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GwG und Sanktionen — die Unterschiede und warum es nicht dasselbe ist

GwG gilt für Verpflichtete, EU-Sanktionen für jedes Unternehmen. Die wichtigsten Unterschiede, getrennte Rechtsgrundlagen und warum Ihre Firma Sanctions Screening braucht.

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 15 Min. Lesezeit
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Zwei rechtliche Schienen — GwG und Sanktionen — getrennt im Schema, sie symbolisieren getrennte Compliance-Regime für Unternehmen in Deutschland

Wer Ihnen erzählt, Sanctions Screening sei eine Bankenangelegenheit oder etwas, das nur Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) tun müssen, sagt nicht die Wahrheit. Das GwG und das EU-Sanktionsregime sind zwei voneinander getrennte Rechtssysteme — mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, unterschiedlichem persönlichem Anwendungsbereich und unterschiedlichen zuständigen Behörden. Die Verordnung (EU) Nr. 269/20141 gilt für jedes in der Europäischen Union tätige Unternehmen, unabhängig davon, ob es Verpflichteter nach § 2 GwG ist. Dieser Beitrag klärt den Unterschied ein für alle Mal.

Rechtsstand: 20. Mai 2026.


TL;DR — die wichtigsten Unterschiede in sechs Punkten

  • Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet einen geschlossenen Kreis von Adressaten — die sogenannten Verpflichteten nach § 2 GwG. Dazu zählen vor allem Kreditinstitute, Versicherer, Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte (bei bestimmten Tätigkeiten), Immobilienmakler, Spielbanken, Edelmetallhändler ab 2.000 EUR sowie Güterhändler ab 10.000 EUR Bartransaktion.
  • EU-Sanktionen ergeben sich aus unionsrechtlichen Verordnungen (vor allem Nr. 269/20141 und Nr. 833/20142), die unmittelbar für jede natürliche und juristische Person im Unionsgebiet gelten — ohne Branchenausnahme und ohne Größenschwelle.3
  • Ist Ihr Unternehmen kein Verpflichteter nach dem GwG, besteht die Sanctions-Screening-Pflicht trotzdem — sie folgt unmittelbar aus den EU-Verordnungen und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).
  • Zuständig für das GwG ist die FIU Deutschland (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) für Verdachtsmeldungen sowie die zuständige Aufsicht (BaFin, Steuerberaterkammer, Bezirksregierungen u. a.); für Sanktionen sind je nach Sachverhalt die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Zoll zuständig — andere Stellen, andere Prüfungslogik.
  • Ein Verstoß gegen die Bereitstellungs- oder Embargoverbote ist ordnungswidrigkeits- und strafrechtlich relevant: Bußgeld bis 500.000 EUR (§ 19 AWG); zusätzlich Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG); Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 17 AWG) bei vorsätzlichem Verstoß.
  • Ist Ihr Unternehmen Verpflichteter nach dem GwG, gelten beide Regime gleichzeitig — sie sind keine Alternativen, sondern überlappende Anforderungen.

Der häufigste Irrtum — „GwG und Sanktionen sind dasselbe"

Diese Vorstellung ist weit verbreitet und auch nachvollziehbar. Beide Themen tauchen im Compliance-Kontext gemeinsam auf, beide bedeuten Prüfung von Kunden und Geschäftspartnern, und die Kürzel — AML, KYC, PEP, Sanktionen — klingen nach einem einzigen Regelwerk für die Finanzbranche. Operativ sehen sie ähnlich aus: Sie prüfen, mit wem Sie Geschäfte machen.

Operative Ähnlichkeit bedeutet aber keine rechtliche Identität. Die Vermengung beider Regime führt zu einem konkreten Fehler: Ein Unternehmen außerhalb des § 2 GwG kommt zu dem Schluss, dass es keinerlei Prüfpflichten habe. Ein Reisebüro, das kein Verpflichteter ist, sagt: „Uns betrifft das nicht." Eine Werbeagentur mit europaweitem Kundenstamm sagt: „Wir sind keine Bank." Das ist ein Fehler, der nach § 19 AWG bis zu 500.000 EUR Bußgeld, nach § 30 OWiG bis zu 10 Mio. EUR Verbandsgeldbuße und nach § 17 AWG bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Die Unterscheidung wird sehr einfach, wenn man die Rechtsgrundlagen beider Systeme nebeneinanderlegt — und genau damit fangen wir an.


Was ist das GwG — Verpflichtete nach § 2 GwG

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist die zentrale deutsche Norm zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es setzt die EU-Geldwäscherichtlinien (zuletzt Richtlinie (EU) 2018/843, „5. Geldwäscherichtlinie") in nationales Recht um.

Das GwG belastet Verpflichtete mit weitreichenden Sorgfaltspflichten — ein in § 2 Abs. 1 GwG abschließend aufgezählter Kreis von Adressaten. Die Liste ist lang, aber thematisch homogen: Sie umfasst vor allem Akteure des Finanzsektors und Träger besonderer Marktfunktionen. Neben Kreditinstituten und Finanzdienstleistern fallen darunter unter anderem: Versicherungsunternehmen (Lebens- und Unfallversicherung mit Sparanteil), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare und Rechtsanwälte (bei bestimmten Tätigkeiten, etwa Immobilientransaktionen oder Treuhandgeschäften), Immobilienmakler, Spielbanken und Veranstalter von Online-Glücksspielen, Edelmetallhändler ab 2.000 EUR Bartransaktion sowie Güterhändler ab 10.000 EUR Bartransaktion (§ 1 Abs. 10 i. V. m. § 4 Abs. 5 GwG).

Was muss ein Verpflichteter tun? Die GwG-Pflichten sind detailliert. Sie umfassen die Anwendung allgemeiner und verstärkter Sorgfaltspflichten (Kundenidentifizierung — KYC, also Know Your Customer), die Risikoanalyse nach § 5 GwG, das laufende Monitoring der Geschäftsbeziehung auf ungewöhnliche Muster, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG, soweit erforderlich) und — entscheidend — die Verdachtsmeldung an die FIU Deutschland (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) gemäß § 43 GwG. Die FIU ist beim Zoll im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums angesiedelt und koordiniert die Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland.

Wichtig ist das Wort „Verpflichteter": Wer nicht in § 2 Abs. 1 GwG steht, unterliegt dem GwG grundsätzlich nicht. Genau hier entsteht der falsche Umkehrschluss: Wenn das GwG mich nicht trifft, dann trifft mich „Compliance" auch nicht.


Was ist Sanctions Screening und wen es betrifft

Sanctions Screening ist die Prüfung eines Geschäftspartners, Kunden oder einer Transaktion gegen Sanktionslisten — Verzeichnisse von Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die die EU, die UN oder einzelne Staaten restriktive Maßnahmen verhängt haben. Das Ergebnis ist einer von drei Zuständen: MATCH (sicherer Treffer — Transaktionsverbot), POSSIBLE (möglicher Treffer — manuelle Prüfung erforderlich) oder CLEAR (kein Treffer).

Die Sanctions-Screening-Pflicht folgt aus vollkommen anderen Normen als das GwG. Grundlage sind die Verordnungen des Rates der Europäischen Union — vor allem die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 20141 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 20142 — sowie die deutschen Durchsetzungsgesetze: das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).

Der entscheidende Unterschied im persönlichen Anwendungsbereich: EU-Verordnungen sind in jedem Mitgliedstaat ohne Umsetzungsakt unmittelbar anwendbar3 und gelten für jede natürliche Person, jede juristische Person, jede Einrichtung und jede Organisation im Unionsgebiet. Die Verordnung Nr. 269/2014 ordnet in Art. 2 Abs. 1 das Einfrieren der Gelder gelisteter Adressaten an und verbietet das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — dieses Verbot gilt für alle, nicht nur für Banken.1

Das heißt: Ihr Reisebüro, Ihre Leasinggesellschaft, Ihre Marketingagentur oder Ihr E-Commerce-Shop unterliegt unmittelbar einer unionsrechtlichen Pflicht — unabhängig davon, ob das Unternehmen Verpflichteter nach § 2 GwG ist. Eine ausführliche Darstellung, wen die Sanctions-Screening-Pflicht in Deutschland konkret trifft, finden Sie im Beitrag Sanctions-Screening-Pflicht in Deutschland — wen es betrifft.


Vergleichstabelle — GwG vs. EU-Sanktionen

Die folgende Tabelle stellt beide Regime in sechs Dimensionen gegenüber, die für ein KMU praktische Bedeutung haben.

DimensionGwG-RegimeEU-Sanktionsregime
RechtsgrundlageGeldwäschegesetz (GwG), basierend auf der 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2018/843Verordnung (EU) Nr. 269/20141, Verordnung (EU) Nr. 833/20142; Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Persönlicher AnwendungsbereichGeschlossener Katalog: Verpflichtete nach § 2 GwG (Kreditinstitute, Versicherer, Steuerberater, Notare, Immobilienmakler, Spielbanken, Edelmetall- und Güterhändler ab Schwellen)Jede natürliche und juristische Person im Unionsgebiet — ohne Branchenausnahme3
ZweckVerhinderung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungDurchsetzung restriktiver Maßnahmen gegen konkrete Personen, Einrichtungen und Drittstaaten
KernpflichtenKYC (Identifizierung), Risikoanalyse, Transaktionsmonitoring, Verdachtsmeldung an FIU Deutschland, Bestellung Geldwäschebeauftragter (sofern erforderlich)Verbot von Transaktionen mit gelisteten Adressaten, Einfrieren von Geldern, Prüfung vor jeder Transaktion
Aufsichts- bzw. MeldebehördeFIU Deutschland (Verdachtsmeldungen § 43 GwG); BaFin für Finanzsektor; Steuerberaterkammern, Notarkammern, Bezirksregierungen für übrige VerpflichteteDeutsche Bundesbank (Finanzsanktionen), BAFA (güterbezogene Sanktionen), Zoll (Ausfuhrkontrolle)
Sanktion bei VerstoßBußgelder nach § 56 GwG (bis 150.000 EUR im Regelfall, bis 1 Mio. EUR bzw. zwei Mio. EUR bei schwerwiegenden Verstößen)Bußgeld bis 500.000 EUR (§ 19 AWG); Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG); Freiheitsstrafe bis 10 Jahre (§ 17 AWG); mindestens fünf Jahre Höchstmaß nach Art. 5 Abs. 3 lit. b Richtlinie (EU) 2024/12264

Warum auch ein Unternehmen außerhalb des § 2 GwG Sanctions Screening braucht

Das ist der Kern dieses Artikels. Die meisten KMU-Inhaber denken bei „Compliance" und „Kundenprüfung" sofort: „Das ist Bankensache." Tatsächlich beschreiben die beiden Begriffe zwei Rechtssysteme mit völlig unterschiedlicher Reichweite.

Das GwG schafft einen engen Adressatenkreis mit umfangreichen Pflichten. Das EU-Sanktionsregime schafft ein weites, allgemeines Verbot — gerichtet an jedermann — mit einer Kernbotschaft: Machen Sie keine Geschäfte mit einer Person oder Einrichtung von der Sanktionsliste.

EU-Verordnungen sind ein besonderer Rechtsakttyp: Sie treten ohne Umsetzung durch nationale Parlamente in Kraft und gelten unmittelbar für jede Bürgerin und jedes Unternehmen in der Union.3 Sie müssen weder Bank noch Steuerberater sein, um Adressat der VO 269/2014 zu sein. Es genügt, dass Sie in der EU wirtschaftlich tätig sind und Transaktionen schließen.

Einige praktische Beispiele:

  • Ihre Immobilienmaklergesellschaft vermittelt einen Wohnungsverkauf. Der Käufer steht auf einer Sanktionsliste. Kommt die Transaktion zustande, verletzen Sie das Bereitstellungsverbot des Art. 2 VO 269/20141 — und zwar ergänzend zu Ihren GwG-Pflichten, denn Immobilienmakler sind zugleich Verpflichtete nach § 2 GwG (gutes Beispiel für die Überlappung beider Regime).
  • Ihr Reisebüro verkauft ein Pauschalreisepaket. Der Kunde steht auf der EU-Sanktionsliste. Die Annahme der Zahlung und die Leistungserbringung sind ein Sanktionsverstoß — unabhängig davon, dass Reisebüros keine Verpflichteten nach dem GwG sind.
  • Ihre Versicherungsmakler-GmbH stellt eine Police aus. Der Versicherungsnehmer steht auf der EU-Konsolidierten Liste. Die Transaktion ist nach Art. 2 VO 269/2014 untersagt.

Die Behörde, die Ihr Unternehmen prüft und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängt, ist nicht die FIU (die kontrolliert Verpflichtete nach dem GwG), sondern — je nach Sachverhalt — die Deutsche Bundesbank (Finanzsanktionen, Genehmigungen nach § 6 AWG), das BAFA (güterbezogene Sanktionen, Embargoprüfungen) oder der Zoll. Die ordnungswidrigkeitsrechtliche Höchststrafe nach § 19 AWG beträgt 500.000 EUR; nach § 30 OWiG kann gegen die juristische Person zusätzlich eine Verbandsgeldbuße bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden; bei vorsätzlichen Verstößen sieht § 17 AWG Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union5 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Kriminalisierung von Sanktionsverstößen — die Umsetzungsfrist endete am 20. Mai 20256; Deutschland hat sie durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz und Änderungen des AWG umgesetzt.


Was tun, wenn das Unternehmen beiden Regimen unterliegt

Ein Teil der Unternehmen ist zugleich Verpflichteter nach dem GwG und Adressat des EU-Sanktionsregimes. Das betrifft unter anderem Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Steuerberater und Notare. Es geht nicht um Entweder-oder — beide gelten parallel und müssen erfüllt werden.

Schritt 1: Bestimmen Sie, welchem Regime (oder beiden) Sie unterliegen. Prüfen Sie, ob Ihre Branche oder Tätigkeit in § 2 Abs. 1 GwG genannt ist. Wenn ja — Sie sind Verpflichteter. Unabhängig davon sind Sie als in der EU tätiger Akteur auch Adressat der EU-Sanktionsverordnungen.3

Schritt 2: Trennen Sie die Compliance-Verfahren. Die GwG-Pflichten (Risikoanalyse, Transaktionsmonitoring, Verdachtsmeldung an FIU) und die Sanktionspflichten (Listenprüfung vor jeder Transaktion) sind zwei eigene Prozesse. In der Praxis ist die Sanktionsprüfung Teil des KYC-Onboardings — beide sollten aber konzeptionell auseinandergehalten werden.

Schritt 3: Klären Sie, wer im Unternehmen wofür zuständig ist. Bei GwG-Verpflichteten ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 GwG erforderlich, soweit die Größenkriterien greifen. Für die Sanktionspflichten gibt es für nicht-verpflichtete Unternehmen keine identische gesetzliche Anforderung — eine schriftlich benannte verantwortliche Person und dokumentierte Verfahren sind dennoch gute Praxis und ein Nachweis gebotener Sorgfalt. Wie sich diese Verantwortung in einem KMU ohne neue Stelle organisieren lässt, beschreiben wir im Beitrag zum Sanctions Compliance Officer im KMU.

Schritt 4: Bauen Sie die Dokumentation auf. Für das GwG-Regime erforderlich sind: Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG — fünf Jahre), Verdachtsmeldungen an die FIU. Für das Sanktionsregime: Trefferregister (wer, wann, gegen welche Liste, Ergebnis), Sanktionsrichtlinie, Verfahren für MATCH und POSSIBLE. § 8 Abs. 4 GwG sieht eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren vor; analog empfiehlt sich diese Frist auch für die Sanktionsdokumentation.

Schritt 5: Überwachen Sie die Sanktionslisten laufend. Listen werden fortlaufend aktualisiert, ohne festen Rhythmus. Die EU-Liste wird nach jedem Sanktionspaket aktualisiert; einzelne Ergänzungen und Streichungen erfolgen jedoch laufend. Eine einmalige Prüfung beim Vertragsschluss reicht nicht. Prüfen Sie bei jeder wesentlichen Transaktion mit einem Bestandspartner erneut — wie Sie das laufende Monitoring organisieren, beschreiben wir im Beitrag zu Aktualisierungen der Sanktionslisten. Mehr zur aktuellen EU-Sanktionsliste finden Sie im Beitrag Sanktionsliste — was sie ist und wen sie trifft.


FAQ — häufige Fragen

Muss ein Unternehmen, das kein Verpflichteter nach dem GwG ist, Sanctions Screening durchführen?

Ja. Die Sanctions-Screening-Pflicht folgt nicht aus dem GwG — sie folgt unmittelbar aus den Verordnungen (EU) Nr. 269/20141 und Nr. 833/20142, die für jede natürliche und juristische Person im Unionsgebiet gelten.3 Das Fehlen des Verpflichteten-Status nach dem GwG entbindet nicht von dieser Pflicht.

Was ist die FIU und kontrolliert sie auch Unternehmen außerhalb der Finanzbranche?

Die FIU Deutschland (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) ist die zentrale Stelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen nach dem GwG; sie ist beim Zoll im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums angesiedelt. Die FIU bearbeitet Verdachtsmeldungen von Verpflichteten nach § 2 GwG — Kreditinstituten, Versicherern, Steuerberatern, Immobilienmaklern und weiteren in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführten Adressaten. Für nicht-verpflichtete Unternehmen ist im Hinblick auf Sanktionsverstöße je nach Sachverhalt die Deutsche Bundesbank, das BAFA oder der Zoll zuständig.

Sind Sanctions Screening und KYC (Know Your Customer) dasselbe?

Nein. KYC — die Identifizierung des Kunden — ist Bestandteil der GwG-Pflichten und wird von Verpflichteten verlangt. Sanctions Screening ist der Abgleich gegen Sanktionslisten; es kann Teil des KYC-Prozesses sein, ist aber eine eigenständige, durch eigene Normen geforderte Handlung. Ein Unternehmen, das kein GwG-Verpflichteter ist, hat keine formale KYC-Pflicht — wohl aber die Pflicht zum Abgleich gegen Sanktionslisten.

Welche Behörden überwachen die Einhaltung von Sanktionen in Deutschland und wer verhängt Bußgelder?

In Deutschland werden Bußgelder wegen Verstößen gegen die EU-Sanktionsverordnungen — je nach Sachverhalt — durch das BAFA (güterbezogene Sanktionen, Ausfuhrkontrolle), die Deutsche Bundesbank (Finanzsanktionen, Genehmigungen) und den Zoll (Ausfuhrabwicklung, strafrechtliche Ermittlungen) verhängt. Strafverfahren wegen Verstößen nach § 17 AWG führt die Staatsanwaltschaft. Für GwG-Verstöße sind die FIU Deutschland und die jeweilige Aufsichtsbehörde (BaFin, Kammern, Bezirksregierungen) zuständig.

Unterliege ich nur deutschem Recht oder auch unmittelbar EU-Recht?

Beidem. EU-Verordnungen sind unmittelbar geltende Rechtsakte3 — sie bedürfen keiner Umsetzung und gelten für Sie wie deutsches Recht. Das deutsche AWG und das SanktDG ergänzen sie um nationale Durchsetzungsinstrumente (Befugnisse von BAFA, Bundesbank und Zoll) und um Sanktionsnormen. Beide Ebenen gelten gleichzeitig.

Was droht uns bei einem Sanktionsverstoß — konkrete Zahlen?

Das Bußgeld nach § 19 AWG kann bis zu 500.000 EUR betragen. Gegen das Unternehmen kann zusätzlich nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden. Bei vorsätzlichen Verstößen sieht § 17 AWG Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Die Richtlinie (EU) 2024/12265 verlangt mindestens fünf Jahre Höchstmaß für Verstöße im Wert von mindestens 100.000 EUR4. Eine vertiefte Darstellung aller Sanktionsarten finden Sie im Beitrag Strafen bei Sanktionsverstößen in Deutschland.


Was konkret zu tun ist — 5 Schritte für ein Unternehmen, das kein GwG-Verpflichteter ist

  1. Prüfen Sie, ob Sie Verpflichteter nach dem GwG sind. Gehen Sie § 2 Abs. 1 GwG durch. Wenn Ihre Branche aufgeführt ist — Sie haben zusätzliche GwG-Pflichten. Unabhängig vom Ergebnis weiter zu Schritt 2.

  2. Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Sanktionspflicht Sie betrifft. Die Verordnung 269/20141 gilt für Sie unmittelbar und ausnahmslos. Klären Sie, welche Listen Sie überwachen — Minimum sind die EU-Konsolidierte Liste und die UN-Konsolidierte Liste; bei US-Bezügen zusätzlich OFAC SDN.

  3. Benennen Sie eine verantwortliche Person für die Sanktions-Compliance. Das kann eine Person aus der Verwaltung, dem Rechtsbereich oder ein externer Berater sein. Wichtig: schriftliche Bestellung und dokumentiertes internes Verfahren.

  4. Implementieren Sie ein Prüfverfahren. Jeder neue Partner, jede neue wesentliche Transaktion — Listenabgleich vor Durchführung. Ergebnis dokumentieren im Trefferregister: Datum, Partnerdaten, geprüfte Liste, Ergebnis (MATCH/POSSIBLE/CLEAR), Unterschrift der verantwortlichen Person.

  5. Sorgen Sie für laufende Überwachung. Listen werden unregelmäßig und unangekündigt aktualisiert. Ein Partner, der vor drei Monaten CLEAR war, kann heute auf der Liste stehen. Regelmäßige Überwachung — oder Automatisierung — ist keine Option, sondern Element gebotener Sorgfalt.


Wie Sanqto helfen kann

Sanqto ist eine Software für Sanctions Screening, die für Unternehmen außerhalb der Finanzbranche entwickelt wurde — Reisebüros, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Leasinggesellschaften und andere KMU, die der Sanktionspflicht unterliegen, aber nicht zum Katalog der GwG-Verpflichteten zählen. Die Software wird im Netzwerk des Kunden installiert (On-Premise-Modell), sodass Partnerdaten Ihre Infrastruktur nicht verlassen. Das System prüft Partner gegen die Sanktionslisten und liefert das Ergebnis in drei Zuständen — MATCH, POSSIBLE oder CLEAR — und dokumentiert jede Prüfung automatisch als Audit-Trail. Im Paket erhalten Sie eine fertige Sanktionsrichtlinie, eine Arbeitsanweisung und ein Trefferregister — die Dokumente, die Sie bei einer BAFA- oder Zoll-Prüfung vorlegen.


Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269

  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG)gesetze-im-internet.de/awg_2013

  • Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)gesetze-im-internet.de/sanktdg

  • Geldwäschegesetz (GwG)gesetze-im-internet.de/gwg_2017

  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226

  • BAFA — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollebafa.de

  • FIU Deutschland — Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungenzoll.de/DE/FIU


Footnotes


Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: 20. Mai 2026. Die konkreten Pflichten Ihres Unternehmens hängen vom Geschäftsprofil ab und erfordern eine individuelle Bewertung — bei Zweifeln konsultieren Sie eine Rechtsanwältin oder einen Compliance-Berater.


  1. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, Art. 2 Abs. 1–2: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder im Besitz, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, werden eingefroren. Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder zu ihren Gunsten dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden." — CELEX 32014R0269 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Art. 2 Abs. 1: Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Russland oder zur Verwendung in Russland. — CELEX 32014R0833 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. EU-Verordnungen sind in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Quelle: EUR-Lex — eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/regulation-eu-legal-act.html. Zitat: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  4. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 lit. b: Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und h Ziffern i und ii genannten Straftaten werden mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet — bei Verstößen im Wert von mindestens 100.000 EUR. — CELEX 32024L1226 ↩︎ ↩︎

  5. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 — CELEX 32024L1226 ↩︎ ↩︎

  6. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." — CELEX 32024L1226 ↩︎