Umgehung der Russland-Sanktionen über Drittländer — wie Sie nicht hineingezogen werden
Re-Export über Drittländer ist eine Sanktionsfalle für deutsche Unternehmen. Erfahren Sie, wie Sie das Risiko erkennen und Ihr Unternehmen vor unwissentlicher Sanktionsumgehung schützen.

Ihr Unternehmen handelt nicht direkt mit Russland — und genau deshalb ist Ihnen das Risiko möglicherweise nicht bewusst. Der Mechanismus der Sanktionsumgehung (engl. circumvention) funktioniert so, dass eine vom EU-Embargo erfasste Ware nicht unmittelbar, sondern über eine Kette von Zwischenhändlern in Drittländern nach Russland gelangt. Wenn Ihr Unternehmen ein Glied dieser Kette ist — selbst unwissentlich — verstoßen Sie mit allen rechtlichen Konsequenzen gegen die EU-Sanktionen.
Dieser Artikel erklärt, wie dieser Mechanismus funktioniert, wie Sie ihn erkennen und was zu tun ist, damit Ihr Unternehmen nicht zum unbeabsichtigten Beteiligten an der Umgehung der Russland-Sanktionen wird.
Rechtsstand: 2026-05-20.
TL;DR — das Wichtigste in 60 Sekunden
- Die Europäische Union hat bisher 20 Sanktionspakete gegen Russland verabschiedet, das jüngste am 23. April 2026.1 Das Ausfuhrverbot für vom Embargo erfasste Güter gilt für alle Unternehmen in der EU — unabhängig von Branche und Größe. Die vollständige Chronologie behandeln wir in der Übersicht der EU-Sanktionspakete gegen Russland.
- Sanktionsumgehung (circumvention) bedeutet den Transfer einer verbotenen Ware nach Russland über ein Drittland — ein Zwischenhändler in Kasachstan, Armenien, den VAE oder einem anderen Staat exportiert die Ware weiter. Ihr Unternehmen kann ohne sein Wissen Teil einer solchen Kette sein.
- Das EU-Recht verbietet nicht nur den unmittelbaren Sanktionsverstoß, sondern auch die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Handlungen, die auf eine Umgehung der Sanktionen abzielen.23
- Seit dem 11. Paket (23. Juni 2023) gilt die Klausel „No re-export to Russia" — Sie müssen vom Käufer im Drittland eine schriftliche Verpflichtung einholen, dass die Ware nicht nach Russland gelangt.45
- Red Flags sind u. a.: ein neuer Zwischenhändler ohne Historie, Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use), eine ungewöhnliche Logistikroute, eine Abweichung zwischen dem angegebenen Empfänger und dem tatsächlichen Endverwender.
- Ein Verstoß — auch ein fahrlässiger — kann in Deutschland mit einem Bußgeld bis 500.000 EUR nach § 19 AWG sowie einer Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG geahndet werden;6 hinzu kommt die strafrechtliche Verantwortung nach dem AWG und der Richtlinie (EU) 2024/1226.3
Worin die Umgehung der Sanktionen über Drittländer besteht
Die EU-Sanktionen gegen Russland verbieten die Ausfuhr vieler Warenkategorien unmittelbar nach Russland — den detaillierten Katalog enthält die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014.2 Die Verbote betreffen sowohl den direkten als auch den mittelbaren Verkauf. Dieser zweite Vorbehalt — „mittelbar" — ist entscheidend.
In der Praxis sieht die Sanktionsumgehung so aus: Ein Ausführer aus der EU verkauft die Ware an ein in einem Drittland registriertes Unternehmen (das selbst keine Sanktionen gegen Russland anwendet). Dieses Unternehmen exportiert die Ware nach Russland weiter, oft mit minimaler Bearbeitung oder im Rahmen einer zollrechtlichen Transitstruktur. Aus Sicht des Ausführers aus der EU sieht die Transaktion wie ein gewöhnlicher Auslandsverkauf aus — die Ware geht offiziell an ein Unternehmen außerhalb der EU, und die Rechnung lautet auf einen Empfänger im Drittland.
Das Problem ist, dass die Verordnung Nr. 833/2014 die Ausfuhr der erfassten Güter „unmittelbar oder mittelbar" nach Russland oder zugunsten von Einrichtungen in Russland verbietet.2 Das bedeutet, dass ein Unternehmen aus der EU, das die Ware an einen Zwischenhändler verkauft hat, obwohl es wusste oder Grund hatte zu wissen, dass sie weiter nach Russland gelangt, gegen die Sanktionen verstößt — ungeachtet dessen, dass es sie formal an ein Unternehmen im Drittland geliefert hat. Das bloße Zwischenschalten eines Vermittlers zwischen Ausführer und Russland hebt das Verbot nicht auf.
Die Europäische Kommission und der Rat der EU bezeichnen solche zwischengeschalteten Länder als Orte mit „anhaltend und besonders hohem Umgehungsrisiko" (third countries with continued and particularly high risk of circumvention).7 In der Praxis handelt es sich um Staaten, die an Russland angrenzen oder traditionell wirtschaftlich eng mit ihm verbunden sind.
Warum dies ein Risiko für Ihr Unternehmen ist — auch unwissentliche Beteiligung ist ein Verstoß
Viele deutsche KMU gehen davon aus, dass Sanktionen ausschließlich große Konzerne betreffen, die Militärtechnologie ausführen, oder Unternehmen, die in Rubel abrechnen. Das ist eine falsche Annahme. Die Verordnung Nr. 833/2014 gilt unmittelbar für alle Akteure im Gebiet der EU — und sieht weder eine Mindestschwelle noch eine Ausnahme für kleine Unternehmen vor.28
Noch wichtiger: Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20243 verpflichtet die Mitgliedstaaten, nicht nur vorsätzliche Sanktionsverstöße, sondern auch deren Erleichterung unter Strafe zu stellen. Das bedeutet: Wenn Ihr Unternehmen — selbst ohne bösen Willen — eine vom Embargo erfasste Ware an einen Zwischenhändler geliefert hat, der sie anschließend nach Russland verschickt hat, können Sie zur Verantwortung gezogen werden. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie für die EU-Staaten lief am 20. Mai 2025 ab;9 in Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG).
Die zentrale Frage, die sich die Aufsichtsbehörde stellt, lautet: Hat das Unternehmen die gebotene Sorgfalt walten lassen? Wenn Sie offensichtliche Warnsignale ignoriert haben (ein neuer Zwischenhändler, eine seltsame Logistikroute, Dual-Use-Güter), ist das Argument „Ich wusste es nicht" schwer zu verteidigen. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörden — in Deutschland vor allem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Zoll und die Deutsche Bundesbank, deren Befugnisse sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. V. m. dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) ergeben610 — prüfen den Ablauf der Transaktion und die Verifizierungsdokumentation.
Der Ausführer aus der EU ist faktisch der erste Sicherheitsfilter in der gesamten Lieferkette. Wenn dieser Filter versagt, liegt die Verantwortung bei dem Unternehmen, das ihn übergangen hat.
EU-Anti-Circumvention-Mechanismen — die Klausel „No re-export to Russia"
Die Europäische Union hat auf das wachsende Ausmaß der Sanktionsumgehung mit einem konkreten rechtlichen Instrument reagiert. Im Rahmen des am 23. Juni 2023 angenommenen 11. Sanktionspakets wurden in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates Vorschriften zur Klausel „No re-export to Russia" eingeführt — formalisiert in Art. 12g dieser Verordnung.45
Was die Klausel „No re-export to Russia" vorschreibt
Die Klausel verpflichtet Ausführer aus der EU, die bestimmte Güter in Drittländer verkaufen, vom Käufer eine schriftliche Verpflichtung einzuholen, dass die Ware nicht nach Russland oder zugunsten von Einrichtungen in Russland re-exportiert wird. Es geht vor allem um die in den Anhängen der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten Güter — insbesondere um Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) sowie um Positionen der sogenannten Common High Priority List (CHP), also eine Reihe elektronischer und industrieller Komponenten, die von der russischen Rüstungsindustrie besonders nachgefragt werden.5
Die Klausel muss im Handelsvertrag enthalten sein oder eine vom Empfänger unterzeichnete gesonderte Erklärung darstellen. Das bloße Versenden einer E-Mail mit Hinweis auf das Re-Export-Verbot reicht nicht aus — erforderlich ist eine förmliche, schriftliche vertragliche Verpflichtung. Weigert sich der Käufer, diese zu unterzeichnen, betrachten Sie dies als Red Flag und setzen Sie die Transaktion aus.
Welche Güter sind „Dual-Use" — Erklärung ohne Fachjargon
Der Begriff Dual-Use (engl. doppelter Verwendungszweck) bezeichnet Güter und Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sind oder zur Herstellung von Waffen dienen können. Das ist nicht nur militärisches Gerät — es geht auch um elektronische Komponenten, integrierte Schaltkreise, Motoren, optische Instrumente, Verschlüsselungssoftware, Spezialchemikalien und vieles mehr. Die vollständige Liste solcher Güter ist in den Anhängen der Verordnung Nr. 833/2014 enthalten und wird mit jedem weiteren Sanktionspaket regelmäßig erweitert.11 Wenn Ihr Unternehmen irgendetwas aus dieser Kategorie herstellt oder vertreibt, ist das Risiko einer Sanktionsumgehung über Ihr Vertriebsnetz besonders hoch.
Um zu prüfen, ob Ihr konkretes Produkt einem Verbot unterliegt, nutzen Sie die TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission — die Suchmaschine arbeitet nach dem KN-Code der Ware und berücksichtigt laufend die Sanktionen.12
Red Flags — wie Sie eine Hochrisiko-Transaktion erkennen
Es gibt kein einzelnes Signal, das eindeutig auf einen Umgehungsversuch hinweist — meist ist es eine Kombination mehrerer Faktoren. Nachfolgend eine Liste von Umständen, die eine vertiefte Prüfung auslösen sollten, bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen oder Ware versenden.
Ein neuer Zwischenhändler ohne Handelshistorie. Ein Unternehmen, das plötzlich als Käufer von Dual-Use-Gütern auftritt, keine Website hat, dessen Sitz die Adresse eines virtuellen Büros ist und dessen Stammkapital symbolisch ist — das ist eine Kombination von Merkmalen, die für eine ausschließlich zum Re-Export gegründete Briefkastenfirma charakteristisch sind.
Eine Ware, deren Bestimmung nicht zum Profil des Käufers passt. Ein Unternehmen, das fortgeschrittene elektronische Komponenten oder Spezialmaschinen in ein Drittland importiert, ohne in dieser Branche Hersteller oder Händler zu sein, hat keinen offensichtlichen geschäftlichen Grund, sie zu erwerben. Wenn Sie die Frage „Wozu kauft dieses Unternehmen diese Ware?" nicht beantworten können, sollten Sie sie dem Käufer direkt stellen.
Eine ungewöhnliche oder mehrstufige Logistikroute. Eine Ware, die aus Deutschland an ein Unternehmen in Land A geht und laut Dokumentation anschließend in Land B „weitertransportiert" werden soll, bevor sie endgültig geliefert wird — insbesondere wenn Land B an Russland angrenzt — ist ein klärungsbedürftiges Signal.
Eine Abweichung zwischen dem angegebenen Empfänger und dem genannten Endverwender. Wenn der Käufer andere Angaben macht als der tatsächliche Empfänger, oder wenn die Transportdokumente auf einen Ort verweisen, der nicht mit der Lieferadresse im Vertrag übereinstimmt, stellt sich die Frage nach dem tatsächlichen Bestimmungsort der Ware.
Zahlung durch einen Dritten oder in einer ungewöhnlichen Währung. Wenn Einrichtung A die Ware bestellt, aber Einrichtung B dafür zahlt — und es keine klare Erklärung für diese Struktur gibt — lohnt es sich nachzufragen, warum.
Fehlendes Interesse an Garantie- oder Servicebedingungen. Ein Käufer von Geräten, der nicht nach Garantiebedingungen, Reparatur oder Kundendienst fragt, plant die Ware am Lieferort wahrscheinlich nicht langfristig zu nutzen.
Die Europäische Kommission identifiziert Drittländer mit erhöhtem Umgehungsrisiko offiziell als Orte, über die solche Transaktionen besonders häufig abgewickelt werden.7 Wenn Ihr Geschäftspartner in einem dieser Staaten registriert ist, sollte jede der obigen Red Flags zur Aussetzung der Transaktion führen, bis die Zweifel ausgeräumt sind.
Wie Sie Ihr Unternehmen absichern — Due Diligence und Vertragsklauseln
Was Due Diligence ist — ohne Fachjargon
Due Diligence (engl. gebotene Sorgfalt) ist schlicht die systematische Prüfung eines Geschäftspartners vor Abschluss einer Transaktion. So wie Sie vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens dessen Servicehistorie und die FIN prüfen, sollten Sie vor dem Verkauf eines Dual-Use-Guts prüfen, wer der Käufer ist, womit er sich beschäftigt und wozu er Ihr Produkt benötigt. Im Sanktionskontext ist die gebotene Sorgfalt keine Option — sie ist Ihre Verteidigungslinie, falls etwas schiefgeht.
Schritt für Schritt — wie Sie die Prüfung durchführen
1. Stellen Sie fest, ob Ihre Ware vom Embargo erfasst ist. Prüfen Sie den KN-Code der Ware in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission12 und gleichen Sie ihn mit den Anhängen der Verordnung Nr. 833/2014 ab.11 Passt der Code zur Liste — haben Sie es mit einer Hochrisiko-Ware zu tun, und jeder Verkauf in ein Drittland erfordert erhöhte Sorgfalt.
2. Verifizieren Sie die Identität des Käufers. Prüfen Sie, ob das Unternehmen des Käufers auf der konsolidierten EU-Sanktionsliste verzeichnet ist.13 In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen, die UN-Konsolidierungsliste und, bei US-Berührungspunkten, die OFAC-SDN-Liste.1415 Prüfen Sie auch, ob es von einer sanktionierten Einrichtung kontrolliert wird — nach der Eigentumsregel gilt eine Einrichtung als sanktioniert, wenn eine gelistete Person mehr als 50 % ihrer Anteile hält.16
3. Identifizieren Sie den tatsächlichen Endverwender. Fragen Sie direkt: Wer wird die Ware tatsächlich nutzen und zu welchem Zweck? Wenn der Käufer diese Information verweigert oder Angaben macht, die nicht zum Transaktionsprofil passen, setzen Sie den Verkauf aus. Prüfen Sie auch die Eigentümerstruktur des Geschäftspartners — Einzelheiten beschreibt der Artikel über die 50-%-Eigentumsregel bei EU-Sanktionen.
4. Nehmen Sie die Klausel „No re-export to Russia" in den Vertrag auf. Das ist eine rechtliche Pflicht aus Art. 12g der Verordnung Nr. 833/2014 für bestimmte Güter.45 Die Klausel sollte ausdrücklich formuliert sein: Der Käufer verpflichtet sich, dass die Ware nicht nach Russland oder zugunsten russischer Einrichtungen gelangt, und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt Ihr Unternehmen zur sofortigen Kündigung des Vertrags.
5. Holen Sie eine schriftliche Endverbleibserklärung (EUC — End-User Certificate) ein. Für Hochrisiko-Güter ist es Standard, ein Dokument zu verlangen, in dem der Käufer die Identität und den Standort des Endverwenders bestätigt. Behauptet der Käufer, die Ware sei für seine eigene Produktionsstätte — verlangen Sie die Bestätigung der Standortadresse und prüfen Sie, ob das glaubwürdig ist.
6. Dokumentieren Sie das gesamte Prüfverfahren. Bewahren Sie datierte Kopien der Abfragen auf den Sanktionslisten, die Korrespondenz mit dem Geschäftspartner, die unterzeichneten Klauseln und die Endverbleibserklärungen auf. Im Falle einer Prüfung entscheidet die Dokumentation, nicht die Beteuerungen, über den Ausgang des Verfahrens. Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht für Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG Aufbewahrungsfristen für die Dokumentation vor17 — eine analoge Frist von mindestens fünf Jahren sollte vorsorglich auch für die Sanktionsprüfungsdokumentation gelten.
7. Implementieren Sie ein internes Red-Flag-Review-Verfahren. Bevor eine Hochrisiko-Transaktion akzeptiert wird, sollte sie die Prüfung durch mindestens eine für Compliance zuständige Person durchlaufen — auch wenn dies der Unternehmensinhaber ist. Ein Papier-Nachweis einer solchen Entscheidung ist unerlässlich.
Strafen bei Beteiligung an der Sanktionsumgehung
Die Beteiligung an der Sanktionsumgehung — auch eine fahrlässige — unterliegt denselben Sanktionen wie der unmittelbare Embargo-Verstoß. Nachfolgend eine Übersicht der wesentlichen Konsequenzen in Deutschland.
| Art der Verantwortung | Rechtsgrundlage | Höchstsanktion |
|---|---|---|
| Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) | § 19 AWG i. V. m. § 30 OWiG6 | Bis 500.000 EUR; Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR |
| Strafrechtliche Verantwortung (vorsätzlicher Verstoß) | § 18 AWG / § 17 AWG18 | 3 Monate bis 5 Jahre; in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre |
| Vollzugsbehörden in Deutschland | AWG i. V. m. SanktDG10 | BAFA, Zoll, Deutsche Bundesbank |
Die nach § 18 AWG vorgesehene Freiheitsstrafe (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) kann sich nach § 17 AWG in besonders schweren Fällen auf bis zu 10 Jahre erhöhen.18 Auf EU-Ebene sieht die Richtlinie (EU) 2024/1226 für Verstöße, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens 100.000 EUR betreffen, eine Höchststrafe von mindestens fünf Jahren vor.18 Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie für die EU-Staaten lief am 20. Mai 2025 ab;9 Deutschland hat ihre Vorschriften durch eine Novelle des AWG/AWV umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026).
Beachten Sie außerdem, dass deutsche Unternehmen, die Transaktionen in US-Dollar abwickeln oder Verbindungen zu US-Einrichtungen haben, den OFAC-Sanktionen unterliegen können (Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of the Treasury).19 Die OFAC-Jurisdiktion ist weitreichend und erfasst u. a. in USD abgewickelte Transaktionen — selbst wenn das Unternehmen außerhalb der USA registriert ist.
FAQ — häufige Fragen
Bin ich geschützt, wenn der Käufer im Drittland mir versichert, dass die Ware nicht nach Russland gelangt?
Eine mündliche Zusicherung oder eine bloße E-Mail reichen nicht aus. Die Klausel „No re-export to Russia" muss eine formalisierte vertragliche Verpflichtung sein — in den Kaufvertrag aufgenommen oder als gesondertes, unterzeichnetes Dokument. Das ist eine Pflicht aus Art. 12g der Verordnung Nr. 833/2014.45 Außerdem entbindet Sie das bloße Vorhandensein der Klausel nicht von der Prüfpflicht — wenn Sie Grund hatten, einen Re-Export nach Russland zu vermuten, ist die Klausel kein Schutzschild.
Können meine Waren einem Verbot unterliegen, auch wenn ich nichts Militärisches herstelle?
Ja. Die Kategorie der Dual-Use-Güter ist sehr breit und umfasst viele scheinbar zivile Produkte — von elektronischen Komponenten über Spezialsoftware bis hin zu bestimmten Chemikalien und Materialien. Um Ihr Produkt zu prüfen, gleichen Sie seinen KN-Code in der TARIC-Datenbank12 mit den Anhängen der Verordnung Nr. 833/2014 ab.11
Was droht bei unwissentlicher Beteiligung an einer Umgehungskette?
Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung (Bußgeld bis 500.000 EUR nach § 19 AWG, Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR nach § 30 OWiG6) kann auch ohne Vorsatz entstehen — entscheidend ist, ob Sie die gebotene Sorgfalt walten ließen. Die strafrechtliche Verantwortung nach dem AWG und der Richtlinie (EU) 2024/1226 erfordert Vorsatz.3 Die Verifizierungsdokumentation (wer, wann, was geprüft und welche Entscheidungen getroffen hat) ist das wichtigste Verteidigungsmittel.
Sollte ich den Geschäftspartner vor jeder Transaktion prüfen oder reicht es einmal?
Die EU-Sanktionsliste wird mit jedem neuen Paket aktualisiert. Die ersten Schritte — Prüfung der Identität und der Eigentümerstruktur des Käufers — können Sie einmal bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung durchführen, aber die Prüfung anhand der Sanktionslisten sollten Sie bei jeder wesentlichen Transaktion sowie bei Änderungen der Eigentümerstruktur des Geschäftspartners oder bei jeglichen Zweifeln wiederholen. Die Zahl der individuellen Einträge auf der konsolidierten EU-Liste überschritt nach dem 18. Sanktionspaket 2.50020 — und steigt weiter.
Welche Dokumente sollte ich als Nachweis der Due Diligence aufbewahren?
Der Mindestumfang umfasst: einen Ausdruck oder Screenshot der Abfrage auf der konsolidierten EU-Liste mit Datum und Uhrzeit der Abfrage, die unterzeichnete „No re-export"-Klausel oder die Endverbleibserklärung, eine Kopie der Registrierungsunterlagen des Käuferunternehmens und die Korrespondenz zu den Fragen nach dem Verwendungszweck. Die Dokumentation sollte mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden — analog zu den Aufbewahrungsfristen für Verpflichtete nach dem GwG.17
Ist das Unternehmen aus dem Drittland, das mir die Ware abgekauft hat, auf der EU-Sanktionsliste verzeichnet?
Die konsolidierte EU-Liste (CELEX 32014R026921) erfasst natürliche und juristische Personen, die vom Rat der EU gelistet wurden — unabhängig von ihrem Sitz. Eine in einem Drittland registrierte Einrichtung kann auf dieser Liste stehen. Wenn die Einrichtung zu mehr als 50 % von einer sanktionierten Person oder einem sanktionierten Unternehmen kontrolliert wird, unterliegt sie selbst ebenfalls den Verboten — auch ohne gesonderten Eintrag.16
Wie Sanqto Unternehmen hilft, das Umgehungsrisiko zu reduzieren
Die Prüfung eines Geschäftspartners gegen mehrere Sanktionslisten gleichzeitig — EU, UN, OFAC — ist eine Aufgabe, die bei manueller Bearbeitung Zeit kostet und das Risiko birgt, Einträge zu übersehen. Sanqto automatisiert diesen Prozess: Die in der Infrastruktur Ihres Unternehmens installierte Software (on-premise, die Daten verlassen Ihr Netzwerk nicht) prüft Geschäftspartner laufend und liefert ein Ergebnis in einem von drei Zuständen — MATCH, POSSIBLE oder CLEAR. Sie hilft, das Risiko zu verringern, Einträge auf den Sanktionslisten unwissentlich zu übersehen, und dokumentiert jede Prüfung mit Datum und Zeitstempel.
Wenn Ihr Unternehmen in der Immobilienbranche, im Tourismus oder in einer anderen von Sanktionspflichten betroffenen Branche tätig ist, sehen Sie sich an, wie die Geschäftspartnerprüfung im Hinblick auf Sanktionen in der Praxis aussieht.
Mehr darüber, welche Unternehmen der Sanctions-Screening-Pflicht unterliegen, erfahren Sie im Artikel Wer muss in Deutschland Sanctions Screening durchführen?
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269
- Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. V. m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — § 17 AWG (besonders schwere Fälle, bis 10 Jahre Freiheitsstrafe), § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre), § 19 AWG (Bußgeld) — gesetze-im-internet.de
- § 30 OWiG — Verbandsgeldbuße gegen juristische Personen — gesetze-im-internet.de
- Geldwäschegesetz (GwG) — Verpflichtetenkatalog und Aufbewahrungspflichten — gesetze-im-internet.de
- FAQ DG FISMA — „No re-export to Russia"-Klausel (Art. 12g VO 833/2014) — finance.ec.europa.eu
- Konsolidierte EU-Sanktionsliste — webgate.ec.europa.eu/fsd
- TARIC-Datenbank — ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric
- EU-Sanktionen gegen Russland — Paket-Übersicht, DG FISMA — finance.ec.europa.eu
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Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 2026-05-20.
Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine — DG FISMA, Seite zuletzt aktualisiert am 23. April 2026, finance.ec.europa.eu ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, Art. 2 Abs. 1 — Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unmittelbar oder mittelbar — CELEX 32014R0833 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 — CELEX 32024L1226 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
FAQ DG FISMA — „No re-export to Russia"-Klausel, betreffend Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 — finance.ec.europa.eu; Klausel eingeführt mit dem 11. Sanktionspaket, 23. Juni 2023 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 — Rechtsgrundlage der Klausel „No re-export to Russia" — CELEX 32014R0833 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
§ 19 AWG (Bußgeld bis 500.000 EUR bei vorsätzlichen Verstößen, bis 30.000 EUR bei Fahrlässigkeit) i. V. m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen Taten) — § 19 AWG, § 30 OWiG ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Europäische Kommission und Rat der EU identifizieren „third countries with continued and particularly high risk of circumvention" als Priorität der Anti-Circumvention-Instrumente — finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎
Eine EU-Verordnung ist in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltend und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht (Art. 288 AEUV) — „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." — eur-lex.europa.eu ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1 — Umsetzungsfrist: 20. Mai 2025 — CELEX 32024L1226 ↩︎ ↩︎
AWG i. V. m. SanktDG vom 19.12.2022 — Vollzugsbehörden in Deutschland: BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), Deutsche Bundesbank, Zoll, ZfS (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, seit Januar 2023 bei der Bundeskasse) — bafa.de, bundesbank.de ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang — Verzeichnis der vom Verbot erfassten Technologien und Güter mit KN-Codes — CELEX 32014R0833 ↩︎ ↩︎ ↩︎
TARIC Consultation — European Commission Taxation and Customs — ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric ↩︎ ↩︎ ↩︎
Konsolidierte EU-Sanktionsliste (DG FISMA) — webgate.ec.europa.eu/fsd; DG-FISMA-Seite mit Links zu den Listen — finance.ec.europa.eu ↩︎
In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die EU- und UN-Listen sowie ggf. die US-OFAC-SDN-Liste bei US-Berührungspunkten. Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde, nicht Listenhalter — bafa.de ↩︎
In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene; angewendet werden die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und für US-Berührungspunkte die OFAC-SDN-Liste — bafa.de ↩︎
EU FAQ — Eigentumsregel: Eine Einrichtung gilt als sanktioniert, wenn eine gelistete Person mehr als 50 % ihrer Eigentumsrechte hält — „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." — finance.ec.europa.eu ↩︎ ↩︎
Geldwäschegesetz (GwG) — § 2 Abs. 1 (Verpflichtetenkatalog) und Aufbewahrungspflichten für Verpflichtete; analoge Aufbewahrungsfrist für die Sanktionsprüfungsdokumentation empfohlen — gesetze-im-internet.de ↩︎ ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b — Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bei Verstößen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen mit einem Wert von mindestens 100.000 EUR betreffen — CELEX 32024L1226; zur deutschen Umsetzung: § 17 AWG (besonders schwere Fälle, Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre), § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) — § 17 AWG, § 18 AWG ↩︎ ↩︎ ↩︎
Office of Foreign Assets Control (OFAC), U.S. Department of the Treasury — Ukraine-/Russia-related Sanctions — ofac.treasury.gov ↩︎
EU adopts 18th package of sanctions against Russia — DG FISMA, Juli 2025 — „the number of individual listings exceeds 2500" — finance.ec.europa.eu ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, Art. 2 Abs. 1–2 — CELEX 32014R0269 ↩︎