Sanqto
Startseite Blog sanktionen und öffentliche aufträge — was jeder bieter und jeder auftraggeber wissen muss
Artikel

Sanktionen und öffentliche Aufträge — was jeder Bieter und jeder Auftraggeber wissen muss

Art. 5k der Verordnung 833/2014 und § 123 GWB verpflichten öffentliche Auftraggeber und Bieter in Vergabeverfahren. Erfahren Sie, wen es betrifft, welche Strafen drohen und wie Sie sich vorbereiten.

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 14 Min. Lesezeit
oeffentliche-auftraege vergabeverfahren eu-sanktionen art-5k sanktionsklausel bieterpruefung gwb compliance
Vergabeakten auf dem Schreibtisch neben einem Bildschirm mit der EU-Sanktionsliste — der Moment der Bieterprüfung vor Einleitung eines Vergabeverfahrens

Rechtsstand: 26. Mai 2026.

Wenn Sie sich an einem Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte beteiligen — oder selbst öffentlicher Auftraggeber sind —, legt Ihnen das EU-Sanktionsrecht eine Pflicht auf, die sich nicht umgehen lässt. Das ist keine „gute Praxis". Es ist unmittelbar geltendes Unionsrecht — Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates1 — flankiert von den nationalen Durchsetzungsinstrumenten des deutschen Vergabe- und Außenwirtschaftsrechts (§ 123 GWB, AWG i.V.m. SanktDG)2, die zusammen russische und belarussische Wirtschaftsteilnehmer sowie Personen und Einrichtungen der EU-Sanktionslisten aus deutschen Vergabeverfahren ausschließen.

In diesem Artikel erhalten Sie eine konkrete Landkarte: Wer muss was tun, welche Schwellenwerte gelten, wie sieht eine Sanktionsklausel in der Vergabeunterlage aus und was droht, wenn Sie die Vorschriften ignorieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 5k VO 833/2014 verbietet die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte an russische Wirtschaftsteilnehmer, an von Russen kontrollierte Einrichtungen sowie an Aufträge, bei denen russische Unterauftragnehmer oder Lieferanten mit mehr als 10 % des Auftragswerts beteiligt sind1.
  • § 123 GWB i.V.m. den EU-Sanktionsverordnungen verankert den Ausschluss gelisteter Akteure im deutschen Vergaberecht — der Ausschluss ist zwingend, der Auftraggeber hat kein Ermessen2.
  • Der Auftraggeber prüft den Bieter (zwingender Ausschluss) — er haftet für Unterlassen.
  • Der Bieter gibt eine Erklärung ab und haftet für deren Richtigkeit — bei Strafe der Vertragsnichtigkeit.
  • Verstoß: Aufhebung des Verfahrens, Bußgeld nach § 19 AWG (bis 500.000 EUR) bzw. Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG (bis 10 Mio. EUR), in schweren Fällen strafrechtliche Verantwortung (§§ 17, 18 AWG + Richtlinie 2024/1226)23.

Woher die Pflicht? Zwei Regime, die gleichzeitig gelten

Ein deutsches Unternehmen, das sich an einem Vergabeverfahren beteiligt (oder es ausschreibt), unterliegt zwei voneinander unabhängigen Rechtsregimen. Beide werden leicht verwechselt, deshalb hier getrennt aufgeschlüsselt:

Regime 1: EU-Recht — Art. 5k der Verordnung 833/2014

Die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022, im Rahmen des fünften Sanktionspakets gegen Russland erlassen, fügte der Verordnung 833/2014 einen neuen Art. 5k hinzu14. Diese Vorschrift:

  • Verbietet die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die unter die Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2014/23/EU und 2009/81/EG fallen — also Aufträge oberhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte1.
  • Adressat des Verbots: alle öffentlichen und sektoralen Auftraggeber in der EU (Auftraggeber im Sinne der Vergaberichtlinien).
  • Wer ausgeschlossen wird: (a) russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Einrichtungen; (b) juristische Personen, deren Anteile zu mehr als 50 % von russischen Einrichtungen gehalten werden; (c) von Einrichtungen nach Buchst. (a) oder (b) kontrollierte juristische Personen; (d) Wirtschaftsteilnehmer, die im Namen oder auf Anweisung von Einrichtungen nach Buchst. (a)–(c) handeln; (e) Aufträge, bei denen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden, russischen Ursprungs sind und mehr als 10 % des Auftragswerts ausmachen1.
  • Inkrafttreten: 9. April 20224.
  • Anwendung auf laufende Verträge: vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge mussten bis zum 10. Oktober 2022 beendet werden (Übergangsfrist für bestehende Verträge)1.

Die EU-Verordnung ist unmittelbar anwendbar — sie bedarf keiner Umsetzung in deutsches Recht. Ein Auftraggeber, der einen Vertrag mit einer ausgeschlossenen Einrichtung schließt, verstößt gegen EU-Recht, unabhängig davon, was das nationale Vergaberecht sagt5.

EU-Schwellenwerte — wann Art. 5k gilt

Art. 5k verweist auf die EU-Vergaberichtlinien. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch delegierte Verordnungen der Kommission angepasst. Für den Zeitraum 2024–2025 (jüngste Aktualisierung — Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission)6 gelten folgende Netto-Schwellenwerte:

BereichBauleistungenLiefer- und Dienstleistungen
Klassischer Bereich — oberste Bundesbehörden5.538.000 EUR143.000 EUR
Klassischer Bereich — übrige Auftraggeber5.538.000 EUR221.000 EUR
Sektorenbereich (Versorgung)5.538.000 EUR443.000 EUR
Verteidigung und Sicherheit5.538.000 EUR443.000 EUR
Konzessionen5.538.000 EUR

Nettowerte ohne Umsatzsteuer, bezogen auf den geschätzten Gesamtauftragswert. Unterhalb des Schwellenwerts gilt Art. 5k nicht — wohl aber das nationale Vergaberecht (§ 123 GWB und die nationale Sanktionsdurchsetzung, siehe unten).

Regime 2: deutsches Recht — § 123 GWB und die nationale Durchsetzung

Im deutschen Recht wird der Ausschluss gelisteter Akteure über das Vergaberecht (Teil 4 des GWB) und die außenwirtschaftsrechtliche Durchsetzung abgebildet. § 123 GWB regelt die zwingenden Ausschlussgründe im Vergabeverfahren; in Verbindung mit den unmittelbar geltenden EU-Sanktionsverordnungen 269/2014, 765/2006 und 833/2014 führt das dazu, dass gelistete Wirtschaftsteilnehmer von Vergabeverfahren auszuschließen sind2. Die Durchsetzung der Sanktionen selbst stützt sich auf das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 20227.

Anders als das schwellenwertgebundene Art. 5k greift der sanktionsrechtliche Ausschluss unabhängig vom Auftragswert — denn die zugrunde liegenden EU-Sanktionsverordnungen (269/2014, 765/2006) sind in jedem Vergabeverfahren unmittelbar anzuwenden, auch unterhalb der Schwellenwerte und im Unterschwellenbereich.

Wichtig zu wissen:

  • In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene. Verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 765/2006, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und — bei US-Berührungspunkten — die OFAC-SDN-Liste8.
  • Der Ausschluss erfasst auch die wirtschaftlich Berechtigten (UBO) des Bieters sowie Mutterunternehmen, die den Bieter kontrollieren (über die Ownership-/Control-Regel).
  • Der Ausschluss ist zwingend — der Auftraggeber hat kein Ermessen. Die Feststellung einer Listung genügt2.

Wen es betrifft: Auftraggeber vs. Bieter

Beide Regime legen zwei verschiedenen Akteuren Pflichten auf. Die werden leicht verwechselt.

Pflichten des Auftraggebers

Wenn Sie ein Vergabeverfahren durchführen (Behörde, Kommune, kommunales Unternehmen, öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB9), müssen Sie:

  1. Jeden Bieter gegen die Listen prüfen:
    • Anhang I der VO 269/2014 (Personen und Einrichtungen der EU)10
    • Anhang I der VO 765/2006 (Belarus)11
    • Die konsolidierte EU-Sanktionsliste (DG FISMA)8
    • Anhang IV der VO 833/2014 (sektoral — Russland) — für die Prüfung nach Art. 5k
  2. Die wirtschaftlich Berechtigten des Bieters prüfen (über das deutsche Transparenzregister) sowie die Eigentümerstruktur im Hinblick auf die 50-%-Regel12.
  3. Die Unterauftragnehmer prüfen — wenn der Auftrag unter Art. 5k fällt (oberhalb der Schwellenwerte), zusätzlich den Wertbeitrag russischer Unterauftragnehmer (Grenze 10 %).
  4. Die Prüfung dokumentieren — Aufnahme in den Vergabevermerk (§ 8 VgV9).
  5. Eine Sanktionsklausel in den Vertrag aufnehmen — besonders wichtig bei Aufträgen mit langer Laufzeit (Statusänderung des Bieters oder seines Geschäftspartners während der Ausführung).

Fehlende Prüfung = Verstoß gegen das Sanktionsrecht + Vergaberechtsverstoß. Das kann zur Aufhebung des Verfahrens durch die Vergabekammer oder zu einem Nachprüfungsverfahren führen13.

Pflichten des Bieters

Wenn Sie ein Angebot in einem Vergabeverfahren abgeben:

  1. Geben Sie eine vorläufige Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ab (Einheitliche Europäische Eigenerklärung — EEE — bzw. Eigenerklärung nach § 48 VgV9).
  2. Stellen Sie auf Aufforderung des Auftraggebers Nachweise bereit — einschließlich Angaben zur Eigentümerstruktur, zu den wirtschaftlich Berechtigten und zum Sitzstaat.
  3. Wenn Sie Unterauftragnehmer mit mehr als 10 % des Auftragswerts einsetzen (bei EU-weiten Aufträgen) — dokumentieren Sie deren Eigentümerstruktur.
  4. Aktualisieren Sie die Angaben während der Ausführung — wenn Ihr Unterauftragnehmer oder Lieferant erst nach Vertragsschluss auf eine Sanktionsliste gerät, müssen Sie das dem Auftraggeber melden und die Struktur ändern.

Eine falsche Erklärung ist nicht nur ein Ausschlussgrund, sondern kann auch eine strafrechtliche Verantwortung wegen falscher Angaben im Vergabeverfahren begründen (u. a. Betrug nach § 263 StGB).14

In der Praxis gilt: Wenn Sie die Geschäftspartnerprüfung gegen Sanktionslisten als festen Bestandteil Ihres Vertriebsprozesses durchführen, erfüllen Sie automatisch den Großteil der Dokumentationsanforderungen.

Das Ausschlussverfahren — was der Auftraggeber konkret prüft

In der Praxis muss der Auftraggeber drei Prüfungsebenen durchlaufen.

Ebene 1: Name und Steuernummer gegen die Listen

Der einfachste Schritt. Wir nehmen die Daten aus dem Angebot:

  • Vollständiger Name des Bieters (Firma)
  • USt-IdNr. / Handelsregisternummer / Registernummer im Sitzstaat
  • Sitzanschrift

Und prüfen gegen:

  • Anhang I der VO 269/2014 (von der Einfrierung erfasste natürliche und juristische Personen)10
  • Anhang I der VO 765/2006 (Belarus)11
  • Die konsolidierte EU-Sanktionsliste8

Ergebnis: Treffer oder kein Treffer. Treffer = zwingender Ausschluss.

Ebene 2: Eigentümerstruktur — die 50-%-Regel

Der Name des Bieters selbst kann „sauber" sein, seine Muttergesellschaft aber nicht. Wir prüfen:

  • Den wirtschaftlich Berechtigten (UBO) aus dem Transparenzregister — steht er auf irgendeiner Liste12
  • Das Mutterunternehmen — ist das herrschende Unternehmen des Bieters gelistet
  • Die Kapitalstruktur — wenn eine gelistete Person/Einrichtung mehr als 50 % der Anteile des Bieters hält, unterliegt auch der Bieter dem Ausschluss (sogenannte 50-%-Eigentumsregel15)

Die Ownership-/Control-Regel ist ein oft unterschätzter Punkt — ausführlich beschrieben in unserem Artikel zur 50-%-Eigentumsregel bei Sanktionen.

Ebene 3: Unterauftragnehmer und Warenursprung (Art. 5k)

Nur für Aufträge, die unter Art. 5k fallen (oberhalb der Schwellenwerte). Wir prüfen:

  • Die im Angebot benannten Unterauftragnehmer
  • Den Wert ihres Beitrags (bei russischem Ursprung — Grenze 10 % des Auftragswerts)
  • Den Ursprung von Waren / Dienstleistungen / Software im Auftrag

Diese Ebene erfordert die Mitwirkung des Bieters — er gibt eine Erklärung ab und legt Nachweise vor.

Die Sanktionsklausel im Vertrag — Muster und Fallstricke

Jeder Vertrag, der aus einem Vergabeverfahren hervorgeht, sollte eine Sanktionsklausel enthalten. Sie ist keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, aber gute Praxis — ohne sie verliert der Auftraggeber die Möglichkeit, den Vertrag zu beenden, wenn der Bieter (oder sein Geschäftspartner) während der Ausführung auf eine Liste gerät.

Mindestinhalt einer Sanktionsklausel im Vergabevertrag:

  1. Erklärung des Bieters über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses — aus Art. 5k und dem nationalen Sanktionsrecht.
  2. Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber über Änderungen der Eigentümerstruktur, der Unterauftragnehmer und der Lieferanten — innerhalb von 7 Tagen nach der Änderung.
  3. Rücktritts- / Kündigungsrecht im Fall der Listung des Bieters oder seines UBO — mit Vergütungspflicht nur für die bereits erbrachte Leistung.
  4. Unterauftragsklausel — Verbot der Untervergabe oberhalb einer bestimmten Schwelle (z. B. 10 % des Vertragswerts) ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers und Prüfung gegen die Sanktionslisten.
  5. Informationsklausel — der Bieter willigt in die regelmäßige Überprüfung seiner Daten durch den Auftraggeber ein.

Fallstrick 1: eine zu allgemeine Klausel („Der Auftragnehmer erklärt, dass er keinen Sanktionen unterliegt") — ein Gericht erkennt sie nicht als Kündigungsgrund an, wenn sich die Lage während der Ausführung ändert und die Klausel die Aktualisierung nicht erfasst.

Fallstrick 2: keine regelmäßige Überprüfung — wenn der Vertrag 24 Monate läuft und der Auftragnehmer im 18. Monat auf eine Sanktionsliste gerät, zahlt der Auftraggeber weiter für die Leistung. Die Klausel muss den Auftragnehmer zur laufenden Information verpflichten.

Fallstrick 3: eine Vertragsstrafe für eine falsche Erklärung — ersetzt nicht die Ausschlusspflicht. Das sind zwei verschiedene Regime.

Praktische Muster für Sanktionsklauseln — zusammen mit dem gesamten Paket an Umsetzungsdokumenten — zeigen wir im Artikel Sanktionsrichtlinie und Dokumentenvorlagen.

Was Sie riskieren, wenn Sie nichts tun

Auf Seiten des Auftraggebers

  • Aufhebung des Verfahrens oder des Vertrags durch die Vergabekammer auf Antrag eines anderen Bieters13.
  • Nachprüfungsverfahren — Vergabevermerk, Schriftwechsel mit der Vergabekammer, mögliche Auflagen13.
  • Dienst- bzw. haushaltsrechtliche Verantwortung der Personen, die das Verfahren vorbereiten.
  • Verstoß gegen EU-Recht — ein Auftraggeber, der öffentliche Mittel (national + EU) einsetzt, riskiert die Rückforderung der Förderung, wenn das Verfahren kofinanziert war (EU-Strukturfonds, Förderprogramme).

Auf Seiten des Bieters

  • Ausschluss vom Verfahren + Verlust der gestellten Sicherheit.
  • Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren für einen bestimmten Zeitraum (Selbstreinigung nach § 125 GWB erforderlich)9.
  • Strafrechtliche Verantwortung wegen falscher Angaben im Vergabeverfahren (u. a. Betrug nach § 263 StGB)14.
  • Bußgeld nach § 19 AWG (bis 500.000 EUR bei Vorsatz, bis 30.000 EUR bei Fahrlässigkeit) bzw. Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG (bis 10 Mio. EUR)716.
  • Strafrechtliche Sanktionshaftung — die Richtlinie (EU) 2024/1226 führt einen neuen Straftatbestand ein (Verstoß gegen EU-Sanktionen), mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe17.

Eine detaillierte Strafenlandkarte zeigen wir im Artikel zu den Strafen bei Sanktionsverstößen.

Ein Praxisszenario

Ein deutsches Unternehmen liefert Software an eine Landesbehörde, Auftragswert 280.000 EUR. Während der Ausführung kommt heraus, dass einer der Unterauftragnehmer (eine Bibliothekskomponente) eine zypriotische Gesellschaft ist, die zu 60 % von einer auf der EU-Sanktionsliste geführten natürlichen Person kontrolliert wird. Die Folgen:

  • Landesbehörde: Verstoß gegen Art. 5k — aufsichtliche Klärung, Risiko des Verlusts der EU-Förderung für einen Teil des Projekts.
  • Deutsches Unternehmen: Ausschluss vom Verfahren, Verlust der Sicherheit, Ausschluss von künftigen Verfahren, Prüfung durch BAFA/Zoll/Bundesbank, Risiko eines Bußgelds.
  • Geschäftsführung: gegebenenfalls Strafverfahren wegen falscher Angaben.

Die meisten dieser Folgen lassen sich durch eine routinemäßige Prüfung der Unterauftragnehmer vor dem Vertragsschluss vermeiden — nicht erst nach der ersten Rechnung.

Besonders exponierte Branchen

Im Kontext öffentlicher Aufträge müssen Unternehmen aus Branchen besonders vorsichtig sein, in denen die Lieferkette häufig intransparent ist:

  • Transport und Spedition (Sanktionen im Transport) — Beförderung von sektoral beschränkten Gütern, Geschäftsbeziehungen zu russischen Einrichtungen.
  • Leasing (Sanktionen im Leasing) — Finanzierung von Anlagegütern für Auftragnehmer, die sich als verbunden erweisen können.
  • Steuerberater und Buchhaltung (Sanktionen für Steuerberater) — buchhalterische Betreuung von Bietern, die zugleich Verpflichtete nach § 2 GwG sind.
  • E-Commerce und IT — Anbieter von Software, Hosting, Infrastruktur — oft mit Unterauftragnehmern in Drittländern.
  • Anwaltskanzleien (Sanktionen für Anwaltskanzleien) — Rechtsberatung für Bieter mit Erklärungspflichten.

Wie Sanqto hilft

Sanqto ist eine Software für Sanctions-Screening, die Sie in Ihrem eigenen Netzwerk installieren — die Daten der Bieter und Unterauftragnehmer verlassen Ihre Infrastruktur nicht. Das dreistufige Ergebnismodell (MATCH / POSSIBLE / CLEAR) und eine sub-30ms Response Time erlauben es, die Prüfung direkt in den Workflow des Auftraggebers oder Bieters einzubauen:

  • Sie prüfen jeden Bieter und seinen UBO mit einer Abfrage gegen die Listen von EU, UN, OFAC.
  • Bei Änderungen der Listen (tägliche Aktualisierungen) — automatische erneute Prüfung laufender Verträge.
  • Die Verfahrensdokumentation (Vergabevermerk + Prüfnachweis) wird automatisch erzeugt.

Wenn Sie sehen möchten, wie das in der Praxis aussieht — Demo vereinbaren oder das Produkt kennenlernen.

Grundlegender weiterführend: warum überhaupt Unternehmen außerhalb des Finanzsektors einer Sanctions-Screening-Pflicht unterliegen.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (restriktive Maßnahmen gegen Russland), Art. 5k — eingeführt durch VO 2022/576 vom 8.4.202214.
  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (von der Einfrierung erfasste Personen — EU)10.
  • Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (Belarus)11.
  • § 123 GWB i.V.m. den EU-Sanktionsverordnungen — Ausschluss von Vergabeverfahren bei gelisteten Akteuren2.
  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — §§ 17, 18, 19 AWG, § 30 OWiG716.
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4 — §§ 99, 125 GWB; § 8 VgV (Vergabevermerk), § 48 VgV (Eigenerklärung)9.
  • EU-Vergaberichtlinien: 2014/24/EU (klassisch), 2014/25/EU (Sektoren), 2014/23/EU (Konzessionen), 2009/81/EG (Verteidigung)6.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission zur Aktualisierung der Vergabeschwellenwerte für 2024–20256.
  • Richtlinie (EU) 2024/1226 über die Kriminalisierung von Sanktionsverstößen — in Deutschland durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026) umgesetzt17.
  • Konsolidierte EU-Sanktionsliste (DG FISMA) — in Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste8.
  • Transparenzregister — wirtschaftlich Berechtigte nach dem GwG12.

Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 26. Mai 2026.


  1. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — konsolidierte Fassung mit Art. 5k. EUR-Lex CELEX: 02014R0833. eur-lex.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. § 123 GWB i.V.m. EU-Sanktionsverordnungen — Ausschluss von Vergabeverfahren bei sanktionierten Akteuren. § 123 GWB, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 — Kriminalisierung von Verstößen gegen EU-Sanktionen; EUR-Lex CELEX:32024L1226. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG). ↩︎

  4. Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 — fünftes EU-Sanktionspaket gegen Russland. Inkrafttreten: 9. April 2022. EUR-Lex CELEX: 32022R0576. eur-lex.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎

  5. EU-Verordnungen sind in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. EUR-Lex: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." eur-lex.europa.eu ↩︎

  6. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Aktualisierung der Schwellenwerte: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023. eur-lex.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎

  7. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz; § 17 AWG (besonders schwere Fälle, bis 10 Jahre Freiheitsstrafe), § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre), § 19 AWG (Bußgeld). gesetze-im-internet.de, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  8. Konsolidierte EU-Sanktionsliste — Europäische Kommission (DG FISMA). In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene; verbindlich sind die EU- und UN-Listen sowie ggf. die US-OFAC-SDN-Liste bei US-Berührungspunkten. finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  9. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4 (§§ 97 ff.), insbesondere § 99 (öffentliche Auftraggeber), § 123 (zwingende Ausschlussgründe), § 125 (Selbstreinigung); Vergabeverordnung (VgV), § 8 (Vergabevermerk), § 48 (Eigenerklärung). § 99 GWB, VgV ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  10. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. EUR-Lex CELEX: 32014R0269. eur-lex.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎

  11. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. EUR-Lex CELEX: 32006R0765. eur-lex.europa.eu ↩︎ ↩︎ ↩︎

  12. Transparenzregister — wirtschaftlich Berechtigte. Rechtsgrundlage: Geldwäschegesetz (GwG), §§ 18 ff. (Transparenzregister), § 3 (Begriff des wirtschaftlich Berechtigten). gesetze-im-internet.de — GwG ↩︎ ↩︎ ↩︎

  13. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4, Kapitel 2 — Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§§ 155 ff. GWB). gesetze-im-internet.de — GWB ↩︎ ↩︎ ↩︎

  14. Strafrechtliche Verantwortung für falsche Angaben im Vergabeverfahren — allgemeine Tatbestände des Strafgesetzbuchs, insbesondere § 263 StGB (Betrug) und § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen). gesetze-im-internet.de — StGB ↩︎ ↩︎

  15. Europäische Kommission, DG FISMA — FAQ zur 50-%-Eigentumsregel. „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." finance.ec.europa.eu ↩︎

  16. § 19 AWG (Bußgeld bis 500.000 EUR bei Vorsatz, bis 30.000 EUR bei Fahrlässigkeit) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen, bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Anknüpfungstaten). § 19 AWG, § 30 OWiG, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎

  17. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union. EUR-Lex CELEX: 32024L1226. eur-lex.europa.eu ↩︎ ↩︎