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Geschäftspartnerprüfung gegen Sanktionslisten — der komplette Leitfaden Schritt für Schritt

Wie prüfen Sie einen Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten der EU, der UN und der OFAC? Ein praxisnaher Prozess Schritt für Schritt — Identifikatoren, 50-%-Regel, wirtschaftlich Berechtigte, Trefferregister.

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 16 Min. Lesezeit
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Mitarbeiter prüft einen Geschäftspartner gegen die EU-Sanktionsliste — Bildschirm mit Prüfformular und Ergebnis CLEAR

Rechtsstand: 20.05.2026.

Bevor Sie einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten schließen, einen Auftrag von einem ausländischen Kunden annehmen oder eine Rechnung überweisen — sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob dieser Akteur nicht auf einer Sanktionsliste der EU, der UN oder der OFAC geführt wird. Das ist kein Verfahren, das Banken vorbehalten ist. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 20141 sowie die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 20142 gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten3 — Ihr Unternehmen muss sie unabhängig von Branche und Größe beachten.

Im Folgenden finden Sie einen konkreten Prozess: welche Listen Sie prüfen müssen, wie Sie Identifikationsdaten abgleichen, wie Sie die Eigentumsregel von über 50 % anwenden, was Sie bei einem Treffer tun und wie Sie die gesamte Prüfung dokumentieren.


TL;DR — die wichtigsten Punkte

  • Die Prüfpflicht betrifft jedes in der EU registrierte oder tätige Unternehmen, unabhängig von der Branche — Art. 2 VO 269/20141.
  • Sie prüfen mindestens drei Listen: die konsolidierte EU-Liste, die UN-Liste und die OFAC-SDN-Liste4 (wenn Sie Transaktionen in USD oder mit US-verbundenen Akteuren haben). In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die EU- und UN-Listen5.
  • Sie prüfen vor Vertragsschluss und fortlaufend während der gesamten Zusammenarbeit.
  • Eigentumsregel: Ein Akteur, der zu mehr als 50 % von einer gelisteten Person kontrolliert wird, ist ebenfalls von den Sanktionen erfasst — selbst wenn der Akteur selbst nicht auf der Liste steht6.
  • Bei einem Treffer handeln Sie nicht auf eigene Faust — Sie frieren die Mittel ein und melden den Fall unverzüglich der zuständigen Behörde.
  • Die gesamte Prüfung dokumentieren Sie und bewahren sie mindestens 5 Jahre auf7.

Warum die Geschäftspartnerprüfung Pflicht ist, keine Option

EU-Verordnungen sind unmittelbar verbindlich — sie treten in Kraft, ohne dass der deutsche Gesetzgeber sie gesondert umsetzen müsste3. Das bedeutet: Das Verbot der Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen, die auf Sanktionslisten geführt werden, gilt für Ihr Unternehmen kraft EU-Rechts — nicht nach eigener Wahl. Art. 2 VO 269/2014 ordnet an, sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der genannten Akteure einzufrieren, und verbietet, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder Ressourcen zur Verfügung zu stellen1.

Die nationale Durchsetzung verstärkt diese Pflicht. Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 20228 schafft die Vollzugs- und Sanktionsinstrumente in Deutschland: § 19 AWG sieht ein Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen Verstößen vor, ergänzt um eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG9. Die strafrechtliche Verantwortung für vorsätzliche Verstöße gegen EU-Sanktionen kriminalisiert die Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 202410, deren Umsetzungsfrist für die EU-Staaten am 20. Mai 2025 ablief11 — für die schwersten Verstöße sieht die Richtlinie eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren vor12. In Deutschland ergänzen § 17 und § 18 AWG den Strafrahmen mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen.

Wenn Sie prüfen möchten, ob die Screening-Pflicht konkret Ihr Unternehmen betrifft, lesen Sie den Artikel Muss mein Unternehmen Sanctions Screening durchführen? Eine vollständige Übersicht über Strafen und Aufsichtsbehörden finden Sie im Text Welche Strafen drohen bei Sanktionsverstößen?


Wann Sie einen Geschäftspartner prüfen müssen

Vor jedem Vertragsschluss

Die Prüfung ist verpflichtend, bevor Sie einen Vertrag, Auftrag, eine Bestellung oder eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnen. Das gilt sowohl für neue Geschäftspartner als auch für solche, mit denen Sie seit Jahren arbeiten — der Status auf den Sanktionslisten ändert sich mit jedem neuen Sanktionspaket. Die EU hat bereits 20 Maßnahmenpakete gegen Russland verabschiedet13, und neue Listungen kommen regelmäßig hinzu.

Fortlaufend während der Zusammenarbeit

Eine einmalige Prüfung bei Vertragsschluss genügt nicht. Ein Akteur, der vor sechs Monaten „sauber" war, kann zwischenzeitlich gelistet worden sein. Die empfohlene Frequenz ist eine Prüfung bei jeder wesentlichen Transaktion (z. B. einer neuen Rechnung, einem neuen Auftrag) oder mindestens einmal pro Quartal für dauerhafte Geschäftspartner mit hohem Volumen.

In besonderen Situationen

Führen Sie eine zusätzliche Prüfung durch, wenn: der Geschäftspartner Eigentums- oder Führungsstruktur ändert; ein neuer wirtschaftlich Berechtigter (UBO) hinzukommt; die Transaktion Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft oder über ein Drittland mit erhöhtem Umgehungsrisiko abgewickelt wird.


Welche Sanktionslisten Sie prüfen müssen

Ihr Unternehmen muss mindestens diese Quellen prüfen:

Konsolidierte EU-Liste

Geführt von der Europäischen Kommission (DG FISMA), erreichbar unter webgate.ec.europa.eu/fsd14. Sie enthält über 2500 individuelle Einträge (Stand nach dem 18. Sanktionspaket gegen Russland; die aktuelle Zahl nach dem 20. Paket liegt höher)15. Die Liste erfasst natürliche Personen und Einrichtungen, die im Rahmen zahlreicher Sanktionsregime erfasst sind — gegen Russland, Belarus, Syrien, Nordkorea und andere. Das ist Ihre erste und wichtigste Quelle. Einen vollständigen Überblick über die EU-Sanktionsregime finden Sie auf der interaktiven EU Sanctions Map (sanctionsmap.eu)14.

Keine nationale Sanktionsliste in Deutschland

In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene. Verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014) und die UN-Konsolidierungsliste; das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde für güterbezogene Sanktionen, nicht Listenhalter5. Anders als in einigen anderen Mitgliedstaaten müssen Sie also keine separate nationale Liste prüfen — Sie verlassen sich auf die EU- und UN-Listen. Berührt eine Transaktion die USA, kommt zusätzlich die OFAC-SDN-Liste hinzu (siehe unten).

UN-Liste

Die Sanktionsausschüsse des UN-Sicherheitsrats führen eigene Listen für die einzelnen Regime (u. a. Al-Qaida, Nordkorea, Iran). Die EU-Liste ist von der UN-Liste getrennt — die EU setzt UN-Beschlüsse durch eigene Verordnungen um und erweitert sie autonom16. Ein Akteur auf der UN-Liste ist in der Regel auch auf der EU-Liste geführt, doch die direkte Prüfung der UN-Liste eliminiert das Risiko einer zeitlichen Verzögerung zwischen dem Beschluss des Sicherheitsrats und seiner Umsetzung durch die EU.

OFAC-SDN-Liste

Das Office of Foreign Assets Control (OFAC), U.S. Department of the Treasury4, führt die Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN)17. Sie betrifft Sie, wenn Sie: Transaktionen in US-Dollar abwickeln, Geschäftspartner mit US-Bezug haben, Produkte mit Komponenten US-amerikanischen Ursprungs exportieren oder mit Akteuren zusammenarbeiten, die Niederlassungen in den USA unterhalten.

UK-OFSI-Liste (optional)

Wenn Sie auf dem britischen Markt tätig sind oder Geschäftspartner aus dem Vereinigten Königreich haben, prüfen Sie die UK-OFSI-Liste (Office of Financial Sanctions Implementation, HM Treasury). Seit dem Brexit ist die UK-Liste von der EU-Liste getrennt und kann abweichen. Die Prüfung dieser Liste ist keine Pflicht aus dem EU-Recht, aber Standard für Unternehmen mit Exposition zum britischen Markt.


Der Prüfprozess Schritt für Schritt

Schritt 1 — Identifikatoren des Geschäftspartners erheben

Bevor Sie die Listen durchsuchen, tragen Sie einen vollständigen Satz an Identifikationsdaten zusammen:

  • Für eine juristische Person: vollständiger Firmenname, USt-IdNr., nationale Steuernummer, Handelsregisternummer (z. B. HRB/HRA für deutsche Gesellschaften), Registrierungsland, Sitzadresse, Rechtsform.
  • Für eine natürliche Person (Eigentümer, Vertreter, UBO): Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Art und Nummer des Ausweisdokuments.
  • Für ausländische Akteure: Entsprechungen der Steuer-/USt-IdNr. (VAT number, EIN, Company Registration Number) und Registrierungsadressen.

Die Vollständigkeit der Identifikatoren ist der Schlüssel, um Fehlalarme (False Positives) und falsch-negative Ergebnisse zu vermeiden. Je mehr Daten, desto belastbarer das Ergebnis.

Schritt 2 — Aliasse und Transliterationen prüfen

Personen und Einrichtungen auf Sanktionslisten werden unter mehreren Namensvarianten geführt. Rusłan und Ruslan, Lukaschenko und Lukashenka, Gazprom und Газпром — jede dieser Varianten kann einzeln oder gemeinsam eingetragen sein. Bei der manuellen Prüfung achten Sie auf:

  • Alle bekannten Schreibvarianten von Vor- und Nachnamen (insbesondere Transliterationen aus dem Kyrillischen).
  • Abkürzungen und frühere Firmennamen (z. B. nach Fusionen oder Umwandlungen).
  • Namen in den Originalsprachen (Russisch, Arabisch, Chinesisch) — die Listen enthalten häufig Schreibungen im Originalalphabet neben der Transliteration.

Bei der manuellen Prüfung nutzen Sie die Fuzzy-Suche (unscharfe Suche) in der EU Sanctions Map oder im Portal webgate.ec.europa.eu. Automatisierte Werkzeuge (wie Sanctions-Screening-Software) verarbeiten Transliterationen und Aliasse nativ.

Schritt 3 — Die Eigentumsregel von über 50 % anwenden

Das ist das wichtigste und am häufigsten übersehene Element der Prüfung. Wenn ein Akteur auf einer Sanktionsliste über 50 % der Anteile (Eigentumsrechte) an einem anderen Akteur hält — ist dieser zweite Akteur ebenfalls von den Sanktionen erfasst, selbst wenn er nicht auf der Liste steht6.

Beispiel: Firma X steht nicht auf der EU-Liste, aber ihr 60-prozentiger Gesellschafter ist eine in Anhang I der VO 269/2014 aufgeführte Person. Der Vertragsschluss mit Firma X ist ein Sanktionsverstoß.

Die Prüfung der Eigentumsregel erfordert eine Untersuchung der Eigentümerstruktur des Geschäftspartners. Quellen: das Handelsregister (für deutsche Gesellschaften), die Handelsregister des Registrierungslandes und das Transparenzregister (für wirtschaftlich Berechtigte).

Schritt 4 — Den wirtschaftlich Berechtigten (UBO) identifizieren

Stellen Sie fest, wer der wirtschaftlich Berechtigte (Ultimate Beneficial Owner — UBO) des Geschäftspartners ist. In Deutschland ist jede Gesellschaft verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Für ausländische Akteure nutzen Sie die Entsprechungen des Transparenzregisters im Registrierungsland oder KYC-/Due-Diligence-Datenbanken.

Prüfen Sie, ob der UBO oder irgendjemand in der Eigentümerkette (bis zur Kontrollebene) auf den Sanktionslisten geführt wird. Die Regel von über 50 % gilt auf jeder Ebene der Struktur — auch eine mittelbare Kontrolle über ein Netz von Tochtergesellschaften kann zur Erfassung durch die Sanktionen führen.

Schritt 5 — Das Ergebnis bewerten: MATCH, POSSIBLE oder CLEAR

Nach dem Durchsuchen der Listen bewerten Sie jeden Treffer:

ErgebnisBedeutungWas Sie tun
MATCHDie Daten decken sich vollständig mit dem Listeneintrag (Vorname, Nachname/Name, Geburtsdatum oder Identifikationsnummer)Sie stoppen die Transaktion, frieren die Mittel ein, melden den Fall unverzüglich der zuständigen Behörde
POSSIBLETeilweise Übereinstimmung — z. B. ähnlicher Name, aber anderes GeburtsdatumSie vertiefen die Prüfung, beschaffen zusätzliche Dokumente, konsultieren einen Rechtsanwalt
CLEARKein Treffer oder Treffer durch zusätzliche Identifikatoren ausgeschlossenSie dokumentieren das Ergebnis und führen die Transaktion fort

Schritt 6 — Belegunterlagen zusammenstellen

Bei jeder Prüfung erfassen und bewahren Sie auf:

  • Datum und Uhrzeit der Prüfung sowie die Version der Liste (die Listen werden laufend aktualisiert — das Prüfdatum hat Beweiswert).
  • Screenshots oder den Export der Suchergebnisse aus jeder geprüften Liste.
  • Die für die Suche verwendeten Eingabedaten (welche Identifikatoren Sie genutzt haben).
  • Die Begründung für ein Ergebnis POSSIBLE oder CLEAR, falls ein vorläufiger Treffer vorlag.

Schritt 7 — Das Ergebnis in das Trefferregister eintragen

Jede Prüfung, unabhängig vom Ergebnis, wird in das Trefferregister aufgenommen. Die Einzelheiten dieses Dokuments beschreibe ich im Abschnitt „Wie Sie die Prüfung dokumentieren" weiter unten.


Was Sie bei einem Treffer tun (MATCH, POSSIBLE, CLEAR)

Ergebnis CLEAR

Die Prüfung ergab keine Treffer, oder alle vorläufigen Übereinstimmungen wurden durch zusätzliche Identifikatoren ausgeschlossen. Sie tragen das Ergebnis mit Datum, Listenversion und Begründung in das Register ein. Sie dürfen die Transaktion ausführen.

Ergebnis POSSIBLE

Eine vorläufige Übereinstimmung erfordert weitere Analyse. Brechen Sie die Transaktion nicht automatisch ab, führen Sie sie aber bis zur Klärung nicht fort. Beschaffen Sie vom Geschäftspartner zusätzliche Ausweisdokumente, Informationen zur Eigentümerstruktur oder andere Daten, die den Treffer eindeutig bestätigen oder ausschließen. Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt oder Compliance-Berater. Dokumentieren Sie den gesamten Prozess.

Ergebnis MATCH

Sie haben einen sicheren Treffer — die Daten des Geschäftspartners decken sich vollständig mit dem Eintrag auf der Sanktionsliste. Die Pflichten sind gesetzlich vorgegeben:

  1. Sie stoppen die Transaktion sofort und frieren sämtliche Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ein, die diesem Akteur gehören oder unter seiner Kontrolle stehen1.
  2. Sie melden den Sachverhalt unverzüglich der zuständigen Behörde — in Deutschland je nach Sachverhalt der Deutschen Bundesbank (Finanzsanktionen), dem BAFA oder dem Zoll18.
  3. Sie informieren den Geschäftspartner nicht über den Treffer (Verbot des „Tipping off", bekannt aus der Geldwäschebekämpfung).
  4. Sie sichern die gesamte Dokumentation und bewahren sie bis zur Entscheidung der Behörde auf.

Handeln Sie nicht eigenmächtig — geben Sie die Mittel nicht frei und ergreifen Sie keinerlei Maßnahmen gegenüber den eingefrorenen Vermögenswerten ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde.


Wie Sie die Prüfung dokumentieren — das Trefferregister

Das Trefferregister ist das Dokument, mit dem Sie den Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass die Prüfung durchgeführt wurde — wann, wie und mit welchem Ergebnis. Es ist ein zentrales Element des Compliance-Verfahrens.

Mindestinhalt des Registers

Jeder Eintrag im Register sollte enthalten:

  • Datum und Uhrzeit der Prüfung — minutengenau (die Listenversionen ändern sich im Tagesverlauf).
  • Identifikationsdaten des Geschäftspartners — vollständiger Name, USt-IdNr./Registernummer, Vor- und Nachnamen der natürlichen Personen.
  • Für die Suche verwendete Identifikatoren — was Sie in das Suchfeld jeder Liste eingegeben haben.
  • Geprüfte Listen — EU, UN, OFAC, weitere — mit genauer URL oder Werkzeugbezeichnung und Version/Datum der Liste.
  • Prüfergebnis — MATCH, POSSIBLE oder CLEAR.
  • Begründung — bei POSSIBLE: Beschreibung des vorläufigen Treffers und Grund für den Ausschluss oder die weiteren Schritte.
  • Prüfende Person — Vorname, Nachname, Funktion.

Wie lange aufbewahren

Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht für Verpflichtete nach § 2 GwG eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht für die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Unterlagen vor7. Für die Sanktionsdokumentation empfiehlt sich derselbe Standard — 5 Jahre sind das sichere Minimum für eine Prüfung durch die Behörde.

Format des Registers

Das Register kann die Form einer Tabellenkalkulation, eines Ticketsystems oder eines dedizierten Compliance-Software-Moduls haben. Entscheidend: Es muss auf Anforderung der Aufsichtsbehörde verfügbar sein und es muss erlauben, die Prüfhistorie für jeden Geschäftspartner schnell zu rekonstruieren.


Manuelle versus automatisierte Prüfung

Manuelle Prüfung

Sie besteht im eigenständigen Prüfen der Geschäftspartner in den offiziellen Datenbanken: dem Portal webgate.ec.europa.eu/fsd14, der OFAC-SDN-Liste17 und den UN-Portalen. Sie ist im Sinne von Lizenzkosten kostenlos, kostet aber Zeit und ist anfällig für menschliche Fehler — besonders bei Transliterationen, Aliassen und der Prüfung der Eigentümerstruktur. Bei einigen wenigen Geschäftspartnern pro Monat kann sie ausreichen. Bei einigen Dutzend oder Hundert wird sie riskant.

Automatisierte Prüfung

Systeme der Klasse Sanctions-Screening-Software automatisieren das Durchsuchen mehrerer Listen gleichzeitig, verarbeiten Aliasse und Transliterationen, wenden Fuzzy-Matching-Algorithmen an und erzeugen Dokumentation und Trefferregister automatisch. Sie eliminieren das Risiko, eine Liste zu übersehen oder einen Eintrag wegen eines Tippfehlers zu verfehlen.

Achten Sie bei der Wahl eines Systems auf: welche Listen unterstützt werden, wie häufig sie aktualisiert werden, ob das System eine Installation in der eigenen Unternehmensinfrastruktur (on-premise) erlaubt, statt die Daten der Geschäftspartner an externe Server zu senden, und wie der Audit-Trail für jede Prüfung aussieht.

Wie Sanqto helfen kann

Sanqto ist eine Sanctions-Screening-Software für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors — etwa Reisebüros, Versicherungsvermittler, Bauträger und Immobilienmakler. Das System arbeitet im On-premise-Betrieb, was bedeutet, dass die Daten Ihrer Geschäftspartner Ihre Unternehmensinfrastruktur nicht verlassen. Das Prüfergebnis wird in drei Zuständen zurückgegeben: MATCH, POSSIBLE oder CLEAR, und der vollständige Audit-Trail jeder Prüfung steht auf Anforderung der Aufsichtsbehörde bereit. Mehr zum Screening für Ihre Branche: Reisebüros und Tourismus, Immobilien, Versicherungen.


FAQ — häufige Fragen

Muss ich deutsche Geschäftspartner prüfen oder nur ausländische?

Sie müssen alle prüfen — sowohl deutsche Unternehmen und natürliche Personen als auch ausländische. Die EU-Liste erfasst Akteure aus allen Staaten. Das Kriterium für die Erfassung durch die Sanktionen ist der Eintrag auf der Liste, nicht das Registrierungsland.

Gilt die Eigentumsregel von über 50 % auch für deutsche Tochtergesellschaften ausländischer Akteure?

Ja. Wenn eine deutsche Gesellschaft zu über 50 % im Eigentum eines auf einer Sanktionsliste geführten Akteurs steht — ist diese deutsche Gesellschaft von den Sanktionen erfasst6. Das Handelsregister und das Transparenzregister erlauben es, die Eigentümerstruktur deutscher Akteure zu prüfen.

Was tun, wenn ein Geschäftspartner denselben Vor- und Nachnamen wie eine Person auf der Liste hat, aber offensichtlich eine andere Person ist?

Das Ergebnis behandeln Sie als POSSIBLE, beschaffen Dokumente, die die Verschiedenheit der Identität belegen (z. B. anderes Geburtsdatum, anderes Wohnsitzland), und begründen im Register, warum der Treffer ausgeschlossen wurde. Solche Fehlalarme (False Positives) sind ein normaler Teil des Prozesses — wichtig ist, dass sie korrekt dokumentiert werden.

Ist die UN-Liste automatisch in der EU-Liste enthalten?

Sie ist nicht automatisch identisch. Die EU setzt UN-Beschlüsse durch eigene Verordnungen um und führt eine eigenständige, umfassendere Liste16. In der Praxis gelangen Personen von der UN-Liste in der Regel auch auf die EU-Liste, doch es kann eine zeitliche Verzögerung geben. Die direkte Prüfung der UN-Liste gibt Gewissheit über den aktuellen Status.

Wie häufig werden die Sanktionslisten aktualisiert?

Die konsolidierte EU-Liste wird mit jedem neuen Sanktionspaket aktualisiert — die EU hat bereits 20 Pakete gegen Russland verabschiedet13, und weitere kommen anlässlich politischer Beschlüsse hinzu. Die OFAC-SDN-Liste kann mehrmals im Monat aktualisiert werden. Deshalb genügt eine einmalige Prüfung bei Vertragsschluss nicht — eine fortlaufende erneute Prüfung ist erforderlich.

Muss ich die Prüfdokumentation aufbewahren, wenn das Ergebnis CLEAR war?

Ja, unbedingt. Die Prüfdokumentation ist der Beweis, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde — unabhängig vom Ergebnis. Das Fehlen einer Dokumentation bei einer Prüfung ist aus Sicht der Aufsichtsbehörde gleichbedeutend mit dem Fehlen einer Prüfung.


Rechtsgrundlagen

Einen vollständigen Überblick über die Sanktionslisten und ihre Regime finden Sie im Artikel Sanktionslisten der EU, UN, OFAC und MSWiA — ein Leitfaden.

  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269
  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833
  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2022 I S. 2606) — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland — gesetze-im-internet.de
  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226
  • Geldwäschegesetz (GwG) — § 2 (Verpflichtete), § 8 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, fünf Jahre) — gesetze-im-internet.de
  • Konsolidierte EU-Liste (Financial Sanctions Files) — webgate.ec.europa.eu/fsd
  • OFAC-SDN-Liste — ofac.treasury.gov
  • EU Sanctions Map — sanctionsmap.eu

Footnotes


Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 20.05.2026.


  1. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, Art. 2 Abs. 1–2 — CELEX 32014R0269 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, Art. 2 Abs. 1 — CELEX 32014R0833 ↩︎

  3. EUR-Lex, Definition der EU-Verordnung: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." — eur-lex.europa.eu ↩︎ ↩︎

  4. OFAC, Ukraine-/Russia-related Sanctions — „U.S. Department of the Treasury. Office of Foreign Assets Control." — ofac.treasury.gov ↩︎ ↩︎

  5. In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die EU- und UN-Listen sowie ggf. die US-OFAC-SDN-Liste bei US-Berührungspunkten. Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde für güterbezogene Sanktionen, nicht Listenhalter — bafa.de ↩︎ ↩︎

  6. DG FISMA FAQ, Eigentumsregel: „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." — finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎

  7. Geldwäschegesetz (GwG), § 8 i.V.m. § 2 — fünfjährige Aufbewahrungspflicht für die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Aufzeichnungen und Belege — gesetze-im-internet.de ↩︎ ↩︎

  8. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2022 I S. 2606) — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland — gesetze-im-internet.de ↩︎

  9. § 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen Verstößen, bis 30 000 EUR bei Fahrlässigkeit) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen Taten) — § 19 AWG, § 30 OWiG ↩︎

  10. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union, Art. 3 Abs. 1 — CELEX 32024L1226 ↩︎

  11. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." — CELEX 32024L1226 ↩︎

  12. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b: Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren für Verstöße betreffend Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen mit einem Wert von mindestens 100 000 EUR — CELEX 32024L1226 ↩︎

  13. DG FISMA, „Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine", Seite aktualisiert am 23. April 2026 — finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎

  14. DG FISMA, konsolidierte Liste der Finanzsanktionen sowie EU Sanctions Map — finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎

  15. DG FISMA, Bekanntmachung des 18. Sanktionspakets gegen Russland (18. Juli 2025): „the number of individual listings exceeds 2500" — finance.ec.europa.eu ↩︎

  16. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, Analyse des Ausgangstextes: Die EU-Liste ist von der UN-Liste getrennt; die EU setzt UN-Beschlüsse durch eigene Verordnungen um und erweitert sie autonom — CELEX 32014R0269 ↩︎ ↩︎

  17. OFAC, Specially Designated Nationals And Blocked Persons List (SDN) — ofac.treasury.gov ↩︎ ↩︎

  18. AWG i.V.m. SanktDG — Vollzugsbehörden in Deutschland für das Einfrieren von Vermögenswerten und Meldungen: BAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll sowie die ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) bei der Bundeskasse seit Januar 2023 — bafa.de, bundesbank.de ↩︎