logistik. Belarus grenzt an die EU. Spediteure nutzen belarussische Transitrouten, belarussische Lkw verkehren auf europäischen Straßen. Jede Beziehung zu einem belarussischen Frachtführer oder Spediteur erfordert eine Prüfung gegen die Sanktionsliste — das Unternehmen könnte von einer sanktionierten Person geführt werden.

Immobilien. Sanktionierte natürliche Personen und Akteure aus Belarus haben in der EU eingefrorene Vermögenswerte — darunter Immobilien. Ein Maklerbüro, das den Verkauf oder die Vermietung zugunsten eines gelisteten Begünstigten vermittelt, begeht einen Verstoß, auch unwissentlich.

Tourismus und OTA. Ein Reisebüro, das eine Gruppe aus Belarus betreut, muss nicht jeden einzelnen Reisenden prüfen — wohl aber die Personen, mit denen es Verträge schließt, insbesondere bei der Organisation von Firmenreisen oder Events für belarussische Akteure.

Finanzdienstleistungen und Versicherungen. Das Verbot, Finanzdienstleistungen für gelistete Akteure zu erbringen, erfasst auch Versicherungsmakler und -vermittler. Wenn Sie ein belarussisches Unternehmen oder Maschinen versichern, die einem gelisteten Akteur gehören — verstoßen Sie gegen die Sanktionen.

Die vollständige Liste der Pflichten aus EU-Sanktionen und den Katalog der Strafen bei einem Verstoß finden Sie in gesonderten Artikeln.

Checkliste — wie Sie einen belarussischen Geschäftspartner prüfen

Im Folgenden vier konkrete Schritte der Prüfung. Führen Sie sie vor jeder neuen Transaktion und nach jeder Aktualisierung der Sanktionslisten durch.

  1. Laden Sie die aktuelle konsolidierte EU-Liste herunter. Die Europäische Kommission (GD FISMA) führt eine konsolidierte Liste aller von EU-Sanktionen erfassten Personen und Akteure.6 Sie ist auch über die EU Sanctions Map (sanctionsmap.eu) abrufbar — ein interaktives Werkzeug zur Übersicht über die Sanktionsregime.7 Laden Sie die XML- oder CSV-Datei herunter und durchsuchen Sie sie nach den Daten Ihres Geschäftspartners: Firmenname, Vor- und Nachname der Eigentümer, Identifikationsnummern.

  2. Prüfen Sie die Eigentümerstruktur (UBO). Die bloße Prüfung des Firmennamens genügt nicht. Die EU-Verordnungen erfassen Akteure, an denen eine gelistete Person mehr als 50 % der Anteile hält oder die sie tatsächlich kontrolliert.4 Ermitteln Sie den wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, UBO) Ihres belarussischen Geschäftspartners — und prüfen Sie ihn gegen die Liste. Die Pflicht zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten folgt in Deutschland zudem aus dem Geldwäschegesetz (GwG).9

  3. Beachten Sie: In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste. Auf Bundesebene existiert keine eigene nationale Liste — verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen (VO 765/2006, 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und, bei US-Berührungspunkten, die OFAC SDN-Liste.10 Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde für güterbezogene Sanktionen, nicht Listenhalter.

  4. Prüfen Sie den KN-Code der Ware. Umfasst die Transaktion Waren — prüfen Sie den KN-Code (Kombinierte Nomenklatur) im aktuellen Text der Verordnung 765/2006 und ihrer Änderungen auf EUR-Lex. Der KN-Code ist achtstellig — suchen Sie die ersten vier oder sechs Ziffern in den Anhängen zur Verordnung.

  5. Dokumentieren Sie die Prüfung. Halten Sie jede Prüfung in einem internen Register fest: Prüfdatum, Name oder Bezeichnung des Akteurs, Liste/Quelle, Ergebnis (CLEAR / POSSIBLE / MATCH). Die Dokumentation ist der Sorgfaltsnachweis bei einer etwaigen Prüfung durch BAFA, Zoll oder Bundesbank.

Strafen bei einem Verstoß gegen die Belarus-Sanktionen

Ein Verstoß gegen die Verordnung 765/2006 oder gegen damit verbundene Rechtsakte ist ein Verstoß gegen EU-Sanktionen — mit denselben Konsequenzen wie ein Verstoß gegen die Russland-Sanktionen. In Deutschland regeln die Haftung vor allem das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022.2

Strafrechtliche Haftung. § 18 AWG sieht für vorsätzliche Verstöße gegen Verbote aus EU-Sanktionsverordnungen einen Regelstrafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe vor; § 17 AWG verschärft den Rahmen in besonders schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.2 Strafbar ist auch, wer durch einen Mittelsmann handelt — das Argument „ich habe nur über einen Dritten geliefert" entlastet nicht.

Ordnungsrechtliche und finanzielle Haftung. Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortung natürlicher Personen haftet das Unternehmen finanziell: § 19 AWG sieht ein Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen und bis 30 000 EUR bei fahrlässigen Verstößen vor; nach § 30 OWiG kann gegen das Unternehmen als juristische Person eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen und bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Taten verhängt werden.11

Verschärfung durch die Richtlinie (EU) 2024/1226. Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union verpflichtet die Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen für Sanktionsverstöße einzuführen.5 Die Umsetzungsfrist war am 20. Mai 2025 abgelaufen. Die deutsche Umsetzung erfolgte durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG); die Kommission leitete wegen der Fristüberschreitung im Juli 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Beachten Sie zudem: Verordnungen und Beschlüsse des Rates der EU, die restriktive Maßnahmen verhängen, stützen sich auf die EU-Verträge — das bedeutet, der Rat kann das Sanktionsregime schnell und ohne öffentliche Konsultation erweitern, und neue Vorschriften treten oft schon am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Die vollständige Darstellung der rechtlichen und finanziellen Konsequenzen finden Sie im Artikel Welche Strafen drohen bei Sanktionsverstößen in Deutschland.

FAQ

Worin unterscheidet sich die Verordnung 765/2006 von der Verordnung 269/2014?

Beide sind Verordnungen des Rates der EU, die Sanktionen verhängen, betreffen aber unterschiedliche Länder.1 Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erfasst Belarus — sie schafft ein Sanktionsregime gegen Personen und Akteure, die mit dem Lukaschenko-Regime verbunden sind. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfasst Russland — sie schafft ein Sanktionsregime gegen Personen, die für die Verletzung der territorialen Integrität der Ukraine verantwortlich sind. Ihr Unternehmen kann beiden zugleich unterliegen — etwa wenn es sowohl mit russischen als auch mit belarussischen Geschäftspartnern zusammenarbeitet.

Muss ich die Sanktionsliste 765/2006 prüfen, wenn ich nicht mit Belarus handle?

Nicht zwingend direkt mit Belarus — aber wenn Sie Geschäftspartner in Drittstaaten haben, über die belarussische Waren oder Dienstleistungen laufen könnten, kann Sie das Umgehungsrisiko (anti-circumvention) treffen. Hat Ihr Unternehmen keinerlei Beziehungen zu belarussischen Akteuren und exportiert es keine Waren über Belarus, ist das Risiko gering. Dennoch ist es gute Compliance-Praxis, zumindest einmal zu prüfen, ob keiner Ihrer Geschäftspartner auf der Liste steht.

Was bedeutet es, dass Sanktionen in Deutschland „unmittelbar wirken"?

EU-Verordnungen — darunter die 765/2006 — gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass ein gesondertes nationales Gesetz erforderlich wäre.3 Ein deutsches Unternehmen verstößt kraft Unionsrechts gegen sie, selbst wenn keine deutsche Vorschrift das jeweilige Verbot ausdrücklich beschreibt. Anders als Richtlinien, die eine Umsetzung in nationales Recht verlangen, gilt eine Verordnung automatisch ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

Gilt die Sanctions-Screening-Pflicht auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die Unternehmensgröße spielt für die Pflicht zur Einhaltung der EU-Sanktionen keine Rolle. Die Verordnung 765/2006 gilt für jeden Akteur in der EU — den Einzelkaufmann, die GmbH, den Verein — wenn er Transaktionen mit gelisteten Personen oder Akteuren tätigt oder mit verbotenen Waren handelt. Mehr dazu, wen die Sanctions-Screening-Pflicht trifft, finden Sie in einem gesonderten Artikel.

Wie oft wird die EU-Sanktionsliste gegen Belarus aktualisiert?

Die EU-Sanktionsliste wird regelmäßig aktualisiert — durch Durchführungsverordnungen des Rates, die neue Personen und Akteure in die Anhänge aufnehmen. Aktualisierungen können sehr schnell nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Praktischer Rat: Verlassen Sie sich nicht auf eine einmalige Prüfung — verankern Sie die Prüfung in Ihrem Onboarding-Prozess für Geschäftspartner und wiederholen Sie sie regelmäßig.

Wo finde ich die aktuelle Liste der Sanktionen gegen Belarus?

Drei Orte: (1) EUR-Lex — die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 mit Anhängen (CELEX 32006R0765); (2) EU Sanctions Map (sanctionsmap.eu) — interaktive Karte der EU-Sanktionsregime;7 (3) GD FISMA (finance.ec.europa.eu) — der Hub der Europäischen Kommission mit der konsolidierten Liste aller von Sanktionen erfassten Akteure.6

Wie Sanqto helfen kann

Sanqto ist eine Sanctions-Screening-Software, die On-Premise installiert wird — in der Infrastruktur Ihres Unternehmens, sodass die Daten Ihrer Geschäftspartner Ihr Netzwerk nicht verlassen. Das System prüft Geschäftspartner im dreistufigen Modell MATCH / POSSIBLE / CLEAR — es meldet nicht nur einen Treffer, sondern gibt Ihrem Compliance Officer Entscheidungsspielraum für mehrdeutige Fälle. Die angegebene Antwortzeit liegt bei sub-30ms, sodass die Prüfung weder den Verkauf noch das Onboarding blockiert. Sanqto bezieht die aktuellen Listen automatisch — darunter das belarussische Regime aus der Verordnung 765/2006, die Listen der GD FISMA sowie die Verzeichnisse von OFAC und OFSI — sodass Sie nicht jede Aktualisierung des EU-Amtsblatts manuell verfolgen müssen. Zur Software liefern wir ein Paket an Einführungsdokumenten, das auf eine Prüfung durch BAFA, Zoll oder Bundesbank vorbereitet ist.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus — CELEX 32006R0765
  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 — restriktive Maßnahmen gegen Russland (Listen von Personen und Akteuren) — CELEX 32014R0269
  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 — restriktive Maßnahmen gegen Russland (sektorale Verbote) — CELEX 32014R0833
  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 — Kriminalisierung von EU-Sanktionsverstößen — CELEX 32024L1226
  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — insbesondere §§ 17, 18, 19 AWG — gesetze-im-internet.de
  • Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz — BGBl. 2022 I S. 2606
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) — § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße) — gesetze-im-internet.de
  • Geldwäschegesetz (GwG) — Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (UBO) — gesetze-im-internet.de
  • EU Sanctions Map — sanctionsmap.eu
  • GD FISMA — Hub der EU-Sanktionen — finance.ec.europa.eu


Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 2026-05-20.


  1. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und bestimmte belarussische Amtsträger. EUR-Lex — CELEX 32006R0765 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz; § 17 AWG (besonders schwere Fälle, bis 10 Jahre Freiheitsstrafe), § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre), § 19 AWG (Bußgeld) — gesetze-im-internet.de, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. EU-Verordnungen sind in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar, ohne Umsetzung in nationales Recht. Zitat: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." — EUR-Lex, Regulation — EU legal act ↩︎ ↩︎ ↩︎

  4. Eigentumsregel (ownership/control rule) — EU-Sanktionen erfassen Subjekte, an denen ein Listenadressat mindestens 50 % Anteile hält oder die er kontrolliert. Quelle: DG FISMA FAQ — finance.ec.europa.eu. Zitat: „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  5. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union (Umsetzungsfrist: 20. Mai 2025) — EUR-Lex CELEX 32024L1226 ↩︎ ↩︎

  6. DG FISMA (Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion) — Dienststelle der Europäischen Kommission, zuständig für die EU-Politik der Finanzsanktionen und die Führung der Consolidated List. Quelle: finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures_en. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎

  7. EU Sanctions Map — interaktives Werkzeug zur Übersicht über EU-Sanktionspakete und -adressaten. URL: sanctionsmap.eu. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎

  8. Art. 12g VO 833/2014 — „No re-export to Russia"-Klausel — GD FISMA FAQ↩︎

  9. Geldwäschegesetz (GwG) — § 2 Abs. 1 (Katalog der Verpflichteten), § 7 (Geldwäschebeauftragter), § 43 (Verdachtsmeldung an FIU). FIU Deutschland angesiedelt beim Zoll. — gesetze-im-internet.de/gwg_2017 ↩︎

  10. In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die EU- und UN-Listen sowie ggf. die US-OFAC-SDN-Liste bei US-Berührungspunkten. Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde für güterbezogene Sanktionen, nicht Listenhalter. — bafa.de ↩︎

  11. § 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR vorsätzlich, bis 30 000 EUR fahrlässig) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR vorsätzlich, bis 5 Mio. EUR fahrlässig) — § 19 AWG, § 30 OWiG, Stand 20.05.2026 ↩︎