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Welche Sanktionen gegen Russland gelten — und was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Sanktionen gegen Russland werden von EU, USA und UN verhängt. Erfahren Sie, welche Vorschriften deutsche Unternehmen binden und wie sie Handel und Dienstleistungen einschränken.

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 23 Min. Lesezeit
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Europakarte mit Markierungen der EU-Sanktionsregime gegen Russland — Infografik für KMU

Die Sanktionen gegen Russland bilden eines der umfangreichsten Regime wirtschaftlicher Beschränkungen, das die Europäische Union jemals verhängt hat — und Ihr Unternehmen ist davon kraft Gesetzes erfasst, unabhängig davon, ob Sie unmittelbar mit einem russischen Geschäftspartner handeln oder lediglich russische Rohstoffe oder Dienstleistungen nutzen. Wenn Sie hierhergelangt sind, weil ein Anwalt, eine Bank oder ein Spediteur eine entsprechende Frage gestellt hat — dieser Artikel erklärt, was die EU-, US- und UN-Sanktionen gegen Russland betreffen, welche davon für deutsche Unternehmen gelten und was Sie konkret tun müssen.

Die EU-Sanktionsliste gegen Russland wächst mit jedem weiteren Paket. Ihren Inhalt zu kennen, ist längst nicht mehr nur Sache von Banken und Großkonzernen — heute betrifft das auch Reisebüros, Immobilienmakler, Leasinggesellschaften und Softwareanbieter.

Rechtsstand: 20. Mai 2026.


TL;DR — das Wichtigste in 60 Sekunden

  • Die Europäische Union hat bislang 20 Sanktionspakete gegen Russland verabschiedet, das letzte im April 20261 — jedes deutsche Unternehmen ist von diesen Vorschriften unmittelbar erfasst, ohne jegliche Ausnahme für KMU.2
  • Die Sanktionen teilen sich in zwei Typen: personenbezogene (Einfrierung der Vermögenswerte konkreter Personen und Einrichtungen, die auf der EU-Liste stehen) und sektorale (Embargo für bestimmte Güter, Dienstleistungen, Energie und Transport).
  • Der Export vieler Güterkategorien nach Russland ist vollständig verboten oder genehmigungspflichtig — das Verbot betrifft nicht nur direkte Exporteure, sondern auch Zwischenhändler und Spediteure.
  • Deutsche Unternehmen, die in US-Dollar abrechnen oder Geschäftspartner in den USA haben, müssen zusätzlich die von OFAC (Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of the Treasury) geführte SDN-Liste berücksichtigen.3
  • Verstöße gegen Sanktionen können in Deutschland mit Bußgeldern nach § 19 AWG geahndet werden; bei juristischen Personen kommt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG hinzu4; seit 2024 verlangt die Richtlinie (EU) 2024/1226 zudem strafrechtliche Verantwortung.5
  • Um die Pflichten Ihres Unternehmens zu prüfen, genügen zwei Schritte: die Prüfung des Geschäftspartners auf der konsolidierten EU-Liste und die Kontrolle, ob Ihre Ware oder Dienstleistung einem Embargo unterliegt.
  • In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen und die UN-Konsolidierungsliste.6

Woher die Sanktionen gegen Russland stammen — kurzer Hintergrund

Die ersten EU-Sanktionen gegen Russland erschienen im Frühjahr 2014, unmittelbar nach der Annexion der Krim. Am 17. März 2014 verabschiedete der Rat der EU die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 — ein Bündel personenbezogener Sanktionen, das sich gegen konkrete Personen und Einrichtungen richtet, die an Handlungen zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine beteiligt sind.2 Vier Monate später, am 31. Juli 2014, trat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Kraft — dies sind bereits sektorale Sanktionen, die bestimmte Kategorien von Gütern und Technologien erfassen.7

Am 24. Februar 2022, nach dem umfassenden Angriff Russlands auf die Ukraine, nahm die Eskalation der Sanktionen ein beispielloses Ausmaß an. Die nachfolgenden Pakete wurden im Eilverfahren angenommen — jedes erweiterte die Listen der erfassten Subjekte oder den Umfang des Embargos. Bis Mai 2026 verabschiedete die EU insgesamt 20 Sanktionspakete, das letzte trat am 23. April 2026 in Kraft.1

Anders als Polen, das mit einem eigenen nationalen Gesetz reagiert hat, setzt Deutschland die EU-Sanktionen über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) durch; eine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene existiert in Deutschland nicht.8 Sanktionen sind ein lebendiges, sich erweiterndes System — ein Unternehmen, das einen Geschäftspartner vor einem Jahr geprüft hat, muss ihn erneut prüfen.


Drei Sanktionsregime gegen Russland — ein Vergleich

Nicht alle Sanktionen gegen Russland sind dasselbe. Es gibt drei eigenständige Systeme, die sich nach der die Beschränkungen verhängenden Stelle, der Rechtsgrundlage und dem Geltungsumfang für deutsche Unternehmen unterscheiden. Die folgende Tabelle zeigt, welches Regime Sie unmittelbar betrifft.

RegimeStelleGrundlage für ein deutsches UnternehmenBetrifft deutsche UnternehmenWo prüfen
EURat der EUVO 269/2014, 833/2014 + PaketeImmer, unmittelbar — unmittelbare Geltung9EUR-Lex / DG FISMA10
UNUN-SicherheitsratÜber die Umsetzung im EU-RechtMittelbar — über die EU-Liste11UN Sanctions
USA (OFAC)U.S. Department of the TreasuryKeine unmittelbare — ExtraterritorialitätBei Transaktionen in USD, US person oder US nexusOFAC SDN List12

In Deutschland gilt zuerst und vorrangig die EU-Liste — das umfangreichste und wichtigste Regime. Eine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene gibt es nicht; angewendet werden die konsolidierten EU-Listen, ergänzt um die UN-Konsolidierungsliste, die über das EU-Recht umgesetzt wird.6 OFAC kommt gesondert ins Spiel, sobald Ihre Transaktion einen sogenannten US nexus aufweist.

EU-Sanktionen — was für deutsche Unternehmen gilt

EU-Verordnungen gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar — sie bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht und gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens.9 Für Ihr Unternehmen bedeutet das eines: Sie können sich nicht darauf berufen, „in Deutschland sei kein gesondertes Gesetz erlassen worden".

Die EU-Sanktionen gegen Russland ruhen auf zwei Säulen. Die Verordnung 269/2014 regelt die personenbezogenen Sanktionen: die Einfrierung sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten Subjekten gehören — verboten ist nicht nur der Besitz, sondern auch das unmittelbare oder mittelbare Bereitstellen solcher Ressourcen.2 Die Verordnung 833/2014 regelt die sektoralen Sanktionen: das Embargo für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Dienstleistungsverbote, Einschränkungen im Transport und in der Energiewirtschaft.7

Die konsolidierte EU-Liste umfasst über 2500 individuelle Einträge (Stand nach dem 18. Paket, Juli 2025) — und die nachfolgenden Pakete erhöhen diese Zahl konsequent weiter.13 Deshalb genügt eine einmalige Prüfung nicht.

Eine ausführliche Besprechung der einzelnen Pakete und ihrer Auswirkungen auf Ihr Unternehmen finden Sie im Artikel Wie viele EU-Sanktionspakete gegen Russland gibt es und was ändern sie?. Was die Sanktionsliste selbst ist und wie ein Eintrag aussieht, erklärt der Artikel Was ist eine Sanktionsliste und warum betrifft sie Ihr Unternehmen?

US-Sanktionen (OFAC) — wann ein deutsches Unternehmen sie berücksichtigen muss

OFAC ist das Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of the Treasury3 — die Behörde, die die SDN List (Specially Designated Nationals and Blocked Persons) führt und US-Sanktionen durchsetzt. Es handelt sich weder um EU-Recht noch um deutsches Recht. Sie gilt nach dem Prinzip der Extraterritorialität: OFAC kann Unternehmen außerhalb der USA zur Verantwortung ziehen, wenn eine Transaktion einen sogenannten US nexus aufweist — Abrechnung in US-Dollar, Beteiligung einer US person (Staatsbürger oder Einwohner der USA oder ein in den USA registriertes Unternehmen) oder Güter mit einem Bestandteil US-amerikanischen Ursprungs.

Für ein deutsches Unternehmen, das nicht in USD abrechnet und keine Geschäftspartner in den USA hat, ist das OFAC-Risiko marginal. Unternehmen mit globaler Lieferkette oder Devisengeschäften in US-Dollar sollten die SDN List jedoch unabhängig von der EU-Liste überwachen. Selbst wenn Ihr direkter Geschäftspartner nicht auf der OFAC-Liste steht, kann die korrespondierende Bank, die eine Transaktion in USD abwickelt, die Zahlung vorsorglich blockieren.

UN-Sanktionsliste — die Hierarchie der Regime

Der UN-Sicherheitsrat verfügt über eigene Sanktionsmechanismen (Security Council Sanctions Committees), die die Grundlage für multilaterale Sanktionen bilden. Die EU setzt die Beschlüsse des Sicherheitsrats über eigene Verordnungen um und führt zugleich eine eigene, weiter gefasste Liste — die auch Subjekte umfasst, die autonom von der EU benannt wurden und nicht zwingend auf der UN-Liste stehen.11

Praktische Bedeutung für Ihr Unternehmen: Die EU-Liste geht weiter als die UN-Liste. Wenn Sie einen Geschäftspartner auf der konsolidierten EU-Liste prüfen, berücksichtigen Sie automatisch auch die von UN-Sanktionen erfassten Personen. Es ist nicht erforderlich, beide Listen gesondert zu prüfen — vorausgesetzt, Sie sind mit der aktuellen EU-Liste auf dem neuesten Stand.


Sektorale Sanktionen — Embargo für Güter und Dienstleistungen

Neben den Listen von Subjekten gibt es einen zweiten, ebenso wichtigen Arm der Sanktionen: Verbote und Beschränkungen für konkrete Güter und Dienstleistungen. Selbst wenn Ihr Geschäftspartner auf keiner Sanktionsliste steht, kann die Transaktion selbst verboten sein. Rechtsgrundlage ist vor allem die Verordnung 833/2014 und ihre durch die nachfolgenden Pakete hinzugefügten Änderungen.7

Die vom Embargo erfassten Güter sind nach CN-Codes (Kombinierte Nomenklatur) in den Anhängen der Verordnungen aufgeführt — ein präziser technischer Mechanismus, der eindeutig feststellen lässt, ob ein konkretes Produkt dem Verbot unterliegt.14

Eine ausführliche Besprechung der Liste verbotener Güter finden Sie im Artikel Russland-Embargo — welche Güter und Dienstleistungen verboten sind.

Welche Güterkategorien dem Embargo unterliegen

Der Umfang des Embargos ist breit und erfasst mehrere klar abgegrenzte Kategorien. Die Verordnung 833/2014 verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (dual-use), die zu militärischen Zwecken oder durch einen militärischen Endnutzer verwendet werden können.7 Das Verbot betrifft sowohl den Export nach Russland als auch die Erbringung technischer und finanzieller Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Gütern.

Die nachfolgenden Pakete erweiterten das Embargo um weitere Kategorien:

  • Fortgeschrittene Technologien — Elektronik, Halbleiterkomponenten, Drohnen, Bauteile von Navigationssystemen
  • Luxusgüter — wertmäßig in den Anhängen der Verordnung 833/2014 definiert; den konkreten Wertschwellenwert und den Güterkatalog prüfen Sie im konsolidierten Text der Verordnung auf EUR-Lex
  • Militärtechnologie und Wehrtechnik — vollständiges Ausfuhrverbot
  • Energierohstoffe — Importverbot für Erdöl, Erdölerzeugnisse und Erdgas aus Russland in die EU (Importverbot, also Gegenrichtung zu den vorgenannten)
  • Stahl und Eisen — Importverbot für russische metallurgische Erzeugnisse in die EU

So prüfen Sie, ob Ihr konkretes Gut dem Verbot unterliegt: Ermitteln Sie den CN-Code des Produkts und verifizieren Sie ihn anschließend in der TARIC-Datenbank (Werkzeug der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp15) oder im konsolidierten Text der Verordnung 833/2014 auf EUR-Lex. Die Güterliste erweitert sich mit jedem neuen Sanktionspaket — eine vor einem Jahr durchgeführte Prüfung kann bereits überholt sein.

Dienstleistungsverbote

Das sektorale Embargo erfasst nicht nur Güter — die Beschränkungen betreffen auch ein breites Spektrum an Dienstleistungen. Artikel 5n der Verordnung 833/2014 regelt das Verbot der Erbringung einer Reihe von Dienstleistungen zugunsten der russischen Regierung und in Russland niedergelassener Einrichtungen.16

Die Dienstleistungsverbote umfassen u. a.:

  • Transport: Verbot der Einfahrt russischer Lkw und Anhänger in das EU-Gebiet sowie Verbot der Abfertigung russischer Schiffe in EU-Häfen17
  • Beratungs-, Management- und PR-Dienstleistungen: Verbot der Erbringung von Unternehmensberatung, Buchführung, Public Relations und ähnlichen Leistungen zugunsten russischer Einrichtungen16
  • IT und Software: Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Software für die Unternehmensverwaltung und von Software für industrielle Konstruktion16
  • Rechtsdienstleistungen: Das Verbot betrifft bestimmte Kategorien der Rechtsberatung — mit Ausnahmen für die Vertretung vor Gericht und den Zugang zur Justiz; die Einzelheiten der Ausnahmen regelt das FAQ der DG FISMA zu Art. 5n (finance.ec.europa.eu/publications/provision-services_en)16

Wenn Sie ein Reisebüro betreiben, denken Sie daran, dass das Verbot der Abfertigung russischer Fluggesellschaften und die Schließung des EU-Luftraums für russische Carrier sich unmittelbar auf Ihre Tätigkeit auswirken. Mehr zu den Besonderheiten der Reisebranche im Sanktionskontext: Sanctions-Screening für Reisebüros.

Erklärung zur Nichtumgehung von Sanktionen — eine neue Pflicht des Exporteurs

Seit dem 11. Sanktionspaket, angenommen am 23. Juni 2023, haben EU-Exporteure eine zusätzliche Pflicht: das Einholen einer schriftlichen Erklärung des Käufers, dass bestimmte Güter nicht nach Russland oder Belarus re-exportiert werden. Rechtsgrundlage ist Art. 12g der Verordnung 833/2014, der durch das 11. Paket als Instrument zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung eingeführt wurde.1819

Die Pflicht betrifft die Ausfuhr bestimmter Güter — insbesondere Dual-use-Güter und Positionen der Common-High-Priority-Items-Liste — in Drittländer.20

Praktische Bedeutung: Wenn Sie in Länder exportieren, die aufgrund ihrer Handelsverbindungen zu Russland ein Umgehungsrisiko bergen, sind Sie verpflichtet, eine solche Erklärung einzuholen und aufzubewahren. Das Fehlen der Erklärung ist ein Verstoß gegen eine Verfahrenspflicht — die Verantwortung trägt der Exporteur.

Mehr zum Transitrisiko und zu vermittelnden Ländern: Umgehung von Sanktionen über Drittländer — Risiko für Exporteure.


Keine nationale Sanktionsliste in Deutschland — was stattdessen gilt

Anders als in einigen anderen Mitgliedstaaten gibt es in Deutschland keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene. Verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und — bei US-Berührungspunkten — die OFAC-SDN-Liste.6 Die Durchsetzung der EU-Sanktionen erfolgt über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG); das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Deutsche Bundesbank, der Zoll und seit Januar 2023 die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) bei der Bundeskasse sind die zuständigen Vollzugsbehörden.8

Das Verhältnis ist einfach: Die EU-Liste bindet Ihr Unternehmen stets und unmittelbar. Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde für güterbezogene Sanktionen, nicht Listenhalter — es führt keine eigene nationale Liste.21 Für Ihr Screening genügt daher die konsolidierte EU-Liste, ergänzt um die UN- und gegebenenfalls die OFAC-Liste.

Die konsolidierte EU-Liste finden Sie in der Financial Sanctions Files (FSD) Datenbank unter webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf10. Einen Vergleich aller Sanktionslisten (EU, UN, OFAC) an einem Ort finden Sie im Artikel Sanktionslisten EU, UN und OFAC — worin sie sich unterscheiden und wie man sie prüft.


Was Ihr Unternehmen konkret tun muss — 5 Schritte

Die nachfolgend beschriebenen Schritte sind der Mindestumfang an Compliance-Maßnahmen für ein Unternehmen, das mit Subjekten außerhalb der EU handelt oder mit Gütern handelt, die Beschränkungen unterliegen können. Ihre Durchführung und Dokumentation verringert das rechtliche Risiko erheblich.

Schritt 1 — Prüfen Sie, ob Ihre Geschäftspartner auf der EU-Sanktionsliste stehen

Die Datei der konsolidierten EU-Liste der Finanzsanktionen ist auf der Seite der DG FISMA der Europäischen Kommission verfügbar: https://webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf#!/files10. Sie können auch die interaktive Sanktionskarte unter sanctionsmap.eu nutzen.

Prüfen Sie nicht nur den Namen des direkten Geschäftspartners — prüfen Sie auch dessen Eigentümer. Wenn ein Subjekt zu mehr als 50 % im Eigentum einer auf der Sanktionsliste stehenden Person oder Firma steht, gilt dieses Subjekt selbst automatisch als von Sanktionen erfasst.22 Diese Regel gilt auch für mittelbare Eigentumsverflechtungen.

Mehr dazu, wie Sie die Sanktionsliste Schritt für Schritt nutzen: Was ist eine Sanktionsliste und warum betrifft sie Ihr Unternehmen?.

Schritt 2 — Prüfen Sie, ob Güter oder Dienstleistungen einem Embargo unterliegen

Ermitteln Sie den CN-Code Ihres Guts und prüfen Sie, ob er in den Anhängen der Verordnung 833/2014 und ihrer Änderungen aufgeführt ist. Das Werkzeug TARIC (Europäische Kommission)15 ermöglicht die Prüfung von Handelsbeschränkungen, die mit einem konkreten Zollcode verknüpft sind. Wenn Sie Dienstleistungen erbringen — prüfen Sie die Liste der verbotenen Dienstleistungskategorien aus Art. 5n der Verordnung 833/2014.16

Schritt 3 — Wenn Sie in Drittländer exportieren, prüfen Sie das Umgehungsrisiko

Die Europäische Kommission weist auf das Risiko der Sanktionsumgehung über Drittländer mit fortbestehender, besonders hoher Exposition gegenüber dem Re-Export nach Russland hin.23 Wenn Sie bestimmte Güter in solche Länder exportieren, sind Sie verpflichtet, auf Grundlage von Art. 12g der Verordnung 833/2014 eine Erklärung zur Nichtumgehung von Sanktionen einzuholen.19 Bewahren Sie diese Erklärung zusammen mit der Transaktionsdokumentation auf.

Schritt 4 — Führen Sie ein regelmäßiges Sanctions-Screening-Verfahren ein

Eine einmalige Prüfung genügt nicht — die Sanktionslisten werden nach jedem neuen Paket aktualisiert, und Pakete kamen in den Jahren 2022–2026 mitunter mehrmals jährlich hinzu. Legen Sie eine Mindesthäufigkeit der Prüfung fest: bei jeder neuen Transaktion sowie nach jedem neuen Sanktionspaket. Die Automatisierung dieses Prozesses verringert das Risiko eines Versäumnisses erheblich.

Wenn Sie nicht wissen, ob Ihr Unternehmen überhaupt zum Sanctions-Screening verpflichtet ist, lesen Sie: Muss mein Unternehmen Sanctions-Screening durchführen?

Schritt 5 — Dokumentieren Sie die Prüfung und führen Sie ein Register

Die Dokumentation ist Ihr Nachweis der gebotenen Sorgfalt im Falle einer Kontrolle oder eines Verfahrens. Erfassen Sie: das Datum der Prüfung, die Quelle (Name und Datum der Liste), das Ergebnis (kein Treffer oder Treffer), die für die Prüfung und Entscheidung verantwortliche Person. Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) gilt eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation, gerechnet ab dem Ende der Geschäftsbeziehung.24 Selbst wenn Ihr Unternehmen kein Verpflichteter im Sinne des GwG ist, ist die Beibehaltung eines vergleichbaren Aufbewahrungszeitraums eine sinnvolle Compliance-Praxis.


Strafen bei Verstößen gegen die Russland-Sanktionen

Ein Sanktionsverstoß ist nicht nur ein Reputationsrisiko — es sind konkrete finanzielle Konsequenzen und, seit 2024, strafrechtliche Verantwortung. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Arten von Verstößen und die damit verbundenen Sanktionen.

Art des VerstoßesRechtsgrundlageMögliche Sanktion
Bereitstellung von Geldern an ein gelistetes Subjekt / Verstoß gegen die Einfrierungspflicht§ 19 AWG i.V.m. VO 269/2014; § 17/§ 18 AWG bei vorsätzlichen Verstößen4Bußgeld bis 500 000 EUR (§ 19 AWG); Freiheitsstrafe (§ 17/§ 18 AWG); Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG)
Verstoß gegen das Embargo (Export/Import verbotener Güter)VO 833/2014 + AWG/SanktDGBußgeld bzw. Freiheitsstrafe + Einziehung der Güter
Beteiligung an einem Vergabeverfahren durch ein gelistetes Subjekt (oder verbundene Firmen)§ 123 GWB i.V.m. EU-Sanktionsverordnungen8Ausschluss vom Vergabeverfahren
Vorsätzlicher Verstoß — natürliche Person (bei Verstößen im Wert ≥ 100 000 EUR)Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 lit. b25Freiheitsstrafe, Höchstmaß mindestens 5 Jahre

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20245 verpflichtet die EU-Staaten, eine strafrechtliche Verantwortung für vorsätzliche Sanktionsverstöße einzuführen. Die Umsetzungsfrist lief am 20. Mai 2025 ab.26 In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG).

Die strafrechtliche Verantwortung betrifft natürliche Personen — sie kann also unmittelbar Geschäftsführer oder Inhaber von Unternehmen erfassen, wenn der Sanktionsverstoß auf ihre Entscheidung oder Unterlassung zurückgeht. Bußgelder und das Einfrieren von Vermögenswerten werden in Deutschland von den Vollzugsbehörden verhängt: BAFA und Zoll im Bereich der Außenwirtschaft, die Deutsche Bundesbank bei Finanzsanktionen, die ZfS seit Januar 2023.427 Die FIU Deutschland (beim Zoll angesiedelt) nimmt geldwäscherechtliche Aufgaben gegenüber Verpflichteten nach § 2 GwG wahr — sie ist nicht die zentrale Aufsichtsbehörde für Sanktionsverstöße von Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.28

Eine ausführliche Analyse der Strafen, einschließlich der Verantwortung der Geschäftsführung und eines Vergleichs der Strafregime in der EU, finden Sie im Artikel Welche Strafen drohen bei Sanktionsverstößen in Deutschland?. Zum Stand der Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 in neun EU-Ländern lesen Sie: Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 — 9 EU-Länder.


Sind die Sanktionen gegen Russland wirksam?

Diese Frage stellen sich viele Leser im Hintergrund — und es lohnt sich, sie kurz zu beantworten. Die Bewertung der Wirksamkeit von Sanktionen ist komplex und hängt vom zugrunde gelegten Kriterium ab. Kurzfristig hat Russland verschiedene Anpassungsmechanismen genutzt: Handel über vermittelnde Länder, alternative Lieferketten, eine Schattenflotte in der Schifffahrt. Langfristig haben die technologische Isolation, der erschwerte Zugang zu fortgeschrittenen Komponenten und Finanzierungsschwierigkeiten reale wirtschaftliche Folgen.

Wichtiger aus der Perspektive Ihres Unternehmens ist jedoch ein anderer Satz: Die Wirksamkeit des Sanktionssystems hängt u. a. davon ab, ob Unternehmen es einhalten. Jede Transaktion mit einem erfassten Subjekt oder einem verbotenen Gut schwächt das System und — was aus der Perspektive Ihres Risikos entscheidend ist — stellt einen Rechtsverstoß dar, unabhängig von der politischen Bewertung der Wirksamkeit der Sanktionen. Die Rechtspflicht besteht unabhängig davon, was Sie über die Wirksamkeit der Sanktionen als außenpolitisches Instrument denken.


Wie Sanqto helfen kann

Sanqto ist eine Sanctions-Screening-Software, die in der Infrastruktur Ihres Unternehmens installiert wird — die Daten verlassen Ihre Server nicht. Das System prüft Geschäftspartner automatisch gegen die Listen von EU, UN und OFAC und liefert das Ergebnis in drei Zuständen: MATCH, POSSIBLE oder CLEAR, in unter 30 ms. Zu jeder Prüfung wird ein Eintrag im Trefferregister erzeugt — bereit zur Vorlage bei einer Kontrolle. Im Implementierungspaket finden Sie zudem eine Sanktionsrichtlinie, Arbeitsanweisungen und Vorlagen für Exporterklärungen. Wenn Sie sehen möchten, wie das in der Praxis für ein Unternehmen aus Ihrer Branche aussieht, beginnen Sie auf der Seite für Reisebüros und OTA.


Häufig gestellte Fragen

Muss ein kleines Unternehmen die Sanktionen gegen Russland einhalten?

Ja. Die EU-Verordnungen sehen keinerlei Mindestschwelle für die Unternehmensgröße oder den Transaktionswert vor — sie gelten für alle Subjekte im EU-Gebiet.2 Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung 269/2014 betrifft jeden, der im EU-Gebiet Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sanktionierter Subjekte besitzt, kontrolliert oder bereitstellt.

Wie prüfe ich, ob mein Geschäftspartner auf der Sanktionsliste steht?

Gehen Sie auf die Seite der DG FISMA der Europäischen Kommission und laden Sie die aktuelle Datei der konsolidierten EU-Liste der Finanzsanktionen herunter: https://webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf#!/files10. Sie können auch die Suchfunktion der EU Sanctions Map nutzen (sanctionsmap.eu). Denken Sie an die 50-%-Eigentumsregel — wenn der Eigentümer eines Subjekts auf der Liste steht, ist auch das Subjekt von Sanktionen erfasst.22

Betreffen die Sanktionen gegen Russland auch den Kauf russischer Software?

Ja. Artikel 5n der Verordnung 833/2014 führt ein Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Software für die Unternehmensverwaltung und von Software für industrielle Konstruktion ein — dies betrifft sowohl den Export als auch den Kauf von russischen Einrichtungen.16

Was droht einem Unternehmen bei einem fahrlässigen Sanktionsverstoß?

Das deutsche Recht sieht Bußgelder auch bei fahrlässigen Verstößen vor: § 19 AWG sieht bei Fahrlässigkeit ein Bußgeld bis 30 000 EUR vor, bei Vorsatz bis 500 000 EUR.4 Entscheidend ist die gebotene Sorgfalt (due diligence). Wenn ein Unternehmen dokumentiert, dass es eine Prüfung anhand der verfügbaren Listen durchgeführt hat, ist das Risiko eines Bußgelds geringer, wenngleich nicht null. Die Richtlinie 2024/1226 führt für die strafrechtliche Qualifikation eine klare Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verstoß ein.5

Betreffen die Sanktionen gegen Russland auch den Import aus Russland?

Ja — das Verbot betrifft beide Richtungen. Die Verordnung 833/2014 verbietet den Import in die EU u. a. von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Stahl und Eisen aus Russland.7 Sanktionen sind nicht einseitig — sie erfassen sowohl den Export nach Russland als auch den Import aus Russland.

Muss ich Geschäftspartner jeden Monat prüfen?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur monatlichen Prüfung, aber die Sanktionslisten werden mehrmals jährlich aktualisiert. Empfohlene Praxis ist die Prüfung bei jeder neuen Transaktion sowie unverzüglich nach dem Inkrafttreten jedes neuen Sanktionspakets. Ein automatisches Sanctions-Screening macht das manuelle Verfolgen von Aktualisierungen überflüssig.

Betrifft OFAC ein deutsches Unternehmen, das nicht in USD abrechnet?

Bei fehlendem US nexus (keine Transaktion in USD, keine US person, keine Güter mit Bestandteil US-amerikanischen Ursprungs) ist das Risiko einer unmittelbaren Anwendung der OFAC-Vorschriften marginal. Unternehmen mit globaler Lieferkette, Devisengeschäften oder mit den USA verbundenen Geschäftspartnern sollten die SDN List jedoch unabhängig überwachen.12


Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 20. Mai 2026.

  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269

  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland; § 17, § 18, § 19 AWG (Strafen und Bußgelder) — gesetze-im-internet.de/awg_2013

  • § 30 OWiG — Verbandsgeldbuße gegen juristische Personen — gesetze-im-internet.de

  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Erleichterung solcher Verstöße — CELEX 32024L1226

  • Geldwäschegesetz (GwG) — § 2 Abs. 1 (Katalog der Verpflichteten), § 28 (Aufgaben der FIU Deutschland) — gesetze-im-internet.de/gwg_2017

  • DG FISMA — Seite der Sanktionen gegen Russland: finance.ec.europa.eu — Chronologie der Pakete, FAQ, Listendateien

  • OFAC SDN List: ofac.treasury.gov


Footnotes


Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 20. Mai 2026.


  1. DG FISMA (Europäische Kommission), „Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine" — Seite aktualisiert am 23. April 2026: „Latest update: 23 April 2026 - 20th package of sanctions against Russia […] This page was last updated on 23 April 2026." URL: https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures/sanctions-adopted-following-russias-military-aggression-against-ukraine_en ↩︎ ↩︎

  2. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — Art. 2 Abs. 1–2: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum […] der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen […] stehen, werden eingefroren. Den in Anhang I aufgeführten natürlichen […] Personen […] dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden." CELEX 32014R0269: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0269 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. OFAC (U.S. Department of the Treasury), Seite der Sanktionsprogramme zur Ukraine/Russland: „U.S. Department of the Treasury. Office of Foreign Assets Control — A Part of Treasury’s Office of Terrorism and Financial Intelligence." URL: https://ofac.treasury.gov/sanctions-programs-and-country-information/ukraine-russia-related-sanctions ↩︎ ↩︎

  4. § 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen Verstößen, bis 30 000 EUR bei Fahrlässigkeit) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen, bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Anknüpfungstaten); § 17 AWG (besonders schwere Fälle, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) für strafbare Verstöße gegen unmittelbar geltende Verbote der EU-Sanktionsverordnungen. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__19.html, § 30 OWiG ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  5. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 — Art. 3 Abs. 1 (Vorsatz als Tatbestandsmerkmal). CELEX 32024L1226: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1226 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  6. AWG i.V.m. SanktDG: In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene; angewendet werden die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und für US-Berührungspunkte die OFAC-SDN-Liste. URL: https://www.bafa.de/, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  7. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — Art. 2 Abs. 1: „Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck — unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben — unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen." CELEX 32014R0833: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0833 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  8. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionsverordnungen 269/2014 und 833/2014 in Deutschland; seit Januar 2023 zusätzlich die ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) bei der Bundeskasse. BGBl. 2022 I S. 2606. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  9. EUR-Lex, Definition der EU-Verordnung: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." (Art. 288 AEUV). URL: https://eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/regulation-eu-legal-act.html ↩︎ ↩︎

  10. DG FISMA (Europäische Kommission), konsolidierte EU-Liste der Finanzsanktionen — XML/PDF-Dateien verfügbar unter: https://webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf#!/files. Beschreibung auf der Seite: https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures/sanctions-adopted-following-russias-military-aggression-against-ukraine_en ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  11. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (ursprünglicher Text, englische Fassung) — Anhang I enthält 21 Einträge vom 17. März 2014; die Verordnung enthält keine unmittelbaren Verweise auf UN-Listen. Die EU setzt die Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats über eigene Sekundärrechtsakte um und führt eine eigenständige, weiter gefasste Liste. CELEX 32014R0269: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32014R0269 ↩︎ ↩︎

  12. OFAC (U.S. Department of the Treasury), Specially Designated Nationals And Blocked Persons List — „OFAC publishes this list of individuals and companies owned or controlled by, or acting for or on behalf of, targeted countries." URL: https://ofac.treasury.gov/specially-designated-nationals-and-blocked-persons-list-sdn-human-readable-lists ↩︎ ↩︎

  13. DG FISMA (Europäische Kommission), Mitteilung „EU adopts 18th package of sanctions against Russia" (18. Juli 2025): „With this package, the number of listed vessels in Russia’s shadow fleet reaches a total of 444 vessels, and the number of individual listings exceeds 2500." Die Pakete 19 und 20 haben diese Zahl weiter erhöht. URL: https://finance.ec.europa.eu/news/eu-adopts-18th-package-sanctions-against-russia-2025-07-18_en ↩︎

  14. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, Anhang II — Verzeichnis der in Art. 3 genannten Technologien, das CN-Codes enthält (u. a. 7304, 7305, 7306, 8207, 8413, 8430, 8705). Die CN-Codes sind in mehreren Anhängen der Verordnung und ihrer Änderungen enthalten — die vollständige Liste im konsolidierten Text auf EUR-Lex. CELEX 32014R0833: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0833 ↩︎

  15. TARIC Consultation (Europäische Kommission, GD TAXUD) — Werkzeug zur Prüfung von Handelsbeschränkungen, die mit CN-Codes verknüpft sind. Letzte Aktualisierung TARIC: 19. Mai 2026. URL: https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp ↩︎ ↩︎

  16. DG FISMA (Europäische Kommission), FAQ — „Provision of services: FAQs on sanctions against Russia and Belarus, with focus on Article 5n of Council Regulation (EU) No 833/2014." URL: https://finance.ec.europa.eu/publications/provision-services_en ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  17. DG FISMA (Europäische Kommission), Abschnitt Transport — „Prohibition on Russian freight operators and on the use of Russian trailers and semi-trailers. Prohibition to access EU ports and locks for Russian-flagged vessels and vessels which manipulate or turn-off navigation systems when transporting Russian oil." URL: https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures/sanctions-adopted-following-russias-military-aggression-against-ukraine_en ↩︎

  18. DG FISMA (Europäische Kommission), FAQ — „‘No re-export to Russia’ clause: FAQs on sanctions against Russia and Belarus, with focus on Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014 (18 December 2024)." Art. 12g wurde durch das 11. Sanktionspaket (23. Juni 2023) eingeführt. URL: https://finance.ec.europa.eu/publications/no-re-export-russia-clause_en ↩︎

  19. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, Art. 12g — Rechtsgrundlage des Erfordernisses einer Erklärung zur Nichtumgehung von Sanktionen („No re-export to Russia"-Klausel). FAQ DG FISMA: https://finance.ec.europa.eu/publications/no-re-export-russia-clause_en ↩︎ ↩︎

  20. Art. 12g VO 833/2014 — „No re-export to Russia"-Klausel; die Pflicht betrifft die Ausfuhr bestimmter Güter (insbesondere Dual-use-Güter und Positionen der Common-High-Priority-Items-Liste) in Drittländer. GD FISMA — No re-export to Russia clause FAQ: https://finance.ec.europa.eu/publications/no-re-export-russia-clause_en ↩︎

  21. In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die EU- und UN-Listen sowie ggf. die US-OFAC-SDN-Liste bei US-Berührungspunkten. Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde für güterbezogene Sanktionen, nicht Listenhalter. URL: https://www.bafa.de/ ↩︎

  22. DG FISMA (Europäische Kommission), FAQ — Eigentumsregel: „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." URL: https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures/sanctions-adopted-following-russias-military-aggression-against-ukraine_en ↩︎ ↩︎

  23. DG FISMA (Europäische Kommission) — Seite der Sanktionen gegen Russland: weist auf Instrumente zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung hin (anti-circumvention tool, Art. 12g) und auf „third countries with continued and particularly high risk of circumvention" als Kategorie der unter verstärkter Aufsicht stehenden Länder. URL: https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures/sanctions-adopted-following-russias-military-aggression-against-ukraine_en ↩︎

  24. Geldwäschegesetz (GwG), § 8 i.V.m. Aufbewahrungspflichten — Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG bewahren die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Aufzeichnungen und Dokumente fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung auf. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/ ↩︎

  25. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b: Verstöße nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und h Ziffern i und ii betreffend Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen mit einem Wert von mindestens 100 000 EUR „unterliegen einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren". CELEX 32024L1226: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1226 ↩︎

  26. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." CELEX 32024L1226: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1226 ↩︎

  27. AWG, SanktDG, § 19 AWG sowie Aufsichtsbehörden: BAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll, ZfS (seit Januar 2023) — Vollzugsbehörden in Deutschland für Bußgelder und das Einfrieren von Vermögenswerten. URL: https://www.bafa.de/, https://www.bundesbank.de/, Stand 20.05.2026 ↩︎

  28. Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 (Katalog der Verpflichteten), § 28 (Aufgaben der FIU Deutschland, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll) — die FIU ist nicht die zentrale Aufsichtsbehörde für Verstöße gegen Wirtschaftssanktionen gegen Russland durch Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/ ↩︎