Sanqto
Startseite Blog welche strafen drohen bei sanktionsverstößen in deutschland?
Artikel

Welche Strafen drohen bei Sanktionsverstößen in Deutschland?

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen? Freiheitsstrafe für die Geschäftsführung, Bußgelder bis 40 Mio. EUR, Vertragsnichtigkeit. Rechtsgrundlagen und Behörden.

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 18 Min. Lesezeit
sanktionen compliance strafen richtlinie-2024-1226 deutschland strafrechtliche-haftung eu-sanktionsverstoss awg
Gericht verhandelt einen EU-Sanktionsverstoß — Strafen für Sanktionsverstöße bei Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
Ein Verstoß gegen EU-Sanktionen kann in einem Strafverfahren gegen die Geschäftsführung und in einem millionenschweren Bußgeld gegen das Unternehmen enden.

Ein Verstoß gegen EU-Sanktionen gegen Russland oder Belarus kann mit Freiheitsstrafe für den Geschäftsführer und einer millionenschweren Verbandsgeldbuße enden — und das gilt nicht nur für Banken. Reisebüros, Maklerbüros, Versicherungsmakler oder E-Commerce-Shops fallen unter dieselben Regeln, wissen das aber selten. Dieser Artikel beantwortet präzise, was Ihrem Unternehmen und persönlich Ihnen droht — bei fehlender Sanktions-Compliance.


Wenn Sie wenig Zeit haben — die wichtigsten Fakten

  • Ein Verstoß gegen EU-Sanktionen begründet drei Haftungsarten gleichzeitig: strafrechtliche (Freiheitsstrafe für natürliche Personen), ordnungsrechtliche (Bußgeld gegen das Unternehmen) und zivilrechtliche (Nichtigkeit von Verträgen, Vergabeausschluss).
  • Die Richtlinie (EU) 2024/1226 fordert eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe für schwere Verstöße (u. a. Bereitstellung von Mitteln, Nichtdurchführung des Einfrierens, Transaktionen ≥ 100 000 EUR) und mindestens 3 Jahre für Verstöße gegen Einreiseverbote. 12
  • Für Unternehmen: Geldbuße von mindestens 5 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 40 Mio. EUR — je nachdem, welcher Betrag höher ist — für die Hauptstraftaten. 3
  • Ihr Unternehmen können das BAFA (Außenwirtschaftsprüfung), die Deutsche Bundesbank (Sanktionsprüfung), der Zoll (Zollkontrolle), die FIU Deutschland und die ZfS prüfen — nicht nur die BaFin. 45
  • „Ich wusste das nicht" entlastet nicht automatisch — das Fehlen jeglichen Sanktionsverfahrens ist ein belastender, kein mildernder Umstand.
  • Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist am 20. Mai 2025 abgelaufen. 6 Deutschland setzt die Richtlinie durch Anpassungen des AWG und ein neues Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG, in Vorbereitung) um — wesentliche Sanktionen aus AWG und SanktDG gelten jedoch bereits heute. 7
  • Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen screeningpflichtig ist, und beginnen Sie, Geschäftspartnerprüfungen zu dokumentieren.

Drei Haftungsarten bei Sanktionsverstößen

Das Sanktionsrecht beschränkt die Haftung nicht auf ein einzelnes Regime. Unternehmen und Geschäftsführung können auf drei Ebenen gleichzeitig haften — strafrechtlich, ordnungsrechtlich und zivilrechtlich. Diese Unterscheidung ist praktisch relevant: Strafrechtlich betrifft natürliche Personen, ordnungsrechtlich das Unternehmen als Ganzes, zivilrechtlich die Wirksamkeit der geschlossenen Verträge und die Vergabeteilnahme.

Materielle Grundlage sind die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 8 und Nr. 833/2014 9, die unmittelbar in jedem EU-Staat gelten — in Deutschland ergänzt durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie das 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (zusammen: deutsches Sanktionsrecht). 7

Strafrechtliche Haftung — Freiheitsstrafe für natürliche Personen

Ein Sanktionsverstoß ist nicht nur ein finanzielles Risiko für die GmbH. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist — jede natürliche Person, die eine verbotene Transaktion physisch herbeigeführt hat, kann persönlich vor einem Strafgericht stehen.

§ 18 AWG sieht für vorsätzliche Verstöße gegen Verbote aus EU-Sanktionsverordnungen einen Regelstrafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe vor; § 17 AWG verschärft den Rahmen in besonders schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren. 10 Dieselbe Strafe droht für Beteiligungshandlungen, deren Ziel oder Wirkung das Umgehen dieser Verbote ist — was das Argument „ich habe nur über einen Mittelsmann gehandelt" entkräftet. 10

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 harmonisiert die strafrechtlichen Sanktionen in der gesamten EU und folgt dem Mechanismus „minimum for the maximum" — sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht eine Höchststrafe von mindestens dem festgelegten Niveau vorzusehen. 11 Für schwere Verstöße — Bereitstellung von Geldern an einen sanktionierten Akteur, Nichtdurchführung der Einfrierung oder Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b sowie h(i)–(ii) — bei einem Transaktionswert von mindestens 100 000 EUR muss die Höchststrafe mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen. 1 Für Verstöße gegen das Einreiseverbot von sanktionierten natürlichen Personen verlangt die Richtlinie eine Höchststrafe von mindestens drei Jahren. 2 Für Warenverkehrs-, Dienstleistungs- oder Transaktionsverstöße nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d–g und Buchst. i mit einem Wert von mindestens 100 000 EUR — bei Militärgütern der EU Common Military List ohne Schwellenwert — gilt ebenfalls eine Höchststrafe von mindestens fünf Jahren. 12

Wichtig: Die Richtlinie 2024/1226 kriminalisiert auch Anstiftung und Beihilfe zum Sanktionsverstoß — Ihre Einkaufsabteilung, die „ein Auge zugedrückt" hat, haftet ebenfalls. 13

Ordnungswidrigkeitenrechtliche und finanzielle Haftung — Bußgelder gegen das Unternehmen

Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortung natürlicher Personen haftet das Unternehmen als Akteur finanziell. Das deutsche Recht sieht hier zwei eigenständige Mechanismen vor.

Erstens: § 19 AWG sieht ein Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen und bis 30 000 EUR bei fahrlässigen Verstößen vor. 14 Zweitens: Nach § 30 OWiG kann gegen das Unternehmen als juristische Person eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen und bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Taten verhängt werden. 15 Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB — durch den Verstoß erlangte Vermögenswerte können eingezogen werden, ohne dass die Höhe der Geldbuße begrenzt wäre.

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 verpflichtet die EU-Staaten dafür zu sorgen, dass Geldbußen für juristische Personen bei schweren Verstößen mindestens 5 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes oder 40 000 000 EUR betragen — je nachdem, welcher Betrag höher ist. 3 Für Meldepflichtverletzungen liegt die Mindestgrenze bei 1 % des Umsatzes oder 8 000 000 EUR. 3 Nach Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht (SanktDDG, in Vorbereitung) sollten diese Rahmen in nationalen Vorschriften erscheinen.

Für ein kleines Unternehmen: 5 % des Jahresumsatzes bei 10 Mio. EUR Umsatz sind 500 000 EUR — die Strafe ist skalierbar zur Unternehmensgröße und kein reines Konzern-Problem.

Zivilrechtliche Folgen — Vertragsnichtigkeit und Auswirkungen auf Verträge

Die dritte Haftungsebene ist weniger offensichtlich, kann aber ebenso schmerzhaft sein. Verträge mit sanktionierten Akteuren können nichtig sein — als ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft nach § 134 BGB i.V.m. Art. 2 der VO (EU) 269/2014. 8

Ein Unternehmen, das bereits eine Transaktion mit einem sanktionierten Akteur ausgeführt hat, kann zur Rückgewähr der erhaltenen Mittel verpflichtet sein. Dieses Risiko ist besonders bei langfristigen B2B-Verträgen relevant, in denen die Listung des Geschäftspartners während der Vertragslaufzeit eintrat.

Der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren ist eine eigenständige Folge nach § 123 GWB und § 19 EU-Sanktionsverordnungen — ein gelisteter Akteur ist von Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für die Dauer der Listung ausgeschlossen. Wenn Ihr Unternehmen Aufträge im öffentlichen Sektor abwickelt, bedeutet eine Listung den sofortigen Wegfall vom Markt.

Branchenregulierer können in der Folge im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtskompetenzen einen Zulassungswiderruf prüfen, wenn der Sanktionsverstoß im Verfahren festgestellt wurde.

Sanktionsklauseln in B2B-Verträgen mit ausländischen Geschäftspartnern — insbesondere aus den USA, dem Vereinigten Königreich oder Frankreich — werden zunehmend Standard. Das Fehlen einer Erklärung über die Nichtverbundenheit mit sanktionierten Akteuren kann der anderen Vertragspartei einen Kündigungsgrund liefern.

Banken kündigen bei Sanktionsverstößen häufig Korrespondenzbankbeziehungen — was den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr lahmlegen kann.


Wer prüft — die zuständigen Vollzugsbehörden in Deutschland

Die meisten Unternehmer nehmen an, Sanktionen seien Sache der BaFin und der Banken. Ein Irrtum, der teuer werden kann. Unternehmen außerhalb des Finanzsektors unterliegen mindestens drei verschiedenen Behörden.

BehördeKompetenzbereichRechtsgrundlageWer betroffen ist
BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr; Außenwirtschaftsprüfungen; Ahndung von Bußgeldern nach § 19 AWGAWG i.V.m. SanktDG 14Jedes Im-/Exporteur; jeder Akteur, der sanktionierte Güter handelt
Deutsche BundesbankFinanzsanktionen, Einfrieren von Vermögenswerten, SanktionsprüfungBundesbankgesetz i.V.m. AWG 4Banken, Finanzakteure, Unternehmen mit Sanktionsmeldungen
ZollGrenzkontrolle, AußenhandelsembargoZollverwaltungsgesetz, AWGIm-/Exporteure
ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei der Bundeskasse)Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung übergreifend (seit Januar 2023)SanktDG 4Alle Akteure
FIU Deutschland (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zollkriminalamt)Aufsicht über Verpflichtete nach GwG; Entgegennahme von Verdachtsmeldungen§ 28 GwG 5Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Leasinggesellschaften, Steuerberater — als Verpflichtete
BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)Branchenaufsicht über Versicherer und FinanzinstituteVAG, KWGVersicherer, Versicherungsmakler

Wenn Sie ein Maklerbüro, ein Reisebüro oder eine Leasinggesellschaft führen — sind Sie ggf. Verpflichteter nach § 2 GwG. 5 Das bedeutet, dass die FIU Deutschland Sie auch im Hinblick auf die Anwendung von Sanktionsmaßnahmen prüfen kann. Das BAFA und der Zoll treten in Aktion, wenn Ihr Unternehmen Waren nach Russland exportiert oder eine Einfrierungsentscheidung nicht ausgeführt hat. Die Deutsche Bundesbank prüft Finanzsanktionen und kann eigenständig die Einfrierung von Vermögenswerten anordnen.

Seit Januar 2023 koordiniert die ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) bei der Bundeskasse die Sanktionsdurchsetzung übergreifend — sie ist die zentrale Anlaufstelle bei Verdachtsfällen und unterstützt die Behörden bei der Vermögensabschöpfung. Mehr darüber, welche Listen für deutsche Unternehmen relevant sind, beschreibt der Artikel EU-Sanktionspakete gegen Russland — was Ihr Unternehmen wissen muss.

Den ausführlichen Leitfaden zu EU-, UN- und OFAC-Sanktionslisten finden Sie ebenfalls auf unserer Seite — er erklärt, wie man Einträge liest und wie oft die Listen aktualisiert werden.


Was ändert die Richtlinie (EU) 2024/1226 und das SanktDDG

Bis 2024 unterschieden sich die Strafen für EU-Sanktionsverstöße zwischen den Mitgliedstaaten drastisch. In einem Land war ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit, in einem anderen — eine schwere Straftat. Unternehmen konnten versuchen, durch Jurisdiktionen mit milderem Recht zu „optimieren". Die Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 11 beendet diese Ungleichheit.

Sie ist der erste EU-Rechtsakt, der Mindestmaßstäbe für strafrechtliche Sanktionen bei Sanktionsverstößen in allen 27 EU-Staaten harmonisiert. Die Richtlinie definiert in Art. 3 Abs. 1 16 einen geschlossenen Katalog strafbarer Verhaltensweisen — umfasst sowohl die Bereitstellung von Geldern an einen sanktionierten Akteur als auch den Verkehr mit verbotenen Gütern, die Erbringung finanzieller und nicht-finanzieller Dienstleistungen oder die Ermöglichung der Einreise einer sanktionierten Person in das EU-Gebiet.

Die Umsetzungsfrist für alle EU-Staaten ist am 20. Mai 2025 abgelaufen. 6 Die deutsche Umsetzung erfolgt durch Anpassungen des AWG sowie ein neues Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG). Der Bundesregierungsentwurf wurde laut Stand vom 18. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossen (April 2025), vom Bundestag verabschiedet (Juni 2025) und ist seit September 2025 in Kraft (bitte den aktuellen Stand prüfen — Gesetzgebungsverlauf kann sich verschoben haben).

Die Verzögerung der Umsetzung in einzelnen Ländern bedeutet keine Straffreiheit. Die EU-Verordnungen 269/2014 und 833/2014 gelten unmittelbar — ohne nationale Umsetzung. 89 Das deutsche Recht — einschließlich der Freiheitsstrafen nach § 17 und § 18 AWG — gilt bereits heute. 10 Die Richtlinie hebt lediglich die Mindestschwelle an, und das SanktDDG erweitert den Straftatenkatalog und verschärft Sanktionen für Umgehungshandlungen.

Eine ausführlichere Analyse der neuen Vorschriften finden Sie im Artikel Richtlinie (EU) 2024/1226 — was sich für Nicht-Finanzunternehmen ändert.


„Aber ich wusste das nicht" — entlastet Unwissenheit?

Das häufigste Argument. Und das schwächste.

EU-Verordnungen haben unmittelbare Wirkung — sie verpflichten jeden Unternehmer auf dem EU-Markt ohne nationale Veröffentlichung. 89 Sie müssen die Norm nicht „kennen" — es genügt, dass eine Transaktion mit einem sanktionierten Akteur zustande kam.

Die Unwissenheit über die Listung eines Geschäftspartners kann die Strafzumessung beeinflussen — in beide Richtungen. Die Richtlinie 2024/1226 nennt in Art. 8 erschwerende und in Art. 9 mildernde Umstände. 13 Unter den mildernden u. a. die freiwillige Information der Strafverfolgungsbehörden. Unter den erschwerenden — Handeln in einer organisierten Struktur, Verwendung gefälschter Dokumente oder großer Vermögensvorteil.

Kernfazit: Das Fehlen jeglichen Sanktionsverfahrens werten die Behörden als Beweis grober Fahrlässigkeit — nicht als mildernden Umstand. Ein Unternehmen, das kein Screening eingeführt, keine verantwortliche Person benannt und kein Prüfregister geführt hat, steht im Verfahren erheblich schlechter da als ein Unternehmen mit dokumentierten, wenn auch unvollkommenen Verfahren.

Häufig gestellte Fragen

Haftet ein Unternehmen, wenn es nicht wusste, dass der Geschäftspartner gelistet ist? Ja. Unwissenheit schließt die Haftung nicht aus — sie kann die Strafzumessung beeinflussen, ist aber kein automatischer Freibrief. Die Sorgfaltspflicht trifft das Unternehmen.

Wer haftet — die Firma oder der Geschäftsführer? Beide gleichzeitig. Das Unternehmen haftet ordnungsrechtlich (Verbandsgeldbuße) und zivilrechtlich (Vertragsnichtigkeit). Der Geschäftsführer oder eine andere natürliche Person, die den Verstoß herbeigeführt hat, haftet strafrechtlich — persönlich.

Mildert eine Sanktionsrichtlinie die Strafe? Ja. Ein dokumentiertes Screening und eine schriftliche Sanktionsrichtlinie sind ein Argument zugunsten des Unternehmens. Die Behörden berücksichtigen, ob der Akteur in gutem Glauben gehandelt und vernünftige Schritte zur Prüfung der Geschäftspartner unternommen hat. 13


Internationale Sanktionen vs. „Sanktionen" im Steuerrecht — Begriffe nicht verwechseln

Im deutschen Sprachgebrauch wird „Sanktion" gelegentlich auch im Zusammenhang mit Steuerrecht oder Wettbewerbsrecht verwendet — als Synonym für Bußgeld oder Strafe. Dies ist nicht zu verwechseln mit internationalen Sanktionen.

Kriterium„Sanktionen" im allgemeinen Sinn (z. B. Steuerrecht)Internationale Sanktionen (EU/UN)
Was ist esBußgeld oder Strafzuschlag bei SteuerverstößenVerbot von Transaktionen mit einer Person oder einem von einem Sanktionsregime erfassten Staat
Wer verhängtFinanzamt / SteuerbehördenEU (Rat), UN, USA (OFAC)
RechtsgrundlageAO, UStG, EStGVO (EU) 269/2014 8, 833/2014 9, AWG/SanktDG 7
AufsichtsbehördeFinanzamt, SteuerfahndungBAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll, FIU, ZfS, Staatsanwaltschaft
FolgenBußgeld nach Steuerrecht — anderer Mechanismus, nicht mit Sanktionslisten verbundenBußgeld bis 500 000 EUR nach § 19 AWG; Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG; bis 5 % weltweiter Umsatz/40 Mio. EUR nach Richtlinie 2024/1226; Freiheitsstrafe bis 10 Jahre nach § 17 AWG; Vertragsnichtigkeit

Dieser Artikel behandelt ausschließlich internationale Sanktionen der EU und der UN gegen Personen und Akteure mit Bezug zu Russland, Belarus, dem Iran, Syrien und anderen sanktionierten Regimen. Die Folgen eines Verstoßes gegen diese Sanktionen sind deutlich gravierender als ein Bußgeld im Steuerrecht.


Wie Sie das Risiko begrenzen — was konkret zu tun ist

Sanktions-Compliance erfordert keine Heerscharen von Anwälten. Sie erfordert einen Prozess. Hier sind sechs Schritte, die Sie unabhängig von der Unternehmensgröße umsetzen können.

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen Sanctions-Screening-pflichtig ist. Jedes Unternehmen muss die EU-Verordnungen unmittelbar einhalten — ohne Ausnahmen. Der Umfang zusätzlicher Pflichten (z. B. Meldungen an die FIU) hängt davon ab, ob Sie Verpflichteter nach § 2 GwG sind. Details im Artikel Muss mein Unternehmen Sanctions Screening durchführen?.

  2. Identifizieren Sie Hochrisiko-Geschäftspartner. Beginnen Sie mit Akteuren mit Verbindungen nach Russland, Belarus, in den Iran, nach Syrien und Nordkorea. Sichten Sie aktive Verträge und die Transaktionshistorie der letzten zwei Jahre. Bereits bestehende Verträge bedürfen ebenfalls einer Prüfung — die Listung eines Geschäftspartners kann während der Vertragslaufzeit erfolgen.

  3. Führen Sie die Prüfung gegen Sanktionslisten durch. Prüfen Sie die EU Consolidated Sanctions List (abrufbar unter sanctionsmap.eu) und — bei US-Berührungspunkten — die OFAC SDN-Liste. Einen Leitfaden zu Sanktionslisten und deren Prüfung finden Sie im Artikel EU-Sanktionslisten — wie Sie sie prüfen.

    Praktische Hinweise zur Geschäftspartnerprüfung beschreibt der Artikel Geschäftspartner-Sanktionsprüfung — Schritt für Schritt.

  4. Implementieren Sie ein schriftliches Verfahren und benennen Sie eine verantwortliche Person. Eine schriftliche Sanktionsrichtlinie, eine Arbeitsanweisung für Mitarbeiter mit Geschäftspartnerkontakt und ein Trefferregister sind das Minimum. Ohne Dokumentation existiert das Screening in den Augen der Aufsichtsbehörde nicht — ein mündliches Verfahren ist kein Verfahren.

  5. Dokumentieren Sie jede Prüfung und ihr Ergebnis. Prüfdatum, verwendete Liste, Ergebnis (MATCH / POSSIBLE / CLEAR), Prüfer — diese Informationen bilden den Schutzschild im Verfahren. Ein Prüfeintrag vor der Transaktion ist ein Sorgfaltsnachweis.

  6. Verfolgen Sie Änderungen auf Listen und in der Gesetzgebung. Neue EU-Sanktionspakete gegen Russland erscheinen regelmäßig — bisher wurden zahlreiche verabschiedet. Abonnieren Sie BAFA- und EUR-Lex-Alerts. Verfolgen Sie den Fortschritt des SanktDDG und seine Folgenovellen — das Inkrafttreten neuer Vorschriften kann eine Aktualisierung Ihrer Verfahren erfordern.


Wie Sanqto helfen kann

Die Einführung von Sanktions-Compliance muss nicht mit der Beauftragung einer externen Kanzlei beginnen. Sanqto bietet eine Sanctions-Screening-Software, die im Netzwerk des Kunden installiert wird — Geschäftspartnerdaten verlassen die Infrastruktur Ihres Unternehmens nicht (On-Premise-Modell). Das System liefert ein Ergebnis in drei Zuständen — MATCH, POSSIBLE oder CLEAR — und protokolliert automatisch jede Prüfung mit Datum, verwendeter Liste und Ergebnis. Die Antwortzeit von unter 30 ms erlaubt die Prüfung während des Kunden-Onboardings, ohne den Betrieb zu verlangsamen.

Im Paket der Einführungsdokumente finden Sie eine fertige Sanktionsrichtlinie, eine Arbeitsanweisung und Muster eines Trefferregisters — angepasst an deutsche und EU-Vorgaben, ohne dass Sie diese von Grund auf schreiben müssten. Das Training und die Zertifizierung des Compliance Officers vermitteln der benannten Person das Wissen, das für die Bearbeitung des Tagesgeschäfts und das Verständnis der Vorschriften nötig ist.

Branchen mit dedizierten Materialien:


Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269 — in der jeweils geänderten Fassung
  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833 — in der jeweils geänderten Fassung
  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — insbesondere §§ 17, 18, 19 AWG — gesetze-im-internet.de
  • Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz — BGBl. 2022 I S. 2606
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) — § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße) — gesetze-im-internet.de
  • Strafgesetzbuch (StGB) — §§ 73 ff. StGB (Vermögensabschöpfung)
  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226
  • Geldwäschegesetz (GwG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.06.2017, zuletzt geändert — gesetze-im-internet.de — § 2 (Verpflichtetenkatalog), § 28 (FIU)
  • Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG) — deutsche Umsetzung der Richtlinie 2024/1226

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Strafen drohen bei EU-Sanktionsverstößen? Ein Verstoß begründet drei Haftungsarten gleichzeitig. Eine natürliche Person (Geschäftsführer, Vorstand) riskiert Freiheitsstrafe — Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre nach § 18 AWG, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre nach § 17 AWG. Nach Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 — mindestens 5 Jahre Höchststrafe für schwere Verstöße. Das Unternehmen kann Bußgelder bis 500 000 EUR nach § 19 AWG und eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG (bzw. nach Umsetzung der Richtlinie bis 5 % des weltweiten Umsatzes oder 40 Mio. EUR) zahlen. Hinzu kommen Vertragsnichtigkeit und der Ausschluss von öffentlichen Vergaben.

Sind EU-Sanktionsverstöße nur ein Thema für Großunternehmen? Nein. EU-Verordnungen verpflichten jedes auf dem EU-Markt tätige Unternehmen — unabhängig von Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Branche. Die Höhe der Strafe kann zwar proportional zum Umsatz sein, die Compliance-Pflicht ist aber gleich.

Wer kann mein Unternehmen in Deutschland auf Sanktionen prüfen? Abhängig von der Art des Verstoßes. Das BAFA führt Außenwirtschaftsprüfungen durch und verhängt Bußgelder nach § 19 AWG. Die Deutsche Bundesbank ist für Finanzsanktionen zuständig und kann Vermögen einfrieren. Der Zoll kontrolliert die Grenze und das Außenhandelsembargo. Die FIU Deutschland prüft Verpflichtete nach GwG (Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Steuerberater). Die ZfS koordiniert die Sanktionsdurchsetzung übergreifend. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bei Strafanzeigen.

Hat Deutschland die Richtlinie 2024/1226 bereits umgesetzt? Stand 18. Mai 2026: Die Umsetzung erfolgt durch Anpassungen des AWG und das Sanktionsdurchsetzungsdurchführungsgesetz (SanktDDG). AWG und SanktDG erfüllen wesentliche Anforderungen der Richtlinie bereits — verbleibende Lücken werden durch das SanktDDG geschlossen. Der genaue Inkrafttretens-Stand ist beim Bundesgesetzblatt zu prüfen.

Was tun, wenn sich herausstellt, dass mein Geschäftspartner auf einer Sanktionsliste steht? Stellen Sie alle Transaktionen mit diesem Akteur sofort ein. Konsultieren Sie einen auf Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Wenn Sie Verpflichteter nach § 2 GwG sind — sind Sie zur Verdachtsmeldung an die FIU verpflichtet (§ 43 GwG). Dokumentieren Sie alle nach der Entdeckung ergriffenen Maßnahmen — sie sind ein wichtiger Bestandteil der Verteidigung in einem etwaigen Verfahren.

Reicht „Ich wusste nicht, dass der Geschäftspartner gelistet ist" als Erklärung? Nicht automatisch. Unwissenheit kann die Strafzumessung beeinflussen, schließt die Haftung aber nicht aus. Die Richtlinie 2024/1226 nennt in Art. 9 mildernde Umstände — darunter die freiwillige Information der Behörden. Das Fehlen eines Screening-Verfahrens wird als grobe Fahrlässigkeit gewertet, nicht als mildernder Umstand.

Muss ich vor jeder Transaktion screenen? Die Frequenz hängt vom Risikoprofil und sektoralen Anforderungen ab. Minimum ist die Prüfung bei der Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen und nach jeder Listenaktualisierung. Bei Geschäftspartnern mit erhöhtem Risiko (Verbindungen zu sanktionierten Ländern) wird eine regelmäßige zyklische Prüfung empfohlen — die Sanktionsliste kann sich während der Vertragslaufzeit ändern.



Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 2026-05-18.



  1. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b: Verstöße nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und h(i)-(ii) bei einem Wert ≥ 100 000 EUR unterliegen „einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren" — CELEX 32024L1226, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎

  2. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c: Verstöße nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c unterliegen „einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren" — CELEX 32024L1226, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎

  3. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 7 Abs. 2: Geldbuße für juristische Personen — „5 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes […] oder 40 000 000 EUR für die Hauptstraftaten; 1 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes […] oder 8 000 000 EUR für Meldepflichtverletzungen" — CELEX 32024L1226, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  4. AWG i.V.m. SanktDG vom 19.12.2022 — Vollzugsbehörden in Deutschland: BAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll, ZfS (seit Januar 2023 bei der Bundeskasse) — bafa.de, bundesbank.de, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  5. Geldwäschegesetz (GwG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.06.2017, zuletzt geändert; § 2 Abs. 1 — Verpflichtetenkatalog; § 28 GwG — Aufgaben der FIU Deutschland (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zollkriminalamt) — gesetze-im-internet.de, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  6. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." — CELEX 32024L1226, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎

  7. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz — BGBl. 2022 I S. 2606 — gesetze-im-internet.de, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  8. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 — Art. 2 Abs. 1-2 — CELEX 32014R0269, eur-lex.europa.eu, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  9. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 — Art. 2 Abs. 1 — CELEX 32014R0833, eur-lex.europa.eu, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  10. § 17 AWG (besonders schwere Fälle, Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre) und § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe): „Wer ein Embargo nach § 17 Abs. 1 oder gegen eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Rechtsverordnung verstößt…" — § 17 AWG, § 18 AWG, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  11. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 — CELEX 32024L1226, eur-lex.europa.eu, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎

  12. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d-e: Verstöße nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d-g und Buchst. i bei Waren/Dienstleistungen ≥ 100 000 EUR (Militärgüter ohne Schwelle) unterliegen einer Höchststrafe von mindestens 5 Jahren — CELEX 32024L1226, Stand 18.05.2026 ↩︎

  13. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 4 Abs. 1 (Anstiftung und Beihilfe sind strafbar), Art. 8 (erschwerende Umstände — u. a. Handeln in einer organisierten Struktur, gefälschte Dokumente), Art. 9 (mildernde Umstände — u. a. freiwillige Information der Behörden) — CELEX 32024L1226, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎ ↩︎

  14. § 19 AWG: „Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig… Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro [bei vorsätzlichen Verstößen] geahndet werden." — § 19 AWG, Stand 18.05.2026 ↩︎ ↩︎

  15. § 30 OWiG: Verbandsgeldbuße gegen juristische Personen — bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen, bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Anknüpfungstaten — § 30 OWiG, Stand 18.05.2026 ↩︎

  16. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 3 Abs. 1 — Katalog strafbarer Verhaltensweisen: Bereitstellung von Geldern, Nichtdurchführung der Einfrierung, Ermöglichung der Einreise, Transaktionen mit Drittstaaten, Warenverkehr, finanzielle und nicht-finanzielle Dienstleistungen — CELEX 32024L1226, Stand 18.05.2026 ↩︎