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Mitarbeiterschulung zu EU-Sanktionen — wen schulen, was vermitteln und wie dokumentieren

Ein geschultes Team ist ein konkreter Nachweis gebotener Sorgfalt bei einer Prüfung. Erfahren Sie, wen Sie zu EU-Sanktionen schulen sollten, was Sie vermitteln und wie Sie alles dokumentieren.

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 17 Min. Lesezeit
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Mitarbeiter eines Unternehmens in einer Schulung zu EU-Sanktionen — gebotene Sorgfalt und Sanktionsverfahren für nicht-finanzielle Unternehmen in Deutschland

Sie haben eine Sanktionsrichtlinie. Sie haben eine für Compliance verantwortliche Person benannt. Sie haben ein Verfahren zur Prüfung von Geschäftspartnern gegen die EU-Sanktionslisten eingeführt. Und trotzdem kann etwas schiefgehen — weil die Mitarbeitenden, die dieses Verfahren auslösen sollen, schlicht nicht wissen, wann sie es tun müssen oder wie sie eine prüfungsbedürftige Situation erkennen. Das beste Verfahren ist nutzlos, wenn ein Vertriebsmitarbeiter mit einem neuen Kunden einen Vertrag unterschreibt, ohne zu ahnen, dass er zuerst ein Screening durchführen müsste.

Eine Schulung zu EU-Sanktionen ist keine Formalität für ein Zertifikat. Sie ist ein Element gebotener Sorgfalt, das im Fall einer Prüfung oder eines Verfahrens das Unternehmen, das sich aktiv um Compliance gekümmert hat, von jenem unterscheidet, das nur behauptet hat, ein Verfahren zu haben. Rechtsstand: 20. Mai 2026.


TL;DR — das Wichtigste in sechs Punkten

  • Ein geschultes und dokumentiertes Team ist ein konkreter Nachweis gebotener Sorgfalt — sowohl gegenüber den Aufsichts- und Vollzugsbehörden (BAFA, Zoll, Bundesbank) als auch im Kontext der wachsenden Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024.1
  • Die Schulung sollte nicht nur den Compliance Officer erfassen — sondern auch Vertrieb, Kundenbetreuung, Einkauf, Buchhaltung und Logistik. Jeder, der Kontakt zu einem neuen Geschäftspartner oder einer Transaktion hat, sollte das Verfahren verstehen.
  • Eine Schulung vermittelt drei Dinge: was EU-Sanktionen sind und wen sie betreffen, wie man eine prüfungsbedürftige Situation erkennt sowie wie man das Verfahren auslöst und was bei einem Treffer zu tun ist.
  • Mindestfrequenz der Schulung: Onboarding für neue Mitarbeitende, jährliche zyklische Auffrischung, Aktualisierung nach wesentlichen Rechtsänderungen (z. B. einem neuen Sanktionspaket).
  • Die Form ist zweitrangig — wichtig ist, dass die Schulung dokumentiert ist und dass der Mitarbeitende nachweisen kann, dass er sie absolviert hat.
  • Die Zertifizierung des Compliance Officers ist eine zusätzliche Absicherung — sowohl für die benannte Person als auch für das Unternehmen als Ganzes.

Warum die Sanktionsschulung ein Element gebotener Sorgfalt ist

Die Pflicht zur Einhaltung der EU-Sanktionen ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Verordnungen — der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 20142 sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014.3 Diese Verordnungen gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich wäre4 — das bedeutet, Ihr Unternehmen ist ihr Adressat kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob irgendjemand im Team je von ihnen gehört hat.

Das Problem ist: Das Recht fragt nicht nach Unwissenheit. Wenn Ihre Mitarbeiterin eine Transaktion mit einem auf der EU-Sanktionsliste5 gelisteten Subjekt abschließt, weil sie nicht wusste, dass sie hätte prüfen müssen — trägt das Unternehmen die Verantwortung. In Deutschland setzen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) die EU-Sanktionsverordnungen national durch: Nach § 19 AWG kann ein Bußgeld bis zu 500.000 EUR verhängt werden, nach § 30 OWiG zusätzlich eine Verbandsgeldbuße bis zu 10 Mio. EUR gegen die juristische Person, und bei vorsätzlichen Verstößen sieht § 17 AWG Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor.6 Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 hat alle EU-Staaten zur Kriminalisierung von Sanktionsverstößen verpflichtet1 — was den Einsatz für Führungskräfte und für Mitarbeitende, die Transaktionsentscheidungen treffen, zusätzlich erhöht.

Die Schulung beantwortet dieses Problem in zweifacher Hinsicht. Erstens — sie verhindert Fehler, weil die Mitarbeitenden verstehen, wann und wie sie reagieren müssen. Zweitens — die Schulungsdokumentation ist ein Nachweis, dass das Unternehmen konkrete Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Verfahren sicherzustellen. Im Fall eines Verfahrens hat ein solcher Nachweis reale Bedeutung. Unternehmen, die belegen können, dass sie ihr Personal regelmäßig geschult und ein Trefferregister geführt haben, stehen besser da als solche, die nur behaupten, sie hätten „es schon immer so gemacht".

Wenn Sie noch keine Sanktionsrichtlinie eingeführt haben, beginnen Sie damit — die Schulung sollte ihre natürliche Fortsetzung sein. Mehr dazu, wie Sie Ihre Compliance-Dokumentation aufbauen, lesen Sie im Beitrag Sanktionsrichtlinie des Unternehmens — was sie enthalten und wie man sie einführt.


Wer im Unternehmen geschult werden sollte

Der häufigste Fehler ist die Annahme, eine Sanktionsschulung betreffe ausschließlich die für Compliance benannte Person. In Wirklichkeit entsteht das Risiko überall dort, wo ein Mitarbeitender Kontakt zu einem neuen Geschäftspartner hat, einen Vertrag unterschreibt, eine Bestellung ausführt oder eine Zahlung verarbeitet. Das heißt — praktisch in jeder Abteilung.

Vertrieb und Kundenbetreuung sind die erste Kontaktstelle mit einem neuen Geschäftspartner. Wenn ein Vertriebsmitarbeiter einen Vorvertrag unterschreibt oder eine Bestellung annimmt, ohne das Screening-Verfahren auszulösen, ist das Unternehmen einem Verstoß ausgesetzt, noch bevor der Compliance Officer überhaupt erfährt, dass die Transaktion existiert. Der Vertriebsmitarbeiter muss nicht alle rechtlichen Details kennen — er muss eines wissen: Bevor ein neuer Kunde oder Lieferant ins System aufgenommen wird, ist er gegen die Sanktionslisten zu prüfen.

Einkauf und Beschaffung haben dasselbe Problem auf der Lieferantenseite. Die Prüfung von Geschäftspartnern betrifft nicht nur Kunden — sie betrifft jeden, dem Sie Geld überweisen. Ein Mitarbeiter im Einkauf, der einen Vertrag mit einem neuen Dienstleister oder Materiallieferanten unterschreibt, sollte wissen, dass vor der Unterzeichnung eine solche Prüfung erforderlich ist.23

Buchhaltung und Finanzen sind die Abteilung, durch die alle Zahlungen laufen. Ein Mitarbeitender in diesem Bereich sollte verstehen, was zu tun ist, wenn ein Zahlungsauftrag ein Subjekt betrifft, das auf einer Sanktionsliste auftaucht — und warum das Anhalten der Überweisung eine Rechtspflicht sein kann und keine übertriebene Vorsicht.

Logistik und Lager sind besonders relevant für Handels- und Produktionsunternehmen. Die Verordnung (EU) Nr. 833/20143 führt Ausfuhr- und Handelsverbote ein, die bestimmte Güter, Technologien und Sektoren betreffen. Mitarbeitende, die Versand oder Wareneingang abwickeln, sollten wissen, dass Sanktionen nicht nur den betreffen, der zahlt, sondern auch, wohin und was versandt wird.

Compliance Officer — die zur Durchführung des Screenings benannte Person — sollte das tiefste Wissen von allen haben. Sie entscheidet über Zweifelsfälle (Ergebnis POSSIBLE), führt das Trefferregister, aktualisiert das Verfahren und beantwortet Fragen der übrigen Abteilungen. Wie Sie diese Rolle in einem kleinen Unternehmen ohne eigene Stelle organisieren, lesen Sie im Beitrag Sanctions Compliance Officer im KMU — brauchen Sie ihn wirklich.


Was eine Sanktionsschulung vermitteln sollte

Eine gute Schulung zu EU-Sanktionen für Mitarbeitende außerhalb der Finanzbranche muss kein Kurs zum Europarecht sein. Sie sollte drei praktische Fragen beantworten: Was sind Sanktionen, wie erkennt man eine handlungsbedürftige Situation und was konkret ist zu tun.

Was EU-Sanktionen sind und wen sie betreffen

Der Mitarbeitende sollte verstehen, dass Sanktionen Verbote und Beschränkungen sind, die von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gegen bestimmte Personen, Unternehmen und Staaten verhängt werden. Deutsche Unternehmen müssen vor allem die konsolidierte EU-Sanktionsliste prüfen, die von der Europäischen Kommission (GD FISMA) geführt wird.7 Eine eigenständige nationale Sanktionsliste existiert in Deutschland nicht — verbindlich sind die EU- und UN-Listen sowie bei US-Berührungspunkten die US-OFAC-SDN-Liste.8 Wichtig ist außerdem: Sanktionen erfassen nicht nur ausdrücklich gelistete Personen und Unternehmen — sondern auch Subjekte, an denen eine gelistete Person mindestens 50 % der Anteile hält oder über die sie Kontrolle ausübt.9

Letzteres ist besonders wichtig, den Mitarbeitenden in Einkauf und Vertrieb zu vermitteln: Der bloße Firmenname des Geschäftspartners reicht für die Prüfung nicht aus, wenn dessen Eigentümer auf einer Sanktionsliste steht.

Wie man eine prüfungsbedürftige Situation erkennt

Die Schulung sollte klar festlegen, wann das Verfahren auszulösen ist. Das Minimum ist jede neue Geschäftsbeziehung — neuer Kunde, neuer Lieferant, neuer Vermittler. Darüber hinaus sollten Mitarbeitende sogenannte Red Flags erkennen können, die eine Transaktion unabhängig vom Stadium anhalten sollten:

  • der Geschäftspartner stammt aus einem Land mit hohem Sanktionsrisiko (Russland, Belarus, Iran, Nordkorea),
  • die Zahlung soll über einen Dritten erfolgen, der nicht im Vertrag auftaucht,
  • der Geschäftspartner verlangt ungewöhnliche Zahlungsbedingungen oder eine kurzfristige Änderung der Lieferroute,
  • das Produkt oder die Technologie, die Sie kaufen oder verkaufen, könnte Ausfuhrbeschränkungen aus der Verordnung 833/2014 unterliegen,3
  • die Daten des Geschäftspartners sind unvollständig oder der Partner verweigert die Angabe vollständiger Registerdaten.

Das ist keine abschließende Liste — ihr Sinn liegt darin, dass der Mitarbeitende genug Kontext hat, um selbst einzuschätzen, ob etwas eine Rücksprache mit dem Compliance Officer erfordert, statt im Autopiloten zu handeln.

Wie man das Verfahren auslöst und was bei einem Treffer zu tun ist

Die Mitarbeitenden sollten ein konkretes Handlungsschema kennen: wohin der Fall gemeldet wird, wer entscheidet, in welchem Zeitrahmen und was die drei möglichen Prüfergebnisse bedeuten. Das Ergebnis CLEAR bedeutet, dass fortgefahren werden kann — und das sollte dokumentiert werden. Das Ergebnis POSSIBLE bedeutet, dass eine unsichere Übereinstimmung auf der Liste aufgetaucht ist und der Fall die Bewertung durch den Compliance Officer erfordert — die Transaktion sollte bis zur Klärung angehalten werden. Das Ergebnis MATCH bedeutet einen Treffer — die Transaktion ist blockiert, und der Fall erfordert eine sofortige Eskalation und gegebenenfalls Kontakt mit der Behörde.

Der Mitarbeitende sollte POSSIBLE oder MATCH nicht eigenständig entscheiden. Er sollte wissen, dass seine Rolle die Meldung und das Anhalten der Transaktion ist — und nicht die Entscheidung über ihre Zulässigkeit.


Wie oft Mitarbeitende geschult werden sollten

Die Schulungsfrequenz hängt von der Rolle des Mitarbeitenden und der Dynamik der Rechtsänderungen ab. Drei Zeitpunkte sind zwingend erforderlich.

Onboarding — jeder neue Mitarbeitende, der Kontakt zu Geschäftspartnern, Lieferanten oder Zahlungen hat, sollte vor Aufnahme seiner Aufgaben oder in den ersten Arbeitswochen eine grundlegende Sanktionsschulung absolvieren. Es geht nicht um einen vollständigen Kurs für den Compliance Officer — eine gekürzte Version, die sich auf das Erkennen der Situation und das Auslösen des Verfahrens konzentriert, genügt.

Zyklische Auffrischung — am besten einmal jährlich. Das Sanktionsrecht ändert sich: Die EU-Sanktionslisten werden regelmäßig aktualisiert, und weitere Sanktionspakete gegen Russland und Belarus erweitern den Umfang der Verbote. Eine jährliche Auffrischungsschulung stellt sicher, dass die Mitarbeitenden über aktuelles Wissen verfügen — und gibt die Gelegenheit, Beispiele und Verfahren zu aktualisieren.

Außerordentliche Schulung nach einer wesentlichen Rechtsänderung — das Inkrafttreten eines neuen Sanktionspakets, die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/12261 in nationales Recht, der Wechsel der zuständigen Behörde oder eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsumfangs des Unternehmens sind Momente, die eine Schulung außerhalb des Zeitplans rechtfertigen. Es geht nicht darum, nach jeder Aktualisierung der Sanktionsliste zu schulen — sondern nach einer Änderung, die beeinflusst, was die Mitarbeitenden anders machen müssen.


Form der Schulung — Workshop, E-Learning, Wissensdatenbank

Die Form der Schulung ist gegenüber ihrem Inhalt und ihrer Dokumentation zweitrangig. Doch verschiedene Formen haben im Kontext eines KMU unterschiedliche Vor- und Nachteile.

Präsenz- oder Online-Workshop bietet die Möglichkeit zur Diskussion, zum Stellen von Fragen und zur Arbeit an konkreten Fällen. Das ist die beste Form für den Compliance Officer und die Führungsebene — Personen, die Entscheidungen treffen müssen und nicht nur ein Verfahren mechanisch anwenden. Nachteil: Sie erfordert Zeit und logistische Koordination, was bei einem verteilten Team oder hoher Fluktuation schwer aufrechtzuerhalten ist.

E-Learning mit Abschlusstest ist die optimale Lösung für operative Mitarbeitende — Vertrieb, Einkauf, Kundenbetreuung. Es lässt sich eigenständig und jederzeit absolvieren, und das Testergebnis sowie das Abschlussdatum werden automatisch erfasst. Das ist wichtig: Die automatische Erfassung liefert ein Dokument, das Sie bei einer Prüfung vorlegen können. Eine Online-Schulung ohne Abschlusstest ist deutlich schwerer zu dokumentieren.

Wissensdatenbank und Arbeitsanweisung sind ergänzendes Material, kein Ersatz für die Schulung. Die Arbeitsanweisung beschreibt Schritt für Schritt, was der Mitarbeitende in konkreten Situationen zu tun hat — ohne Erläuterung des rechtlichen Kontexts. Sie ist nützlich als Bezugspunkt in der täglichen Arbeit und als Nachweis, dass das Unternehmen ein beschriebenes Verfahren hatte. Mehr dazu, wie eine solche Dokumentation aussehen sollte, lesen Sie im Beitrag Sanktionsrichtlinie des Unternehmens — was sie enthalten sollte.

Unabhängig von der Form sollte jede Schulung mit etwas enden, das dokumentiert werden kann: einem Test, einer unterschriebenen Teilnahmebestätigung oder einem Abschlusszertifikat. Eine mündliche Information im Team-Meeting, ohne dokumentarische Spur, ist aus Sicht einer Prüfung nahezu gleichbedeutend mit dem Fehlen einer Schulung.


Zertifizierung und Dokumentation der Schulungen

Die Zertifizierung des Compliance Officers ist eine andere Ebene als die operative Schulung der übrigen Mitarbeitenden. Die zur Durchführung des Screenings und zur Entscheidung in Zweifelsfällen benannte Person sollte ihre Kompetenz formell belegen können — sowohl weil ihre Rolle anspruchsvoller ist, als auch weil das Zertifikat ein Nachweis ist, den man der prüfenden Behörde vorlegen kann.

Ein Abschlusszertifikat einer Schulung zum Sanctions Compliance Officer zeigt, dass die benannte Person ein strukturiertes Programm durchlaufen hat, das Rechtsgrundlagen, Prüfverfahren und Trefferbearbeitung umfasst. Es ersetzt keine anwaltliche Beratung — aber die dokumentierte Kompetenz dieser Person ist ein Argument dafür, dass das Unternehmen in gutem Glauben und mit gebotener Sorgfalt gehandelt hat.

Was ein Schulungsregister enthalten sollte. Die Schulungsdokumentation ist nicht nur eine Anwesenheitsliste. Das Schulungsregister sollte enthalten:

  1. Vor- und Nachname sowie Funktion des Mitarbeitenden.
  2. Datum der Schulung.
  3. Thema und Umfang der Schulung (z. B. „Grundlagen des Sanktionsverfahrens — Onboarding-Schulung" oder „Aktualisierung nach dem 14. EU-Sanktionspaket").
  4. Form der Schulung (Workshop, E-Learning, externe Schulung).
  5. Testergebnis oder Abschlussbestätigung.
  6. Vor- und Nachname des Schulungsleiters oder Name des Schulungsanbieters.

Ein solches Register führen Sie analog zum Trefferregister und den übrigen Elementen der Compliance-Dokumentation. Es empfiehlt sich, es über mehrere Jahre aufzubewahren — ähnlich wie die Dokumentation der Geschäftspartnerprüfung — für den Fall einer Prüfung oder eines Verfahrens, das zurückliegende Ereignisse betrifft.

Wichtiger Grundsatz bei der Dokumentation: Eine unterschriebene Teilnahmebestätigung oder ein Online-Testergebnis mit Datum und Name des Mitarbeitenden ist ein Nachweis mit Beweiswert. Die Aussage „alle waren informiert" ohne Dokument — ist es nicht.


Was konkret zu tun ist — 6 Schritte

  1. Identifizieren Sie, wer im Unternehmen Kontakt zu Geschäftspartnern und Transaktionen hat. Beschränken Sie die Liste nicht auf Compliance — berücksichtigen Sie Vertrieb, Einkauf, Buchhaltung, Logistik und jede Person, die Verträge unterschreibt oder Zahlungen freigibt.

  2. Entwickeln oder wählen Sie eine Schulung, die an zwei Ebenen angepasst ist: eine operative Schulung für Abteilungsmitarbeitende (gekürzt, fokussiert auf das Erkennen der Situation und das Auslösen des Verfahrens) sowie eine erweiterte Schulung für den Compliance Officer (mit Rechtsgrundlagen, Trefferbearbeitung und Dokumentation).

  3. Führen Sie eine Onboarding-Schulung durch für alle aktuellen Mitarbeitenden der genannten Gruppen sowie für jeden neuen Mitarbeitenden vor Antritt der Stelle oder in den ersten Arbeitswochen.

  4. Dokumentieren Sie jede Schulung — Teilnehmerliste mit Unterschriften oder Testergebnisse mit Datum bei E-Learning-Schulungen. Führen Sie das Schulungsregister als separates Dokument oder als Anlage zur Sanktionsrichtlinie.

  5. Legen Sie einen Zeitplan für zyklische Schulungen fest — mindestens einmal jährlich für alle sowie unverzüglich nach einer wesentlichen Rechtsänderung oder einer Änderung des Tätigkeitsumfangs des Unternehmens.

  6. Sorgen Sie für die Zertifizierung des Compliance Officers. Das Zertifikat ist ein Dokument, das die Kompetenz der benannten Person bestätigt — es lohnt sich, es vor einer möglichen Prüfung zu haben, nicht danach.


FAQ

Gibt es eine Vorschrift, die die Schulung der Mitarbeitenden zu Sanktionen ausdrücklich anordnet?

Die unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften — darunter die Verordnung (EU) Nr. 269/2014,2 Nr. 833/20143 sowie das AWG und das SanktDG6 — enthalten keine Vorschrift, die einem nicht-finanziellen Unternehmen wörtlich die Durchführung einer Schulung unter genau diesem Titel vorschreibt. Sie begründen jedoch die Pflicht zur Einhaltung der Transaktionsverbote — und die Schulung ist der einzige praktische Weg sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden wissen, wie sie diese Pflicht erfüllen. Das Fehlen einer Schulung entbindet nicht von der Verantwortung für einen Verstoß.

Muss ich externe Mitarbeitende (Subunternehmer, Freelancer) schulen?

Das hängt vom Umfang ihrer Einbindung in die Geschäftsprozesse des Unternehmens ab. Wenn ein Subunternehmer oder Freelancer im Namen Ihres Unternehmens Verträge mit Kunden oder Lieferanten abschließt, lohnt es sich, ihn zumindest grundlegend zu schulen oder sicherzustellen, dass er eigene Compliance-Verfahren hat. Diese Entscheidung sollte in der Sanktionsrichtlinie beschrieben sein.

Wie lange sollte die Schulungsdokumentation aufbewahrt werden?

Für nicht-finanzielle Unternehmen gibt es keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation von Sanktionsschulungen. Üblich ist eine gute Praxis analog zur Transaktionsdokumentation — mindestens einige Jahre. So lässt sich belegen, dass Schulungen regelmäßig durchgeführt wurden, selbst wenn eine Prüfung ein Ereignis von vor einigen Jahren betrifft.

Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeitender den Schulungstest nicht besteht?

Ein Mitarbeitender, der den Test nicht bestanden hat, sollte die Geschäftspartnerprüfung nicht eigenständig durchführen oder Entscheidungen in Compliance-Angelegenheiten treffen. Mögliche Ansätze: erneute Schulung, Einschränkung des Zugangs zu Prozessen, die ein Screening erfordern, oder Eskalation jedes Falls an den Compliance Officer bis zum Bestehen.

Ist eine Sanktionsschulung dasselbe wie eine Geldwäsche-Schulung (GwG)?

Nein. Die Schulung zur Geldwäschebekämpfung (GwG), die von Verpflichteten nach § 2 GwG verlangt wird, hat einen anderen Umfang und betrifft einen engeren Kreis von Akteuren.10 Die Pflicht zum Sanctions Screening ergibt sich hingegen unmittelbar aus den EU-Verordnungen und betrifft alle in der Union tätigen Unternehmen — unabhängig davon, ob sie Verpflichtete nach dem GwG sind. Das sind zwei getrennte Regime. Mehr zu diesem Unterschied lesen Sie im Beitrag Muss mein Unternehmen Sanctions Screening durchführen.

Bietet eine extern durchgeführte Schulung (durch einen Schulungsanbieter) einen besseren rechtlichen Schutz als eine interne Schulung?

Die organisatorische Form der Schulung (intern vs. extern) ist nicht entscheidend — es kommt darauf an, ob das Programm die richtigen Inhalte umfasste und ob die Schulung dokumentiert wurde. Eine externe Schulung mit Zertifikat und Programm ist gegenüber der prüfenden Behörde leichter darzulegen, weil sie von einem Dritten stammt. Eine interne Schulung mit gut geführtem Register und Materialien ist ebenso wertvoll — unter der Voraussetzung sorgfältiger Dokumentation.


Wie Sanqto helfen kann

Sanqto bietet Unternehmen außerhalb der Finanzbranche ein komplettes Einführungspaket: eine Software für Sanctions Screening, die in der Infrastruktur des Kunden installiert wird (on-premise, ohne Datenübertragung nach außen), fertige Compliance-Dokumente (Sanktionsrichtlinie, Arbeitsanweisung, Trefferregister) sowie eine Schulung mit Zertifizierung als Compliance Officer. Die Schulung umfasst Rechtsgrundlagen, das Prüfverfahren und die Trefferbearbeitung — abgeschlossen mit einer Online-Prüfung und einem Zertifikat für die in Ihrem Unternehmen benannte Person. Das System liefert das Prüfergebnis in drei Zuständen (MATCH / POSSIBLE / CLEAR) und dokumentiert automatisch jede Prüfung, wodurch eine fertige Audit-Spur entsteht. Wenn Sie ein Reisebüro führen oder im Bereich Versicherungen tätig sind — sehen Sie, wie die Lösung im Kontext Ihrer Branche aussieht.


Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269

  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833

  • Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus — CELEX 32006R0765

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — gesetze-im-internet.de/awg_2013

  • Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) — gesetze-im-internet.de/sanktdg

  • Geldwäschegesetz (GwG) — gesetze-im-internet.de/gwg_2017

  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226

  • EU-Konsolidierte Sanktionsliste (GD FISMA) — finance.ec.europa.eu

  • BAFA — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle — bafa.de


Fußnoten


Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 20. Mai 2026.


  1. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." — CELEX 32024L1226 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — EUR-Lex CELEX 32014R0269 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — EUR-Lex CELEX 32014R0833; Hinweis GD FISMA: „The sanctions regime laying down these measures consists of Council Decision 2014/512/CFSP and Council Regulation (EU) No 833/2014." — finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  4. EU-Verordnungen sind in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar, ohne Umsetzung in nationales Recht. Zitat: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." — EUR-Lex, Regulation — EU legal act ↩︎

  5. Die EU-Konsolidierte Sanktionsliste wird von der Europäischen Kommission (GD FISMA) geführt. Zitat: „The Directorate-General for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union manages EU sanctions policy." — finance.ec.europa.eu ↩︎

  6. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) — nationale Durchsetzungsinstrumente; § 19 AWG (Bußgeld bis 500.000 EUR vorsätzlich, bis 30.000 EUR fahrlässig), § 17 AWG (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR). — gesetze-im-internet.de § 19 AWG, § 17 AWG, § 30 OWiG ↩︎ ↩︎

  7. Die konsolidierte EU-Sanktionsliste wird von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA), geführt. Zitat: „The Directorate-General for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union manages EU sanctions policy." — finance.ec.europa.eu ↩︎

  8. In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und für US-Berührungspunkte die OFAC SDN-Liste. Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde für güterbezogene Sanktionen, nicht Listenhalter. — bafa.de ↩︎

  9. EU-Sanktionen erfassen Einrichtungen, an denen eine gelistete Person oder Einrichtung mehr als 50 % der Eigentumsrechte hält oder die sie kontrolliert (ownership/control rule). Zitat: „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." — GD-FISMA-FAQ, finance.ec.europa.eu ↩︎

  10. Geldwäschegesetz (GwG) — § 2 Abs. 1 (Katalog der Verpflichteten), § 7 (Geldwäschebeauftragter), § 43 (Verdachtsmeldung an FIU). FIU Deutschland angesiedelt beim Zoll. — gesetze-im-internet.de/gwg_2017 ↩︎