Muss mein Unternehmen Sanctions Screening durchführen? Wer ist betroffen
Nicht nur Banken müssen Geschäftspartner gegen Sanktionslisten prüfen. Prüfen Sie, ob die Sanctions-Screening-Pflicht Ihr Unternehmen betrifft und welche Vorschriften greifen.

Wenn Sie ein Unternehmen in Deutschland führen — ein Reisebüro, ein Maklerbüro, einen Online-Shop, eine Leasinggesellschaft — besteht eine reale Wahrscheinlichkeit, dass Sie verpflichtet sind, Ihre Geschäftspartner und Kunden gegen EU-Sanktionslisten zu prüfen. Die EU-Wirtschaftssanktionen, einschließlich der nach dem russischen Angriff auf die Ukraine eingeführten Listen, gelten unmittelbar für jeden in der Europäischen Union tätigen Akteur — nicht nur für Banken. Ignorieren Sie diese Pflicht, drohen ein Bußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG sowie zusätzlich eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG1 und strafrechtliche Verantwortung nach § 17 und § 18 AWG2.
Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, ob die Sanctions-Screening-Pflicht Ihr Unternehmen betrifft, woraus sie sich ergibt und was Sie konkret tun müssen.
TL;DR — das Wichtigste in 30 Sekunden
- Sanctions Screening ist die Prüfung, ob ein Geschäftspartner oder Kunde auf einer Sanktionsliste der EU, der UN oder der OFAC steht — bevor Sie einen Vertrag schließen oder eine Transaktion ausführen.
- Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus den EU-Verordnungen — VO (EU) 269/20143 und VO (EU) 833/20144 — und betrifft jeden in der Union tätigen Akteur, ohne Ausnahme nach Branche oder Unternehmensgröße.
- Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19.12.2022 sowie das 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz ergänzen diese Pflicht: sie benennen BAFA, Bundesbank und Zoll als Aufsichtsbehörden und sehen Bußgelder sowie Strafen vor5.
- Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 500 000 EUR nach § 19 AWG sowie eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG1 und Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen nach § 17 AWG, Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre nach § 18 AWG2.
- Am 20. Mai 2025 ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1226 abgelaufen, die EU-Mitgliedstaaten zur Kriminalisierung von Sanktionsverstößen verpflichtet6 — die deutsche Umsetzung erfolgt durch Anpassungen des AWG und ein neues Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG).
- Verpflichtete nach § 2 GwG (Geldwäschegesetz) haben zusätzlich zur Sanktionspflicht weitere Geldwäsche-Compliance-Pflichten — das sind zwei unterschiedliche Rechtsregime.
- Erster Schritt: Prüfen Sie in der Tabelle in Abschnitt 2.4, ob Ihre Branche aufgeführt ist — und benennen Sie eine Person, die für Compliance verantwortlich ist.
1. Was ist Sanctions Screening?
Sanctions Screening bedeutet nichts anderes als die Prüfung, ob die Person oder das Unternehmen, mit dem Sie Geschäfte machen wollen, auf einer Liste sanktionierter Personen oder Organisationen steht. Diese Listen enthalten Namen natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, denen bestimmte Transaktionen untersagt sind, deren Vermögen eingefroren wurde oder deren Zugang zum EU-Markt eingeschränkt ist.
In der Praxis prüfen Sie: Vor- und Nachname oder Firmenname, Sitzland und ggf. eine Identifikationsnummer des Geschäftspartners. Es geht nicht um Bonität oder Zahlungsfähigkeit — sondern allein darum, ob der Akteur auf einer Sanktionsliste geführt wird. Das Prüfergebnis fällt in eine von drei Kategorien: MATCH (Treffer — Transaktion ist blockiert), POSSIBLE (möglicher Treffer — weitere Prüfung nötig) oder CLEAR (kein Treffer — Sie können fortfahren).
Den Mechanismus des Screenings im Detail — wie der Matching-Algorithmus arbeitet, woher False Positives kommen und wie damit umzugehen ist — beschreiben wir gesondert im Artikel Was ist Sanktionsscreening und wie funktioniert es.
Räumen wir gleich einen Mythos aus dem Weg: Sanctions Screening ist nicht dasselbe wie KYC (Know Your Customer) oder Geldwäscheprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG), die Banken durchführen. Banken haben selbstverständlich auch die Pflicht zum Sanktionsscreening als Teil ihres umfassenderen AML-Prozesses, aber die reine Prüfung gegen Sanktionslisten ist ein eigenständiges, einfacheres Verfahren. Sie können sie durchführen, ohne irgendetwas mit dem Finanzsektor zu tun zu haben.
1.1 Wirtschaftssanktionen vs. Geldwäschegesetz — zwei verschiedene Dinge
Dieses Missverständnis kommt sehr häufig vor: Viele Unternehmen meinen, „Sanktionen seien Sache der Banken" oder die Pflicht treffe nur „Verpflichtete nach dem GwG". Beide Annahmen sind falsch.
Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert in § 2 Abs. 1 GwG einen engen Katalog von Verpflichteten — Kreditinstitute, Steuerberater, Notare, Immobilienmakler, bestimmte Rechtsanwälte und weitere in § 2 Abs. 1 GwG aufgezählte Akteure. Diese Verpflichteten haben weitreichende Pflichten: Risikobewertung des Kunden, Transaktionsmonitoring, Meldung an die FIU Deutschland (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zollkriminalamt).
Die Sanktionspflicht dagegen — also die Notwendigkeit zu prüfen, ob Sie nicht Geschäfte mit einem gelisteten Akteur machen — ergibt sich unmittelbar aus den EU-Verordnungen und betrifft jeden in der Union tätigen Akteur. Sie müssen kein GwG-Verpflichteter sein, um dieser Pflicht zu unterliegen. Ihr Online-Shop, Ihr Speditionsunternehmen oder Ihr Reisebüro sind Adressaten der VO (EU) 269/20143 und der VO (EU) 833/20144 genauso wie eine Bank. Einen detaillierten Vergleich beider Regime — Geldwäsche und Sanktionen — finden Sie im gesonderten Artikel Unterschied zwischen GwG und Sanktionen.
Praktisches Fazit: Wenn Sie kein Verpflichteter nach § 2 GwG sind, müssen Sie nicht an die FIU melden. Sie müssen aber dennoch Sanktionslisten prüfen, bevor Sie eine Transaktion mit einem neuen Geschäftspartner abwickeln.
2. Wer muss Sanctions Screening durchführen?
Zur Sanctions-Screening-Pflicht führen zwei rechtliche Wege, die Ihr Unternehmen unabhängig voneinander — oder gleichzeitig — betreffen können.
Weg A ist die Stellung als Verpflichteter nach § 2 GwG. Wenn Sie ein Steuerbüro betreiben, als Immobilienmakler tätig sind oder als Versicherungsvermittler agieren — sind Sie wahrscheinlich Verpflichteter und unterliegen sowohl den GwG- als auch den Sanktionspflichten.
Weg B ist schlicht das Betreiben einer Geschäftstätigkeit im Gebiet der Europäischen Union. EU-Verordnungen gelten unmittelbar — sie bedürfen keiner Umsetzung in deutsches Recht und keiner zusätzlichen nationalen Entscheidungen. Wenn Sie Handelsverträge schließen, Zahlungen entgegennehmen oder Dienstleistungen in der EU verkaufen, sind Sie Adressat dieser Vorschriften34.
Weg B ist breiter und betrifft Unternehmen, die noch nie vom Geldwäschegesetz gehört haben. Genau dieser Mechanismus sorgt dafür, dass ein Reisebüro, ein E-Commerce-Shop oder eine Leasinggesellschaft eine Sanktionspflicht haben.
In Deutschland kommt zusätzlich das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt im Außenwirtschaftsrecht hinzu: Bestimmte Geschäfte mit sanktionierten Ländern sind nicht etwa „erlaubt, wenn nichts dagegen spricht", sondern grundsätzlich verboten — es sei denn, das BAFA hat eine ausdrückliche Genehmigung erteilt. Damit ist die Schwelle zur Verantwortlichkeit deutlich niedriger als im allgemeinen Wirtschaftsrecht.
2.1 Verpflichtete nach § 2 GwG — die Branchen außerhalb des Finanzsektors
§ 2 Abs. 1 GwG zählt eine lange Liste von Verpflichteten auf. Neben Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften und anderen Finanzakteuren umfasst der Katalog mehrere Branchen, die Sie überraschen könnten:
- Immobilienmakler — die Pflicht betrifft sowohl Vermittler als auch Inhaber von Maklerbüros. Jede Kauf- oder Mietvermittlung, an der Sie beteiligt sind, sollte einer Prüfung der Parteien vorausgehen. Mehr zur Spezifik dieser Branche: Sanctions Screening für Immobilienmakler.
- Steuerberater und Buchhaltungsbüros — die Führung von Büchern und Steuerberatung sind GwG-pflichtige Tätigkeiten. Ihre Mandanten müssen geprüft werden.
- Notare und Rechtsanwälte — aber nur bei bestimmten Tätigkeiten (Immobilientransaktionen, Vermögensverwaltung, Gründung und Verwaltung von Gesellschaften).
- Güterhändler und Auktionshäuser — beim Handel mit Gegenständen oberhalb einer bestimmten Wertschwelle.
Wichtig: Reisebüros und Online-Reiseportale (OTAs) zählen nicht zum Katalog der Verpflichteten nach § 2 GwG. Ihre Sanktionspflicht ergibt sich ausschließlich aus Weg B — der unmittelbaren Geltung der VO (EU) 269/2014 und 833/2014 sowie aus AWG und SanktDG. Mehr dazu für Ihre Branche: Sanctions Screening für Reisebüros.
2.2 Direkt von EU-Verordnungen erfasste Unternehmen — jeder in der EU tätige Akteur
EU-Verordnungen sind eine besondere Form des Rechtsakts: sie treten ohne Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in Kraft und gelten unmittelbar für alle Adressaten.
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 verpflichtet zur Einfrierung von Geldern und untersagt deren Bereitstellung an Personen und Akteure aus der Sanktionsliste3. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 führt Handelsverbote ein — den Export bestimmter Waren und Technologien nach Russland sowie Transaktionen mit russischen Akteuren aus den von Sanktionen erfassten Sektoren4. Beide Rechtsakte wurden im Rahmen aufeinanderfolgender Sanktionspakete vielfach geändert — wie viele EU-Sanktionspakete gegen Russland verabschiedet wurden und was jedes geändert hat, beschreiben wir gesondert.
Adressat beider Verordnungen ist jede natürliche und juristische Person, jeder Akteur und jede Stelle in der Europäischen Union. Es gibt keine Ausnahme nach Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform.
Wie viele Akteure bereits auf der EU-Sanktionsliste stehen und wie schnell diese Zahl wächst — sehen Sie im Artikel Wie viele Akteure betrifft die EU-Sanktionsliste.
2.3 Akteure unter AWG und SanktDG — die deutsche Liste der Pflichten
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), insbesondere §§ 17, 18 und 19 AWG, in Verbindung mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie dem 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz dient der Durchsetzung der EU-Verordnungen 765/2006, 269/2014 und 833/2014 in der deutschen Rechtsordnung5. Es ersetzt die Verordnungen nicht — es ergänzt sie um nationale Durchsetzungsinstrumente.
In Deutschland existiert keine nationale Sanktionsliste auf Bundesebene; angewendet werden die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und für US-Berührungspunkte die OFAC SDN-Liste. Die Durchsetzung obliegt mehreren Behörden: dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) für Genehmigungen und Außenwirtschaftsprüfungen, der Deutschen Bundesbank für die Einfrierung von Vermögenswerten und Finanzsanktionen sowie dem Zoll für die Grenzkontrolle. Seit Januar 2023 koordiniert zudem die ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) bei der Bundeskasse die Sanktionsdurchsetzung übergreifend.
Die EU-Konsolidierungsliste wird laufend aktualisiert — ohne festen Zeitplan, je nach politischer Entwicklung. Unternehmen sollten daher kontinuierlich überwachen, nicht nur quartalsweise.
Die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 erfolgt durch Anpassungen des AWG und ein neues Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG, in Vorbereitung).
2.4 Tabelle: Wer muss Sanctions Screening durchführen — Branchenüberblick
Die folgende Tabelle ist die schnelle Antwort auf die Frage „Betrifft mich das?" Die Spalte „GwG?" gibt an, ob die jeweilige Branche Verpflichteter nach § 2 GwG ist — was zusätzliche Pflichten über das reine Sanktionsscreening hinaus auferlegt.
| Branche | Rechtsgrundlage | Wer konkret | GwG? | Screening-Pflicht? |
|---|---|---|---|---|
| Reisebüro / OTA | VO 269/20143, 833/20144; AWG/SanktDG5 | Inhaber eines Reisebüros, OTA-Betreiber, der Zahlungen für Reisen entgegennimmt | NEIN | JA |
| Versicherungsmakler/-vermittler | § 2 GwG; VO 269/20143, 833/20144 | Makler, der Versicherungsprämien entgegennimmt und weiterleitet | JA (Prüfung erforderlich) | JA |
| Immobilienmakler | § 2 GwG; VO 269/20143, 833/20144 | Makler, der Kauf-/Verkaufs- oder Mietverträge vermittelt | JA | JA |
| Leasinggesellschaft | VO 269/20143, 833/20144; AWG/SanktDG5 | GmbH, die Leasingverträge schließt | zu prüfen | JA |
| E-Commerce-Shop | VO 269/20143, 833/20144 | Online-Händler mit Kunden oder Lieferanten in der EU oder grenzüberschreitend | NEIN (typisch) | JA |
| Telekommunikationsanbieter | AWG/SanktDG5; VO 269/20143, 833/20144 | Anbieter von Telekommunikationsdiensten mit Geschäftskundenverträgen | zu prüfen | JA |
Die Spalte „zu prüfen" bedeutet, dass der Verpflichteten-Status nach § 2 GwG für diese Branche im aktuellen Wortlaut von § 2 Abs. 1 GwG durch einen Rechtsanwalt oder Compliance-Berater verifiziert werden muss. Die Sanctions-Screening-Pflicht (letzte Spalte) trifft alle Branchen der Tabelle — ohne Ausnahme.
3. Rechtsgrundlagen — welche Vorschriften die Pflicht begründen
Die Sanctions-Screening-Pflicht ergibt sich aus drei einander überlagernden Rechtsebenen. Wer diese Hierarchie versteht, kann die Frage beantworten, was er konkret tun muss und warum.
Ebene 1 — Unmittelbar geltende EU-Verordnungen
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, friert Vermögen ein und untersagt die Bereitstellung von Geldern an Personen und Akteure der Liste3. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, führt Handels- und Sektorenverbote ein4. Beide Verordnungen wurden durch zahlreiche Sanktionspakete vielfach geändert — ihre aktuelle konsolidierte Fassung ist in EUR-Lex abrufbar.
Ebene 2 — Deutsches Außenwirtschaftsrecht
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in der durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie das 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz geänderten Fassung dient der Durchsetzung der oben genannten EU-Verordnungen5. Es benennt BAFA, Bundesbank und Zoll als Vollzugsbehörden, hat die ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) bei der Bundeskasse geschaffen und legt Bußgeld- und Strafrahmen fest12.
Ebene 3 — Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz (GwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert, auferlegt zusätzliche Pflichten den in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführten Verpflichteten. Das ist ein engerer Katalog als die Adressaten der EU-Verordnungen, dafür mit weiterem Pflichtenumfang (Risikobewertung, Transaktionsmonitoring, FIU-Meldung).
Angekündigte Änderung — Richtlinie 2024/1226
Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union6 verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Kriminalisierung von Sanktionsverstößen bis zum 20. Mai 20256. Die deutsche Umsetzung erfolgt durch Anpassungen des AWG und ein neues Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG, in Vorbereitung). Bereits jetzt sieht § 17 AWG für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor, § 18 AWG den Regelstrafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren — das deutsche Recht erfüllt damit die Mindestanforderungen der Richtlinie in weiten Teilen bereits heute.
4. Welche Sanktionslisten sind für deutsche Unternehmen relevant?
Die Mindestanforderung an jedes deutsche Unternehmen ist die Prüfung der konsolidierten EU-Liste. Je nach Geschäftsprofil können zusätzlich UN- und OFAC-Liste relevant sein.
EU-Liste — Consolidated List
Die konsolidierte EU-Sanktionsliste (Consolidated List) wird von der Europäischen Kommission — Generaldirektion FISMA — geführt und aktualisiert7. Sie enthält natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die von EU-Finanzsanktionen betroffen sind. Die Prüfung gegen diese Liste ist für jedes in der EU tätige Unternehmen verpflichtend. Die Liste kann unter webgate.ec.europa.eu/fsd abgerufen oder über IT-Systeme verifiziert werden. Wie viele Einträge die Liste umfasst und wie dynamisch sie wächst, sehen Sie im Artikel Wie viele Akteure betrifft die EU-Sanktionsliste.
UN-Liste — UN Security Council Sanctions
Diese Liste wird vom UN-Sicherheitsrat geführt. Sie umfasst Akteure mit Bezug zu Terrorismus, zu UN-sanktionierten Ländern (Nordkorea, Iran, Sudan u. a.) und zu anderen Friedensbedrohungen. Sie ist verpflichtend, wenn Sie mit Akteuren außerhalb der EU handeln oder Geschäftspartner aus Hochrisikoländern haben.
Keine nationale Sanktionsliste in Deutschland
In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene. Angewendet werden die konsolidierten EU-Listen, die UN-Konsolidierungsliste sowie — für US-Berührungspunkte — die OFAC SDN-Liste. Das BAFA, die Deutsche Bundesbank und der Zoll sind für die Durchsetzung zuständig; seit Januar 2023 koordiniert zusätzlich die ZfS bei der Bundeskasse.
OFAC-Liste — US Treasury
Die vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums geführte Liste ist nach deutschem oder EU-Recht für deutsche Unternehmen nicht verpflichtend. Wenn Sie jedoch in US-Dollar abrechnen, Geschäftspartner oder Konzernverbindungen in den USA haben, Korrespondenzbanken in den USA nutzen oder Produkte unter US-Exportkontrolle ausführen — kann ein OFAC-Verstoß ernsthafte Folgen für Ihre Auslandsbeziehungen haben. Viele deutsche Exporteure und grenzüberschreitend tätige Unternehmen prüfen OFAC als Sorgfaltsstandard.
Eine ausführliche Besprechung aller drei großen Listen — was jede umfasst, wie sie zu beziehen ist und wann sie verpflichtend wird — finden Sie im Artikel Sanktionslisten für deutsche Unternehmen.
5. Was muss Ihr Unternehmen konkret tun — 7 Schritte
Es folgt ein konkreter Handlungsplan. Keine Theorie, kein „man sollte eine Policy einführen" — Schritt für Schritt, was in den nächsten Wochen zu tun ist.
Schritt 1: Klären Sie, ob Sie betroffen sind
Nutzen Sie die Tabelle aus Abschnitt 2.4. Wenn Sie in Deutschland (oder allgemeiner — in der EU) tätig sind, lautet die Antwort fast immer „ja". Die einzigen Zweifelsfälle sind rein lokale Tätigkeiten ohne jegliche Beziehungen zu ausländischen Akteuren — und auch dann ist es sicherer, von einer Pflicht auszugehen.
Schritt 2: Benennen Sie eine verantwortliche Person
Jemand in Ihrem Unternehmen muss für Sanktionscompliance verantwortlich sein. Es muss kein Jurist sein — eine Person aus der Verwaltung, dem Rechnungswesen oder eine vom Geschäftsführer benannte Mitarbeiterin kann diese Funktion übernehmen. Wichtig ist eine schriftliche Bevollmächtigung und Klarheit über die konkreten Aufgaben.
Schritt 3: Erarbeiten Sie eine interne Sanktionsrichtlinie
Die Sanktionsrichtlinie ist ein Dokument, das beschreibt: wen Sie prüfen (Kunden, Geschäftspartner, Lieferanten, Vermittler), wann Sie prüfen (vor der Ersttransaktion, bei jeder weiteren, bei jeder Listenaktualisierung), wie Sie prüfen (manuell oder per System) und wie Sie Ergebnisse dokumentieren. Sie muss nicht lang sein — wenige Seiten reichen für den Anfang.
Eine Mustersanktionsrichtlinie mit Arbeitsanweisung und Trefferregister finden Sie im Artikel Sanktionsrichtlinie — Musterdokumente.
Schritt 4: Definieren Sie Prüfzeitpunkte
Absolutes Minimum: Prüfung vor jeder neuen Geschäftsbeziehung und vor jeder Ersttransaktion mit einem neuen Geschäftspartner. Bewährte Praxis für Unternehmen mit erhöhtem Risikoprofil (grenzüberschreitender Handel, Geschäftspartner aus Russland oder Belarus, hohe Transaktionsvolumina): Prüfung bei jeder Aktualisierung der Sanktionsliste auch für bestehende Geschäftspartner.
Schritt 5: Implementieren Sie ein Prüfverfahren
Minimum für ein deutsches Unternehmen: konsolidierte EU-Liste. UN- und OFAC-Liste — wenn Sie mit Akteuren außerhalb der EU geschäftlich verbunden sind. Die Prüfung können Sie manuell durchführen (Suchmaske auf der KOM-Seite), per Tabellenkalkulation (für geringe Volumina bis zu einigen Dutzend Geschäftspartnern) oder per Spezialwerkzeug (empfohlen für jedes Unternehmen mit mehr als einigen Dutzend Transaktionen pro Monat).
Eine detaillierte Anleitung zur Schritt-für-Schritt-Prüfung — mit Beschreibung des manuellen und des automatisierten Vorgehens — finden Sie im Artikel Wie prüfe ich einen Geschäftspartner auf Sanktionen.
Schritt 6: Dokumentieren Sie jede Prüfung
Auch wenn das AWG für Nicht-Finanzunternehmen kein ausdrückliches Screening-Register vorschreibt, ist die Dokumentation Ihr bester Beweis für Sorgfalt bei einer BAFA-Außenwirtschaftsprüfung oder einem Bundesbank-Verfahren. Erfassen Sie: Prüfdatum, Geschäftspartnerdaten, welche Liste geprüft wurde, Ergebnis (MATCH/POSSIBLE/CLEAR) und ergriffene Maßnahmen. Bei MATCH oder POSSIBLE notieren Sie unbedingt, wer die Entscheidung getroffen hat und wie sie ausgefallen ist.
Schritt 7: Halten Sie das Verfahren laufend aktuell
Die EU-Liste wird von der Kommission laufend aktualisiert — ohne festen Zeitplan. Ihr Verfahren sollte ein Monitoring der Listenänderungen vorsehen — entweder durch manuelle Prüfung mehrmals im Monat oder durch ein Tool, das dies automatisch erledigt und Sie über Änderungen alarmiert.
5.1 Wie oft sollten Geschäftspartner geprüft werden?
Die Frage nach der Prüffrequenz gehört zu den häufigsten — und die Antwort hängt vom Risikoprofil Ihres Unternehmens ab.
Absolutes Minimum für jedes Unternehmen: vor der ersten Transaktion mit einem neuen Geschäftspartner. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus den Transaktionsverboten der EU-Verordnungen — Sie können keinen Vertrag schließen und kein Geld überweisen, ohne zu wissen, ob der Partner gelistet ist.
Bewährte Praxis, für alle empfohlen: bei jeder Aktualisierung der Sanktionsliste scannen Sie aktive Geschäftspartner. EU-Listen können sich von einem Tag auf den anderen ändern — neue Einträge erfolgen als Antwort auf politische Entscheidungen des EU-Rats.
Für Verpflichtete nach § 2 GwG (Banken, Steuerberater, Immobilienmakler) regelt § 10 GwG die allgemeinen und § 14 GwG die verstärkten Sorgfaltspflichten — deren Häufigkeit hängt von der Risikobewertung des Kunden ab.
Wenn Ihr Unternehmen viele Geschäftspartner betreut oder grenzüberschreitend arbeitet, wird die manuelle Prüfung mehrmals im Monat unpraktisch. Automatisierung — ein Tool, das Listen eigenständig überwacht und bei einem neuen Eintrag zu Ihren Geschäftspartnern alarmiert — löst die Frequenzfrage.
6. Was riskieren Sie, wenn Sie kein Screening durchführen?
Die Konsequenzen fehlenden Sanktionsscreenings teilen sich in zwei Typen: rechtliche und geschäftliche. Beide sollte man kennen — nicht, um Angst zu haben, sondern um den Einsatz zu verstehen.
Rechtliche Konsequenzen
Bußgeld: Nach § 19 AWG droht bei vorsätzlichem Verstoß ein Bußgeld bis 500 000 EUR, bei fahrlässigem Verstoß bis 30 000 EUR. Zusätzlich kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden — bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen Taten, bis 5 Mio. EUR bei Fahrlässigkeit1.
Strafrechtliche Verantwortung: Wer gegen Verbote aus den Verordnungen 833/2014, 765/2006 oder 269/2014 verstößt, unterliegt nach § 18 AWG einem Regelstrafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen sieht § 17 AWG eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor2. Diese Verantwortung trifft die natürliche Person — den Geschäftsführer, den Vorstand, die für Compliance benannte Person.
Vermögensabschöpfung: Nach §§ 73 ff. StGB können aus der Sanktionsverletzung erlangte Vermögenswerte eingezogen werden — unabhängig von Bußgeld oder Strafe.
Kriminalisierung auf EU-Ebene: Die Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 verpflichtete alle EU-Staaten zur Kriminalisierung von Sanktionsverstößen bis zum 20. Mai 20256. Deutschland erfüllt diesen Anforderung weitgehend bereits durch AWG/SanktDG — durch das in Vorbereitung befindliche SanktDDG werden verbleibende Lücken geschlossen. Eine vollständige Darstellung der Strafen und ihrer Rechtsgrundlagen finden Sie im Artikel Welche Strafen drohen bei Sanktionsverstößen.
Geschäftliche Konsequenzen
Neben den rechtlichen Sanktionen birgt ein Sanktionsverstoß ein erhebliches Reputationsrisiko. Banken kündigen zunehmend Konten von Unternehmen, die Sanktionsverstöße begangen oder keine grundlegenden Compliance-Verfahren etabliert haben. Korrespondenzbankbeziehungen werden bei Sanktionsverstößen häufig sofort beendet — was den internationalen Zahlungsverkehr lahmlegen kann. Für regulierte Unternehmen (Versicherungsmakler, Finanzvermittler) kann ein Verstoß zum Verlust der Zulassung führen. Geschäftspartner aus den USA und Großbritannien — und zunehmend auch innerhalb der EU — verlangen von ihren Lieferanten und Kooperationspartnern Dokumentation des Sanktionsscreenings.
Sanktionsverstöße werden in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und weiteren EU-Staaten aktiv durchgesetzt. Das ist kein abstraktes Risiko.
7. Wie organisieren Sie Screening praktisch — Werkzeuge und Automatisierung
Unabhängig von der Unternehmensgröße haben Sie drei praktische Optionen.
Option 1: Manuelle Prüfung
Sie öffnen die Seite der Europäischen Kommission (Portal Financial Sanctions Files7), geben den Namen des Geschäftspartners ein und prüfen das Ergebnis. Vorteile: kostenlos, einfach, keine Einführung. Nachteile: zeitintensiv bei größerer Anzahl an Geschäftspartnern, keine Prüfhistorie, Risiko menschlicher Fehler, keine automatischen Alarme bei Listenaktualisierung. Für ein Unternehmen mit wenigen neuen Geschäftspartnern pro Monat — akzeptabel. Für ein Unternehmen mit mehreren hundert Transaktionen — unpraktisch.
Option 2: Tabellenkalkulation mit manueller Dokumentation
Sie können ein Prüfregister in Excel oder Google Sheets führen: Datum, Geschäftspartnername, Liste, Ergebnis. Das ist eine Stufe über der reinen manuellen Prüfung — Sie haben eine Historie. Nachteil: keine Alarme bei Listenänderung, null Skalierbarkeit, Risiko veralteter Daten bei großem Geschäftspartner-Portfolio.
Option 3: Spezialwerkzeug für Sanktionsscreening
Das Werkzeug zieht automatisch Listenaktualisierungen, prüft Ihre Geschäftspartner bei jeder Aktualisierung und alarmiert bei Änderungen. Es liefert ein Ergebnis in drei Zuständen: MATCH, POSSIBLE, CLEAR — mit automatischer Dokumentation jeder Prüfung. Entscheidend bei der Auswahl: Aktualisierungsfrequenz der Listen, Antwortzeit, Ergebnisformat, Integrationsmöglichkeiten mit ERP/CRM und die Option einer On-Premise-Installation (Daten verlassen Ihre Infrastruktur nicht).
Die vom Werkzeug automatisch erstellte Dokumentation ist eine fertige Prüfspur — ein Sorgfaltsnachweis, der bei einer BAFA-Außenwirtschaftsprüfung oder einem Verfahren entscheidend sein kann.
8. Wie Sanqto helfen kann
Sanqto ist eine Sanctions-Screening-Software, die speziell für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors entwickelt wurde — Reisebüros, Maklerbüros, Versicherungsmakler, Leasinggesellschaften, E-Commerce-Shops. Die Software wird im Netzwerk des Kunden installiert (On-Premise), d. h. Geschäftspartnerdaten verlassen Ihre Infrastruktur nicht. Das System prüft Geschäftspartner gegen Sanktionslisten und liefert ein Ergebnis in drei Zuständen — MATCH, POSSIBLE oder CLEAR — und jede Prüfung wird automatisch dokumentiert; so entsteht eine Prüfspur. Zusätzlich zur Software bieten wir ein fertiges Paket an Einführungsdokumenten: Sanktionsrichtlinie, Arbeitsanweisung, Trefferregister und Risikobewertung — Vorlagen für Ihre Branche. Für die benannte Compliance-Person haben wir ein Online-Training mit Zertifizierung vorbereitet, das Kompetenzen aufbaut, ohne dass ein externer Anwalt eingestellt werden muss. Sehen Sie, wie Sanqto in Ihrer Branche arbeitet: Sanctions Screening für Reisebüros, Sanctions Screening für Immobilienmakler, Sanctions Screening für Versicherungsmakler.
9. Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — insbesondere §§ 17, 18, 19 AWG — gesetze-im-internet.de
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz — BGBl. 2022 I S. 2606
Geldwäschegesetz (GwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2017, zuletzt geändert — gesetze-im-internet.de
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226
Konsolidierte EU-Sanktionsliste — geführt von der Europäischen Kommission (DG FISMA): webgate.ec.europa.eu/fsd
Fußnoten
Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 2026-05-19.
§ 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen Verstößen, bis 30 000 EUR bei Fahrlässigkeit) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen, bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Taten). — gesetze-im-internet.de § 19 AWG ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
§ 17 AWG (besonders schwere Fälle, Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre) und § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) — strafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen Verbote der EU-Sanktionsverordnungen 269/2014 und 833/2014. — gesetze-im-internet.de § 17 AWG, § 18 AWG ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, Art. 2 Abs. 1–2: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum, Besitz, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen […] stehen, werden eingefroren." — CELEX 32014R0269 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Art. 2 Abs. 1: „Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck — unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben — unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Russland […] zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen." — CELEX 32014R0833 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
AWG und SanktDG vom 19.12.2022 dienen der Durchsetzung der Verordnungen (EU) 765/2006, 269/2014 und 833/2014 in der deutschen Rechtsordnung; die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 erfolgt durch Anpassungen des AWG und das in Vorbereitung befindliche SanktDDG. — BGBl. 2022 I S. 2606 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." — CELEX 32024L1226 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Europäische Kommission, GD FISMA — Overview of sanctions and related resources: „The consolidated list of individuals, groups and organisations subject to EU financial sanctions, which DG FISMA manages and updates whenever necessary." — finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎