Sanktionen im E-Commerce — was jeder Online-Shop wissen muss
Auch ein Online-Shop muss Kunden und Waren gegen EU-Sanktionen prüfen. Erfahren Sie, wen Sie verifizieren müssen, welche Produkte riskant sind und wie Sie das Screening automatisieren.

Ein Online-Shop klingt nach einer sicheren Zone — Transaktionen mit Verbrauchern, schnelle Lieferung, keine exotischen Märkte. Das ist ein Trugschluss. Die EU-Verordnungen über Wirtschaftssanktionen gelten unmittelbar für jeden in der Union tätigen Akteur, ohne Ausnahme nach Branche oder Vertriebsmodell — auch für Online-Shops und E-Commerce-Plattformen.1 Wenn Ihr Shop B2B-Kunden bedient, ins Ausland versendet oder mit Elektronik, Bauteilen oder anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt, trifft Sie eine reale Sanctions-Screening-Pflicht.
Dieser Artikel erklärt, wen und wann Sie prüfen müssen, welche Waren einem Embargo unterliegen, was die „No re-export to Russia"-Klausel für einen Shop bedeutet, der Bestellungen ins Ausland versendet, und wie Sie die Prüfung organisieren, ohne den Betrieb lahmzulegen.
Rechtsstand: 20.05.2026.
TL;DR — das Wichtigste in 60 Sekunden
- Sanctions Screening im E-Commerce ist keine Option — die EU-Verordnungen gelten unmittelbar, ohne Umsatzschwelle und ohne Branchenbeschränkung.1
- B2B-Kunden, ausländische Empfänger und Marketplace-Anbieter prüfen Sie gegen die konsolidierte EU-Sanktionsliste2 und — bei Transaktionen in USD oder mit US-Bezug — gegen die OFAC-SDN-Liste.3
- Elektronik, Bauteile, Ersatzteile und Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) fallen unter das EU-Embargo gegen Russland nach der Verordnung (EU) Nr. 833/20144 — prüfen Sie vor dem Versand den KN-Code der Ware in der TARIC-Datenbank.5
- Seit dem 11. Sanktionspaket (23. Juni 2023) muss ein Exporteur aus der EU vom Käufer in einem Drittland eine schriftliche Erklärung einholen, dass die Ware nicht nach Russland gelangt — die sogenannte „No re-export to Russia"-Klausel aus Art. 12g der VO 833/2014.67
- Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Sanktionen drohen ein Bußgeld bis 500.000 EUR nach § 19 AWG und zusätzlich eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG.8
- Die EU hat bislang 20 Sanktionspakete gegen Russland verabschiedet (zuletzt am 23. April 2026) — die Sanktionslisten wachsen kontinuierlich, weshalb eine einmalige Prüfung nicht ausreicht.9
Muss ein Online-Shop Sanctions Screening durchführen?
Die kurze Antwort: ja. Die längere Antwort erklärt, warum die Intuition „das betrifft nur Banken" falsch ist.
Verordnungen des Rates der EU gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — sie treten in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Umsetzung in nationales Recht bedarf.1 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 201410 verbietet, gelisteten Personen und Einrichtungen — unmittelbar oder mittelbar — Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dieses Verbot unterscheidet nicht danach, ob Sie Mittel per Banküberweisung bereitstellen oder durch den Versand einer im Online-Shop gekauften Ware.
Parallel greift das sektorale Embargo. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 20144 verbietet den Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr bestimmter Kategorien von Gütern und Technologien — unabhängig davon, ob der Käufer auf irgendeiner Sanktionsliste steht. Passt Ihr Produkt in eine verbotene Kategorie, ist die Transaktion unabhängig von der Identität des Erwerbers rechtswidrig.
In Deutschland werden diese EU-Verordnungen durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) durchgesetzt; Vollzugs- und Aufsichtsbehörden sind unter anderem das BAFA, die Deutsche Bundesbank und der Zoll.11 Diese Pflichten gelten für jeden in Deutschland tätigen Akteur — ohne Umsatzschwelle, ohne Ausnahme für den E-Commerce.
Wenn Sie im Detail prüfen möchten, ob diese Pflicht Ihr Unternehmen betrifft, lesen Sie den Artikel Muss mein Unternehmen Sanctions Screening durchführen?
Wen prüfen — B2B-Kunden, ausländische Empfänger, Geschäftspartner
Nicht jede Bestellung in einem Online-Shop erfordert die gleiche Prüftiefe. In der Praxis verteilt sich das Risiko ungleich und konzentriert sich auf einige Transaktionskategorien.
B2B-Kunden und Firmenbestellungen
Wenn ein Unternehmen eine Bestellung aufgibt — unter Angabe einer USt-IdNr., mit Rechnung auf die Firma oder über ein B2B-Konto — haben Sie einen konkreten Wirtschaftsakteur zu prüfen. Sie verifizieren den vollständigen Firmennamen, die Identifikationsnummer (USt-IdNr., Handelsregisternummer) und das Sitzland gegen die konsolidierte EU-Sanktionsliste.2 In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die konsolidierte EU-Liste und die UN-Konsolidierungsliste.2 Wichtig ist außerdem die Prüfung der Eigentümerstruktur: Eine Einrichtung, die zu mehr als 50 % von einer gelisteten Person kontrolliert wird, unterliegt den Sanktionen genauso wie diese — selbst wenn die Einrichtung selbst nicht auf der Liste steht.12 Diese sogenannte Eigentumsregel ergibt sich unmittelbar aus den FAQ der GD FISMA der Europäischen Kommission.
Ausländische Empfänger
Jede Auslandslieferung — insbesondere in Länder außerhalb des Schengen-Raums oder der EU — erfordert besondere Aufmerksamkeit. Sie prüfen den Empfänger (sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen bei B2B-Bestellungen) gegen die Sanktionslisten, bevor Sie die Bestellung ausführen. Bei Transaktionen in US-Dollar oder mit Bezug zu den Vereinigten Staaten sollten Sie zusätzlich die OFAC-SDN-Liste prüfen — Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of the Treasury.13 Die OFAC-SDN-Liste wird offiziell vom Treasury Department bereitgestellt.3
Lieferanten, Plattformen und Logistikpartner
Die Prüfung endet nicht beim Kunden. Lieferanten, von denen Sie Ware zum Weiterverkauf beziehen, sowie Logistikpartner, die Auslandslieferungen abwickeln, sind weitere Punkte, an denen Ihr Shop — unwissentlich — mit einem sanktionierten Akteur in Kontakt kommen kann. Das ausführliche Prüfverfahren Schritt für Schritt — einschließlich der Behandlung von MATCH- und POSSIBLE-Ergebnissen — finden Sie im Artikel Geschäftspartner-Sanktionsprüfung.
Welche Waren im E-Commerce riskant sind
Zwei Risikokategorien überlagern sich: das Risiko des Geschäftspartners (wer kauft) und das Produktrisiko (was Sie verkaufen). Die zweite Kategorie wird leicht übersehen, weil das Warenembargo unabhängig von der Identität des Käufers wirkt.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use)
Dual-Use-Güter und -Technologien sind Produkte mit sowohl ziviler als auch militärischer Verwendung. Die Verordnung 833/2014 verbietet ihren Verkauf, ihre Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — nach Russland oder zu seinen Gunsten.4 Im E-Commerce zählen häufig dazu: elektronische Bauteile (integrierte Schaltkreise, Prozessoren, Kommunikationsmodule), Geräte zur Präzisionspositionierung, Luftfahrtkomponenten, Software zur Steuerung kritischer Infrastruktur sowie spezialisierte Industriewerkzeuge. Die KN-Codes der verbotenen Waren finden Sie in den Anhängen zur VO 833/2014 — die vollständige Liste prüfen Sie in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission.5 Ausführliche Hinweise dazu, wie Sie KN-Codes lesen und TARIC nutzen, enthält der Artikel Russland-Embargo — praktischer Leitfaden für Unternehmen.
Unterhaltungselektronik und Ersatzteile
Unterhaltungselektronik kann harmlos aussehen — Smartphones, Laptops, Router — doch dieselben Geräte können zu militärischen Zwecken oder zur Kommunikation eingesetzt werden. Mit jedem weiteren Sanktionspaket hat die EU die Liste der verbotenen Kategorien erweitert und immer mehr elektronische Produkte einbezogen. Prüfen Sie vor dem Versand jeglicher Elektronik an einen Empfänger außerhalb der EU den KN-Code in TARIC.5
Luxusgüter
Die Verordnung 833/2014 verbietet die Ausfuhr von Luxusgütern nach Russland oberhalb der in den Anhängen zur Verordnung festgelegten Wertschwelle.4 Die Kategorie umfasst unter anderem Luxusfahrzeuge, Uhren, Schmuckwaren und Kunstwerke. Wenn Sie einen Shop in dieser Nische mit internationalem Versand betreiben, betrifft Sie das Thema unmittelbar.
Internationaler Versand und Sanktionen
Onlineverkauf mit Lieferung ins Ausland ist der Bereich, in dem das Sanktionsrisiko am höchsten und am schwersten zu kontrollieren ist. Einige Punkte erfordern Ihre besondere Aufmerksamkeit.
Lieferverbot nach Russland und Belarus
Waren, die einem Embargo unterliegen, dürfen nicht nach Russland versendet werden — weder unmittelbar noch über Mittelsleute in Drittländern. Das Verbot betrifft Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr — die Formulierung erfasst bewusst verschiedene Formen des Transfers, nicht nur den klassischen Export.4 In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn Sie die Ware formal in ein Land X versenden, der Endempfänger aber eine Einrichtung in Russland ist, ist die Transaktion rechtswidrig.
Die „No re-export to Russia"-Klausel — Art. 12g
Seit dem 11. EU-Sanktionspaket (23. Juni 2023) müssen Exporteure aus der EU von Käufern in Drittländern eine schriftliche Erklärung einholen, dass die Ware nicht nach Russland reexportiert wird.6 Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 12g der Verordnung 833/20147 und betrifft bestimmte in den Anhängen der Verordnung aufgeführte Waren, insbesondere Dual-Use-Güter und Waren der Common-High-Priority-Liste.
In der Praxis: Wenn Sie eine von dieser Vorschrift erfasste Ware an einen Käufer in Kasachstan, Georgien, der Türkei oder anderen Drittländern versenden, benötigen Sie von ihm eine Erklärung über das Reexportverbot nach Russland — und müssen sie in der Dokumentation aufbewahren. Die Europäische Kommission stuft diese Länder als Gebiete mit erhöhtem Umgehungsrisiko ein und verwendet die Bezeichnung „third countries with continued and particularly high risk of circumvention".14 Den Reexport-Mechanismus und die Warnsignale beschreiben wir ausführlicher im Artikel Umgehung der Russland-Sanktionen über Drittländer.
Verbot der Nutzung russischer Verkehrsunternehmen
Seit den folgenden Sanktionspaketen dürfen russische Transportunternehmen und in Russland zugelassene Fahrzeuge nicht in das Gebiet der EU einfahren.15 Wenn Ihr Shop Logistikdienstleister nutzt, stellen Sie sicher, dass Sie keine Verträge mit Verkehrsunternehmen schließen, die diesem Verbot unterliegen.
Dropshipping und Marketplace — zusätzliche Risiken
Geschäftsmodelle auf Basis von Dropshipping und Marketplace verkomplizieren das rechtliche Bild erheblich. Beim klassischen Dropshipping nimmt der Shop die Bestellung an, doch die Ware versendet der Lieferant direkt — oft aus einem anderen Land. Auf einem Marketplace, der viele Verkäufer bündelt, trägt jeder von ihnen die Verantwortung für die eigenen Transaktionen, doch der Plattformbetreiber kann eine zusätzliche Verantwortung dafür tragen, Transaktionen zu ermöglichen, die gegen Sanktionen verstoßen.
Wenn Sie ein Dropshipping-Betreiber sind, verantworten Sie die Prüfung sowohl Ihrer Lieferanten (wer die Ware produziert und versendet) als auch der Endempfänger (wer bestellt). Sie können diese Verantwortung nicht auf den Lieferanten abwälzen — Sie sind Partei des Handelsgeschäfts und Sie schließen den Verkauf ab. Eine ähnliche Logik gilt für Marketplace-Betreiber: Einem sanktionierten Verkäufer die Nutzung Ihrer Plattform zu ermöglichen, kann einen Verstoß gegen Art. 2 der VO 269/2014 darstellen, der das unmittelbare oder mittelbare Bereitstellen wirtschaftlicher Ressourcen an gelistete Akteure verbietet.10
In der Praxis bedeutet das, dass Sie einen Onboarding-Prozess für Verkäufer (Marketplace) oder Lieferanten (Dropshipping) einführen müssen, der die Prüfung gegen die Sanktionslisten umfasst — nicht nur einmal bei Vertragsschluss, sondern regelmäßig, denn die Listen werden laufend aktualisiert.
Wie Sie die Prüfung bei großen Bestellmengen automatisieren
Ein Online-Shop, der Hunderte oder Tausende Bestellungen täglich verarbeitet, kann nicht jeden Kunden manuell prüfen — das ist weder effizient noch lückenlos. Zugleich ist fehlende Prüfung ein reales Rechtsrisiko. Die Lösung ist ein strukturierter Prozess auf Basis mehrerer Elemente.
Risikosegmentierung
Nicht jede Bestellung erfordert die gleiche Prüftiefe. Legen Sie Risikoprofile fest: inländische B2C-Bestellungen mit geringem Wert und ohne sensible Waren sind niedriges Risiko; B2B-Bestellungen, Auslandsbestellungen und Bestellungen mit Waren von der Dual-Use-Liste sind hohes Risiko und erfordern ein vollständiges Screening. Diese Aufteilung erlaubt es, Ressourcen dort zu konzentrieren, wo das Risiko am größten ist, ohne den gesamten Betrieb zu verlangsamen.
Automatisches Screening bei Registrierung und Bestellung
Bei der Registrierung eines B2B-Kontos, bei jeder Auslandsbestellung und bei jeder Transaktion oberhalb einer festgelegten Wertschwelle empfiehlt es sich, eine automatische Prüfung der Geschäftspartnerdaten gegen die Sanktionslisten zu integrieren. Das Screening-Tool zieht die aktuellen Listen heran und vergleicht die Daten — Vor- und Nachname oder Firmenname, Land, Identifikator — und liefert ein Ergebnis: MATCH, POSSIBLE oder CLEAR. Das Ergebnis CLEAR gelangt in das Register und blockiert die Bestellung nicht. Das Ergebnis POSSIBLE erfordert eine manuelle Prüfung. Das Ergebnis MATCH blockiert die Transaktion bis zur Klärung.
Warenprüfung gegen TARIC
Über das personenbezogene Screening hinaus sollte der Shop eine aktuelle Produktkarte führen — eine Übersicht der KN-Codes der wichtigsten Waren mit der Information, ob der jeweilige Code einem Embargo unterliegt. Die TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission können Sie direkt unter ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric prüfen.5
Dokumentation und Trefferregister
Jede Prüfung sollte dokumentiert werden: Prüfdatum, geprüfter Akteur, Liste, Ergebnis, prüfende Person. Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) beträgt die Aufbewahrungsfrist der Dokumentation in der Regel fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.16 Selbst wenn Ihr Shop formal kein „Verpflichteter" im Sinne des GwG ist, ist die Dokumentation der Prüfung eine gute Praxis und potenziell ein entscheidender Nachweis im Fall einer Kontrolle.
Sanqto als Werkzeug für Online-Shops
Sanqto ist eine Software für Sanctions Screening, die in Ihrer eigenen Infrastruktur installiert wird — die Kundendaten verlassen Ihre Server nicht (On-Premise-Modell). Das System vergleicht die Daten der Geschäftspartner mit den konsolidierten Sanktionslisten und liefert ein Ergebnis in drei Zuständen: MATCH, POSSIBLE oder CLEAR, was hilft, schnell die Bestellungen, die Aufmerksamkeit erfordern, von denen zu trennen, die ausgeführt werden können. Die Automatisierung des Screenings hilft, das Risiko zu verringern, bei großen täglichen Transaktionsmengen Sanktionstreffer zu übersehen — ohne jede Bestellung manuell prüfen zu müssen.
Mehr dazu, wie Sie erkennen, ob die Screening-Pflicht Ihren Shop betrifft, finden Sie im Artikel Muss mein Unternehmen Sanctions Screening durchführen?
Strafen bei Sanktionsverstößen im E-Commerce
Ein Sanktionsverstoß ist nicht nur ein Reputationsrisiko — es ist eine konkrete rechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortung.
Bußgeld
Nach § 19 AWG kann bei vorsätzlichen Verstößen gegen unionsrechtliche Sanktionsverordnungen ein Bußgeld bis zu 500.000 EUR (bei Fahrlässigkeit bis zu 30.000 EUR) verhängt werden; gegen das Unternehmen selbst kommt nach § 30 OWiG zusätzlich eine Verbandsgeldbuße bis zu 10 Mio. EUR in Betracht.8 Das Bußgeld wird durch die zuständige Vollzugsbehörde — BAFA, Deutsche Bundesbank oder Zoll — festgesetzt.17
Strafrechtliche Verantwortung
Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union18 verpflichtet die EU-Staaten, vorsätzliche Sanktionsverstöße zu kriminalisieren. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie lief am 20. Mai 2025 ab.19 Für die schwersten Verstöße sieht die Richtlinie eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren vor.20 In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch Anpassungen des AWG; bereits nach geltendem Recht sieht § 17 AWG bei besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und § 18 AWG einen Regelstrafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor.19
Keine Mindestschwelle
Es ist hervorzuheben: Die Vorschriften sehen weder eine Bestellwert- noch eine Umsatzschwelle vor, unterhalb derer die Sanktionspflicht keine Anwendung fände. Art. 2 Abs. 1 der VO 269/2014 gilt für „sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen" — ohne betragsmäßige Begrenzung.10
FAQ — die häufigsten Fragen von Online-Shops
Muss ich alle B2C-Kunden prüfen?
Die Pflicht betrifft jede Transaktion — theoretisch auch Privatkunden. In der Praxis ist das Risiko bei inländischen B2C-Bestellungen mit Standard-Konsumgütern gering, und ein auf Risikosegmentierung beruhender Ansatz ist gerechtfertigt. Bei Auslandsbestellungen, bei potenziell vom Embargo erfassten Waren sowie bei jeder B2B-Bestellung sollte die Prüfung verpflichtend sein.
Was tun, wenn im Screening das Ergebnis POSSIBLE erscheint?
Das Ergebnis POSSIBLE bedeutet, dass der Algorithmus Daten gefunden hat, die einem Listeneintrag ähneln, es sich aber nicht um einen sicheren Treffer handelt. Sie halten die Ausführung der Bestellung an und führen eine manuelle Prüfung durch: Sie vergleichen die genauen Identifikationsdaten des Kunden (vollständiger Name, Geburtsdatum, Land, Identifikationsnummern) mit den Daten des Listeneintrags. Stimmen die Daten nicht überein — dokumentieren Sie das Ergebnis und geben die Bestellung frei. Stimmen sie überein — behandeln Sie den Fall wie ein MATCH und wenden sich an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.
Betrifft das Embargo meine Ware, wenn ich in ein EU-Land versende?
Grundsätzlich verbietet das Embargo die Ausfuhr verbotener Waren nach Russland und nicht in andere EU-Länder. Wird die Ware jedoch weiter nach Russland reexportiert, kann die Transaktion gegen Sanktionen verstoßen — deshalb gibt es die „No re-export to Russia"-Klausel aus Art. 12g der VO 833/2014.67 Innerhalb der EU ist das Risiko geringer, aber nicht null.
Wie prüfe ich, ob meine Ware einen vom Embargo erfassten KN-Code hat?
Sie rufen die TARIC-Seite der Europäischen Kommission auf ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric5 und geben den KN-Code Ihres Produkts oder seine Beschreibung ein. Das System zeigt die aktiven handelspolitischen Maßnahmen an, darunter Ausfuhrverbote. Kennen Sie den KN-Code nicht, können Sie ihn anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) bestimmen, die im selben Werkzeug verfügbar ist.
Hafte ich als Marketplace-Plattform für die Verkäufer auf meiner Plattform?
Ja. Einem sanktionierten Akteur die Nutzung Ihrer Plattform zu ermöglichen und ihm deren Infrastruktur als wirtschaftliche Ressource bereitzustellen, kann gegen Art. 2 der VO 269/2014 verstoßen.10 Sie sollten einen Prüfprozess für Verkäufer bei deren Onboarding sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung haben.
Wie oft muss ich die Prüfung wiederholen?
Eine einmalige Prüfung — bei der Registrierung oder bei der ersten Bestellung — reicht nicht aus. Die Sanktionslisten werden regelmäßig aktualisiert: Die EU hat 20 Sanktionspakete gegen Russland verabschiedet, das letzte im April 2026.9 Bei aktiven Geschäftsbeziehungen sollten Sie die Prüfung regelmäßig wiederholen oder ein automatisches Screening integrieren, das die aktuellen Listenversionen nutzt.
Was konkret zu tun ist — Schritt-für-Schritt-Liste
Identifizieren Sie Risikoprodukte. Gehen Sie das Sortiment des Shops durch und markieren Sie Waren, die einem Embargo unterliegen könnten (Elektronik, Komponenten, Präzisionswerkzeuge). Prüfen Sie ihre KN-Codes in der TARIC-Datenbank.5
Legen Sie ein Verfahren zur Bestellsegmentierung fest. Bestimmen Sie, welche Bestellungen ein vollständiges Screening erfordern (B2B, Auslandsbestellungen, Dual-Use-Waren) und welche als niedriges Risiko behandelt werden können.
Wählen Sie ein Screening-Werkzeug. Manuelle Prüfung bei großen Bestellmengen ist unpraktisch und fehleranfällig. Integrieren Sie ein Screening-Tool in das Bestellsystem oder prüfen Sie im Stapel beim Onboarding neuer B2B-Kunden.
Führen Sie die „No re-export to Russia"-Klausel ein. Wenn Sie von Art. 12g der VO 833/2014 erfasste Waren in Länder außerhalb der EU versenden, bereiten Sie ein Muster der Erklärung für Käufer vor und sammeln Sie unterschriebene Dokumente vor der Ausführung der Bestellung.67
Richten Sie ein Trefferregister ein. Dokumentieren Sie jede Prüfung — Datum, Akteur, Liste, Ergebnis, prüfende Person. Bewahren Sie die Dokumentation mindestens fünf Jahre auf.16
Benennen Sie eine für Compliance verantwortliche Person. Selbst ein kleiner Shop sollte jemanden haben, der die Verfahren kennt und weiß, was bei einem MATCH- oder POSSIBLE-Ergebnis zu tun ist.
Legen Sie ein Onboarding-Verfahren für Marketplace und Dropshipping fest. Wenn Sie mit Lieferanten oder Verkäufern arbeiten, prüfen Sie diese vor Vertragsschluss und regelmäßig während der Zusammenarbeit gegen die Sanktionslisten.
Führen Sie regelmäßige Überprüfungen durch. Die Sanktionslisten ändern sich. Richten Sie einen regelmäßigen Überprüfungsplan oder ein automatisches Monitoring der Änderungen ein.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland; § 17, § 18, § 19 AWG — gesetze-im-internet.de/awg_2013
- § 30 OWiG — Verbandsgeldbuße gegen juristische Personen — § 30 OWiG
- Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226
- TARIC — Datenbank der Europäischen Kommission mit KN-Codes und handelspolitischen Maßnahmen — ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric
- Konsolidierte EU-Sanktionsliste (Financial Sanctions Files) — webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf
- In Deutschland keine eigenständige nationale Sanktionsliste — Aufsicht durch BAFA, Bundesbank und Zoll — bafa.de, bundesbank.de
- OFAC-SDN-Liste — Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of the Treasury — ofac.treasury.gov
- GD-FISMA-FAQ — Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine — finance.ec.europa.eu
- GD-FISMA-FAQ — „No re-export to Russia"-Klausel, Art. 12g — finance.ec.europa.eu/publications/no-re-export-russia-clause_en
Fußnoten
Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 20. Mai 2026.
EUR-Lex — „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States" (Art. 288 AEUV), eur-lex.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎
Konsolidierte EU-Sanktionsliste (DG FISMA); in Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — angewendet werden die konsolidierten EU-Listen und die UN-Konsolidierungsliste, finance.ec.europa.eu, bafa.de ↩︎ ↩︎ ↩︎
OFAC SDN List, Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of the Treasury, ofac.treasury.gov ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, Art. 2 Abs. 1, CELEX 32014R0833 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
TARIC Consultation, Europäische Kommission — letzte Aktualisierung TARIC: 19.05.2026, ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
GD-FISMA-FAQ — „No re-export to Russia"-Klausel, Art. 12g der VO 833/2014, 11. Sanktionspaket (23. Juni 2023), finance.ec.europa.eu/publications/no-re-export-russia-clause_en ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, Art. 12g, CELEX 32014R0833 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
§ 19 AWG (Bußgeld bis 500.000 EUR vorsätzlich, bis 30.000 EUR fahrlässig) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR vorsätzlich, bis 5 Mio. EUR fahrlässig), § 19 AWG, § 30 OWiG, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎
GD FISMA, Europäische Kommission, „Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine — 20th package, 23 April 2026", finance.ec.europa.eu (Abruf: 2026-05-17) ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, Art. 2 Abs. 1–2, CELEX 32014R0269 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland; Vollzugsbehörden: BAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll, ZfS (seit Januar 2023) — gesetze-im-internet.de/awg_2013, bafa.de, Stand 20.05.2026 ↩︎
GD-FISMA-FAQ — Eigentumsregel: „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights.", finance.ec.europa.eu ↩︎
OFAC — Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of the Treasury, Ukraine-/Russia-related Sanctions, ofac.treasury.gov ↩︎
GD FISMA — „third countries with continued and particularly high risk of circumvention" — Charakterisierung der Risikoländer im Kontext von Art. 12g der VO 833/2014, finance.ec.europa.eu ↩︎
GD FISMA — „Prohibition on Russian freight operators and on the use of Russian trailers and semi-trailers. Prohibition to access EU ports and locks for Russian-flagged vessels", Abschnitt Transport, finance.ec.europa.eu ↩︎
Geldwäschegesetz (GwG), § 8 i.V.m. § 10 — Aufbewahrungsfrist der Dokumentation in der Regel fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung; Verpflichtetenkatalog § 2 Abs. 1 GwG, gesetze-im-internet.de/gwg_2017 ↩︎ ↩︎
AWG i.V.m. SanktDG — Vollzugsbehörden für Bußgelder in Deutschland: BAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll, ZfS (seit Januar 2023), bafa.de, bundesbank.de ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024, Art. 3 Abs. 1, CELEX 32024L1226 ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1 (Umsetzungsfrist 20. Mai 2025); deutsche Strafvorschriften § 17 AWG (bis zu zehn Jahre) und § 18 AWG (drei Monate bis fünf Jahre), CELEX 32024L1226, § 17 AWG, § 18 AWG ↩︎ ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b, CELEX 32024L1226 ↩︎