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Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 — 9 EU-Länder, die fristgerecht umgesetzt haben

Nur 9 von 27 EU-Ländern haben die Richtlinie 2024/1226 bis zum 20. Mai 2025 umgesetzt. Welche Strafen für Sanktionsverstöße gelten in den Niederlanden, Schweden, Litauen und 6 weiteren Ländern?

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 19 Min. Lesezeit
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Karte von 9 EU-Ländern (Schweden, Niederlande, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Slowakei, Luxemburg), die die Richtlinie 2024/1226 bis Juli 2025 umgesetzt haben.
9 EU-Länder, die die Richtlinie 2024/1226 umgesetzt und ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission vermieden haben (Stand 24. Juli 2025).

Am 20. Mai 2025 endete die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1226 — des Rechtsakts, der erstmals unionsweit die strafrechtlichen Sanktionen für Sanktionsverstöße harmonisiert. Bis zu diesem Tag hatten 9 von 27 Mitgliedstaaten die Pflicht erfüllt. Deutschland nicht. Am 24. Juli 2025 leitete die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Länder ein — darunter auch Berlin.1 Für ein Unternehmen, das ins Ausland verkauft, eine Niederlassung in Stockholm hat oder einen Geschäftspartner aus Vilnius bedient, bedeutet das eines: derselbe Sanktionsverstoß wird heute in jedem EU-Land unterschiedlich geahndet — und in 9 davon ist die Strafe bereits konkretisiert, streng und in Kraft.


TL;DR

  • 9 Länder haben die Richtlinie 2024/1226 vor oder kurz nach der Frist umgesetzt: Schweden, Niederlande, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Slowakei, Luxemburg.2
  • Höchstfreiheitsstrafe: 6 Jahre (Schweden, Niederlande, Dänemark, Finnland, Litauen) oder 5 Jahre (Estland, Lettland, Slowakei).
  • Höchste Geldbuße für ein Unternehmen mit öffentlich genannten Rahmen: 10 Mio. SEK in Schweden (~900.000 EUR) und 870.000 EUR in den Niederlanden.
  • Nur 2 Länder haben die EU-Frist (20. Mai 2025) exakt eingehalten: Estland und Finnland.
  • Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Polen, Tschechien und 12 weitere Länder befinden sich im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission.1
  • Praktische Konsequenz: Wenn Sie in einem dieser 9 Länder Verkäufe tätigen oder eine Niederlassung betreiben, drohen Strafen schon seit der dortigen fristgerechten Umsetzung — während Deutschland die Richtlinie 2024/1226 erst verspätet, durch die AWG/AWV-Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026), umgesetzt hat.3

Warum nur 9 von 27

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 — also ihre Überführung in nationales Recht — wurde auf den 20. Mai 2025 festgelegt.4 Die Europäische Kommission überwachte die Notifizierungen der Mitgliedstaaten und kündigte am 24. Juli 2025 das erste Paket von Vertragsverletzungsverfahren an: Sie richtete Aufforderungsschreiben (letters of formal notice) an 18 von 27 Staaten.1

Der Rest — Schweden, Niederlande, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Slowakei und Luxemburg — entging dem Verfahren. Jedes dieser Länder ging einen eigenen Weg.

Zwei Umsetzungsmodelle wiederholen sich am häufigsten:

  1. Novellierung des Strafgesetzbuches — sechs Staaten änderten bestehende Vorschriften über Wirtschaftsstraftaten (Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Slowakei).
  2. Neues Gesetz oder eigener Rechtsakt — Schweden verabschiedete ein gesondertes Gesetz über internationale Sanktionen (SFS 2025:327).5

Die Niederlande und Luxemburg gingen einen dritten Weg — sie befanden, dass die bestehenden Vorschriften die Anforderungen der Richtlinie bereits erfüllen, und benötigten keine neuen Gesetze.6

Das ist nicht nur eine rechtsvergleichende Kuriosität. Für ein deutsches Unternehmen mit Geschäftspartnern in einem dieser neun Länder bedeutet es etwas sehr Konkretes. Eine Transaktion, die in Deutschland — bis zur verspäteten AWG/AWV-Novelle (in Kraft seit 06.02.2026) — nach den §§ 17, 18 AWG strafbar war und je nach Schwere des Falls geahndet wurde,7 unterlag in Stockholm bereits zuvor einer strafrechtlichen Verantwortung mit einer Obergrenze von 6 Jahren für die verantwortliche Führungsperson.


Die strengsten Strafen — 6 Jahre Freiheitsstrafe und finanzielle Sanktionen

Von den neun Ländern haben fünf die Höchstfreiheitsstrafe für natürliche Personen auf 6 Jahre festgelegt: Schweden, Niederlande, Dänemark, Finnland und Litauen. Die übrigen drei (Estland, Lettland, Slowakei) blieben bei 5 Jahren. Das sind die Obergrenzen für die schwersten Verstöße — vorsätzliche Taten, in einer organisierten Gruppe, in betragsmäßig erheblichem Umfang.

1. Niederlande — 6 Jahre Freiheitsstrafe, 870.000 EUR für Unternehmen

Die Niederlande haben heute die am besten konkretisierten finanziellen Rahmen unter allen neun Ländern. Ein neues Gesetz war nicht nötig — die Sanctiewet 1977 und die Wet op de economische delicten (Wirtschaftsstrafgesetz) erfüllten die Anforderungen der Richtlinie bereits.6 Die Notifizierung an die Kommission erfolgte am 15. April 2025, die Umsetzungstabelle erschien im Staatscourant 2025 Nr. 12900.6

Höchststrafen für natürliche Personen: 6 Jahre Freiheitsstrafe für schwere Sanktionsverstöße (als Wirtschaftsstraftat) sowie Geldstrafen bis zur fünften Kategorie — derzeit 87.000 EUR. Für Unternehmen: Geldbußen bis 870.000 EUR (sechste Kategorie für juristische Personen), ergänzt durch ein Tätigkeitsverbot und die Veröffentlichung des Urteils.6

Die Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaft von 2024 führten die freiwillige Selbstanzeige (self-reporting) als mildernden Umstand ein — die „Aanwijzing zelfmelden, medewerking en zelfonderzoek (2024A007)" gilt seit dem 1. Januar 2025.6 Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das sein eigenes Versäumnis selbst meldet, mit einer Strafmilderung rechnen kann. Vorausgesetzt, es geschieht aus eigener Initiative und nicht in Panik, nachdem die Sache bereits bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist.

2. Schweden — 10 Mio. SEK für Unternehmen

Schweden ist das einzige Land der Neuergruppe, das sich für ein neues, eigenständiges Gesetz entschieden hat: Lag (2025:327) om internationella sanktioner (Gesetz über internationale Sanktionen), vom Riksdag am 7. Mai 2025 verabschiedet und seit dem 10. Juni 2025 in Kraft.5

Strafen für natürliche Personen:5

  • Grundtatbestand: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe (zuvor: 2),
  • schwerer Verstoß (grov sanktionsbrott): bis zu 6 Jahre (zuvor: 4),
  • wiederholter Verstoß: 2–6 Jahre.

Geldstrafen für natürliche Personen wurden aus dem Katalog gestrichen — es blieb nur die Freiheitsstrafe. Für Unternehmen wurde die företagsbot (Unternehmensgeldbuße) bis 10 Mio. SEK (~900.000 EUR) eingeführt.5

Das schwedische Modell hat eine bemerkenswerte Besonderheit. Im schwedischen Recht kann nur eine natürliche Person eine Straftat begehen. Die Strafe für ein Unternehmen ist formell keine Strafe für eine Straftat — sie ist eine „besondere Rechtsfolge einer Straftat", die ein Mensch im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens begangen hat.5 Ist das mit der Richtlinie vereinbar? Die Kommission schweigt bislang. Rechtsberater (Vinge) signalisieren Zweifel — denn die Richtlinie verlangt Strafen für Unternehmen „für Taten, die zu ihrem Vorteil begangen wurden", während die schwedische Vorschrift dies auf „im Rahmen der Geschäftstätigkeit" einengt.5

3. Litauen — die strengste Durchsetzung in der EU

Höchststrafe: 6 Jahre für natürliche Personen bei schweren Sanktionsverstößen. Umsetzung: Novellierung des Lietuvos Respublikos baudžiamojo kodekso pakeitimo įstatymas (Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs), um den 20. Mai 2025 verabschiedet und seit Ende Mai in Kraft.2

Auf dem Papier ragen die litauischen Strafen nicht über die der Niederlande oder Schwedens hinaus. Doch die Daten der Kommission für die Jahre 2023–2025 zeigen, dass Litauen den höchsten Anteil tatsächlich eingeleiteter Strafverfahren wegen Sanktionsverstößen in der gesamten EU aufweist.2 Der Grund ist geografisch: die Grenze zur Oblast Kaliningrad und zu Belarus, der Transit von Dual-Use-Gütern, das 2022 einseitig eingeführte Transitverbot nach Kaliningrad.

Kurz: Die Vorschriften sind ähnlich. Die Durchsetzungspraxis — strenger.


9 Länder — Kurzprofile

Schweden

  • Rechtsakt: Lag (2025:327) om internationella sanktioner.5
  • Inkrafttreten: 10. Juni 2025 (20 Tage nach der EU-Frist).
  • Höchststrafe für natürliche Person: 6 Jahre Freiheitsstrafe.
  • Höchststrafe für Unternehmen: 10 Mio. SEK (~900.000 EUR).
  • Besonderheit: Strafe für Unternehmen = „besondere Rechtsfolge einer Straftat", keine Strafe für eine Straftat. Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Richtlinie.5
  • Durchsetzung: historisch schwach — geringe Zahl von Strafverfahren trotz wachsendem Export schwedischer Unternehmen in Drittländer. Das könnte sich ab Juni 2025 ändern.

Niederlande

  • Rechtsakt: bestehende Sanctiewet 1977 + Wet op de economische delicten — ohne neues Gesetz.6
  • Notifizierung: 15. April 2025.
  • Höchststrafe für natürliche Person: 6 Jahre Freiheitsstrafe + Geldstrafe bis 87.000 EUR.
  • Höchststrafe für Unternehmen: 870.000 EUR + Tätigkeitsverbot + Veröffentlichung des Urteils.
  • Besonderheit: doppelgleisige Durchsetzung. Strafrechtlich — für schwere Verstöße. Verwaltungsrechtlich — für kleinere, De-minimis-Schwelle 10.000 EUR (Dutch Sanctions Modernisation Bill, Gesetzgebungsverfahren läuft).6
  • Self-Reporting: Richtlinien von 2024 können die Strafe für Unternehmen mildern, die den Verstoß selbst melden.6
  • Neuerung: Notare, Steuerberater und Buchhalter sind erstmals unmittelbar für das Sanktions-Screening verantwortlich.6

Dänemark

  • Rechtsakt: Lov nr 634 af 18. juni 2025 — Novellierung des Straffeloven (Strafgesetzbuch).2
  • Inkrafttreten: Juni 2025.
  • Höchststrafe für natürliche Person: 6 Jahre Freiheitsstrafe.
  • Besonderheit: Dänemark hat ein Opt-out aus der JI-Politik (Protokoll Nr. 22 zum EU-Vertrag). Es musste die Richtlinie nicht umsetzen. Es setzte sie freiwillig um — als politisches Signal gegenüber Russland.2
  • Durchsetzung: proaktiv. Dänemark gehört zu den aktivsten EU-Ländern bei der Durchsetzung der Russland-Sanktionen in den Jahren 2022–2025.

Estland

  • Rechtsakt: Karistusseadustiku muutmise seadus — Novellierung des Karistusseadustik (Strafgesetzbuch).2
  • Inkrafttreten: 20. Mai 2025 — exakt zum EU-Termin.
  • Höchststrafe für natürliche Person: 5 Jahre Freiheitsstrafe (mehr bei Dual-Use-Technologien oder Waffen).
  • Besonderheit: Digitalisierung der Durchsetzung. Estland integriert Zoll-, Bank- und Unternehmensregister-Datenbanken zu einem einzigen System zur Überwachung grenzüberschreitender Transaktionen.2 Das Risiko einer automatischen Erkennung eines Verstoßes ist real, nicht theoretisch.
  • Durchsetzung: einer der höchsten Anteile von Strafverfahren in der baltischen Region.

Finnland

  • Rechtsakt: Laki rikoslain muuttamisesta — Novellierung des Rikoslaki (Strafgesetzbuch).2
  • Inkrafttreten: 20. Mai 2025 — das zweite der beiden Länder, die den Termin exakt einhielten.
  • Höchststrafe für natürliche Person: 6 Jahre Freiheitsstrafe.
  • Besonderheit: die längste Landgrenze zu Russland in der EU (1340 km). Durchsetzungspriorität: Dual-Use-Güter und Exportkontrolle bei Technologien.2
  • Durchsetzung: Zusammenarbeit mit Estland und Lettland (Baltic Sea enforcement), verschärfte Zollkontrollen an der finnisch-russischen Grenze.

Lettland

  • Rechtsakt: Grozījumi Krimināllikumā — Novellierung des Krimināllikums (Strafgesetzbuch).2
  • Inkrafttreten: wenige Tage nach dem 20. Mai 2025.
  • Höchststrafe für natürliche Person: 5 Jahre Freiheitsstrafe (mehr bei Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe).
  • Besonderheit: Grenze zu Russland (276 km) und Belarus (161 km). Priorität: Kontrolle der Wiederausfuhr nach Russland über Drittländer.2
  • Durchsetzung: hoher Anteil von Strafverfahren wegen Sanktionsverstößen in den Jahren 2022–2025.

Litauen

  • Rechtsakt: Lietuvos Respublikos baudžiamojo kodekso pakeitimo įstatymas — Novellierung des Strafgesetzbuchs.2
  • Inkrafttreten: wenige Tage nach dem 20. Mai 2025.
  • Höchststrafe für natürliche Person: 6 Jahre Freiheitsstrafe.
  • Besonderheit: strengste Durchsetzung in der EU (Daten 2023–2025).2 Grenze zu Kaliningrad und Belarus — hohes Risiko von Transitkontrollen.
  • Praxis: Logistik- und Speditionsunternehmen in Litauen müssen über fortgeschrittene Screening-Verfahren verfügen, denn die Standard-Zollkontrolle fragt nach den Sanktionsverfahren des Geschäftspartners.

Slowakei

  • Rechtsakt: Zákon, ktorým sa mení a dopĺňa zákon o Trestnom zákone — Novellierung des Trestný zákon (Strafgesetzbuch).2
  • Inkrafttreten: Juni 2025 (einige Wochen nach der EU-Frist).
  • Höchststrafe für natürliche Person: 5 Jahre Freiheitsstrafe (mehr bei erschwerenden Umständen).
  • Besonderheit: trotz der Verzögerung leitete die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren ein — sie erachtete die Umsetzung als ausreichend.2
  • Durchsetzung: Grenze zur Ukraine (97 km) — Zollkontrollen mit Fokus auf den Transit von Dual-Use-Gütern und humanitäre Hilfe.

Luxemburg

  • Rechtsakt: keine öffentlichen Details. Wahrscheinlich Novellierung bestehender Vorschriften (ähnlich wie die Niederlande).2
  • Status: Umsetzung von der Kommission als ausreichend anerkannt. Kein Vertragsverletzungsverfahren.
  • Höchststrafen: keine öffentlich genannten Rahmen.
  • Besonderheit: Luxemburg als Finanzzentrum der EU setzt Finanzsanktionen seit Jahrzehnten durch. Der Bankensektor verfügt über entwickelte AML/CTF-Verfahren, die sich leicht um das Sanktions-Screening erweitern lassen.2 Ein kleines Dienstleistungsunternehmen — nicht unbedingt.

Vergleich in einer Tabelle

LandInkrafttretenForm der UmsetzungHöchststrafe — PersonHöchststrafe — UnternehmenBesonderheit
Niederlande15.04.2025Bestehende Vorschriften6 Jahre + 87.000 EUR870.000 EURDoppelgleisig (straf- + verwaltungsrechtlich), Self-Reporting
Estland20.05.2025StGB-Novelle5 JahreDigitalisierung der Durchsetzung
Finnland20.05.2025StGB-Novelle6 JahrePriorität: Dual-Use, 1340 km Grenze zu Russland
LettlandV.2025 (nach Frist)StGB-Novelle5 JahreWiederausfuhr nach Russland über Drittländer
LitauenV.2025 (nach Frist)StGB-Novelle6 JahreStrengste Durchsetzung in der EU
Schweden10.06.2025Neues Gesetz (SFS 2025:327)6 Jahre10 Mio. SEK (~900.000 EUR)Strafe für Unternehmen = „Rechtsfolge", keine Strafe
DänemarkVI.2025StGB-Novelle6 JahreOpt-out aus JI, freiwillig umgesetzt
SlowakeiVI.2025StGB-Novelle5 JahreWenige Wochen Verzögerung, KE OK
Luxemburgk.A.Wahrscheinlich bestehende Vorschriftenk.A.k.A.Finanzzentrum, lange AML-Tradition

Quelle: IZI Institute, Transposition of EU Directive 2024/1226 by EU Member States; Berichte der Kanzleien Vinge, Squire Patton Boggs, Paul Hastings; Europäische Kommission — July infringements package (24. Juli 2025).26851


Was das für deutsche Unternehmen mit Auslandstätigkeit bedeutet

Wenn Sie Ihr Geschäft ausschließlich in Deutschland betreiben, nichts ins Ausland verkaufen und keine Niederlassung in einem anderen EU-Land haben — betrifft Sie die Richtlinie 2024/1226 mittelbar (über die deutsche Umsetzung durch die AWG/AWV-Novelle, BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026).3 Doch Unternehmen in dieser Lage sind heute eine Minderheit.

Die meisten grenzüberschreitend tätigen Unternehmen bewegen sich in einem von vier Szenarien:

1. Niederlassung oder Tochtergesellschaft in einem der 9 Länder

Ihre Tochtergesellschaft in Stockholm unterliegt dem schwedischen Recht, nicht dem deutschen. Ein bei ihr festgestellter Sanktionsverstoß bedeutet ein Strafverfahren nach Lag (2025:327), mit einer Obergrenze von 6 Jahren Freiheitsstrafe für die Führungskraft und 10 Mio. SEK für die Gesellschaft. Die deutsche Zentrale erfährt von der Sache aus der Zeitung und über die verspätete Information des lokalen Anwalts.

Praktische Frage: Verfügen Ihre Niederlassungen in den 9 Ländern über lokale Sanktionsverfahren, die mit dem dortigen Recht im Einklang stehen? Nutzen sie dasselbe Verfahren wie die Zentrale in Deutschland? Selten lauten beide Antworten „ja".

2. Grenzüberschreitender E-Commerce in diese Länder

Ein Online-Shop mit Sitz in Deutschland, der in die Niederlande, nach Schweden, Finnland verkauft. Aus Sicht der niederländischen Staatsanwaltschaft verstoßen Sie gegen niederländisches Recht, wenn Sie an eine sanktionierte Person eine Ware verkaufen, die an eine Adresse in Amsterdam geliefert wird. Das niederländische Gericht hat die Gerichtsbarkeit, weil der Erfolg auf niederländischem Hoheitsgebiet eingetreten ist.

Die De-minimis-Schwelle von 10.000 EUR in den Niederlanden schützt Sie nicht, wenn der Transaktionswert höher ist — und im B2B-Bereich ist das Standard.

3. Export, Logistik, Spedition

Transit durch Litauen nach Kaliningrad — ein klassisches Thema. Die litauischen Grenzdienste haben die strengste Durchsetzungspraxis in der EU. Wenn Ihr Transportunternehmen Dual-Use-Güter ohne Prüfung des Geschäftspartners durch litauisches Gebiet befördert, kann die Staatsanwaltschaft in Vilnius dem Fahrer und der deutschen Gesellschaft Anklage erheben — vor einem litauischen Gericht.

Dasselbe gilt für die finnisch-russische Grenze (1340 km), die lettisch-russische (276 km), die slowakisch-ukrainische (97 km).

4. Professionelle Dienstleistungen und Vermittlung

Das ist die Kategorie, die den Markt am meisten überrascht hat. Die Niederlande haben ab Januar 2025 ausdrücklich Notare, Steuerberater und Buchhalter in das Sanktions-Screening einbezogen.6 Wenn Sie ein Buchhaltungsbüro führen, das niederländische Gesellschaften betreut — sind Ihre niederländischen Geschäftspartner rechtlich verpflichtet zu prüfen, ob ihr wirtschaftlich Berechtigter (UBO) nicht sanktioniert ist. Ihre Rolle: ihnen die Dokumentation vorzulegen, die das Screening belegt.

Wenn Sie eine Immobilienagentur mit einem Kundenportfolio in Luxemburg, ein Reisebüro, das Aufenthalte in den baltischen Staaten verkauft, oder eine Versicherungsvermittlung führen, die grenzüberschreitende Policen betreut — der Effekt ist derselbe. Das lokale Recht des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, hat Vorrang vor einer deutschen Umsetzungslücke.


Deutschland mit verspäteter Umsetzung vs. diese 9 Länder

Die Frage, die mir Mandanten am häufigsten stellten: „Wenn Deutschland die Richtlinie erst spät umgesetzt hat, drohte mir in Deutschland in der Zwischenzeit doch nichts?". Kurze Antwort: falsch. Die lange — siehe unten.

Die EU-Verordnungen (269/2014, 833/2014, 765/2006) gelten in Deutschland unmittelbar.910 Die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 erfolgte durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG) — die Einzelheiten haben wir im Artikel „Welche Strafen drohen bei EU-Sanktionsverstößen?" erläutert.3 Schon vor diesem Inkrafttreten galten die bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen (§ 17 AWG), Bußgeld bis 500.000 EUR (§ 19 AWG) sowie die Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG).711

Unterschiede gegenüber den neun Ländern, die die Richtlinie umgesetzt haben:

AspektDeutschland (Stand 19.05.2026)9 Länder mit Umsetzung
Strafrechtliche Haftung der FührungskraftJa (§§ 17, 18 AWG, Freiheitsstrafe bis 10 Jahre)Ja, 1–6 Jahre Freiheitsstrafe
Höchststrafe für UnternehmenVerbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG)Von 870.000 EUR (Niederlande) bis 10 Mio. SEK (Schweden)
Vollständige Umsetzung der Richtlinien-Erweiterungen (z. B. Geldbuße 5 % Weltjahresumsatz / 40 Mio. EUR)Ja, verspätet (AWG/AWV-Novelle, BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026)Ja, fristgerecht gemäß nationalem Recht
Self-Reporting als mildernder UmstandKeine formalisierten RichtlinienJa (Niederlande, Richtlinien von 2024)
Vertragsverletzungsverfahren der KEJa — seit 24. Juli 2025Nein

Wo deutsche Unternehmen ein falsches Sicherheitsgefühl hatten, war es dieses: „Die Umsetzung ist noch nicht in Kraft, also gilt erst einmal das Alte". Das stimmte zwar — in Deutschland, und auch nur bis zur AWG/AWV-Novelle (in Kraft seit 06.02.2026). Aber wenn dieselbe Tat einen Geschäftspartner in den Niederlanden, Schweden oder Litauen betraf, fand das Verfahren dort statt, nicht in Deutschland. Und dort galten bereits die vollen Strafen aus der Richtlinie.

Zweiter Mythos: „Wenn die Umsetzung in Kraft tritt, steigen die Strafen". Das traf zu — mit der AWG/AWV-Novelle (in Kraft seit 06.02.2026) kam für schwere Verstöße die Untergrenze von mindestens 5 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 40 Mio. EUR für juristische Personen hinzu.312

Dritter, oft übersehener Aspekt. Diese ganze Diskussion setzt voraus, dass Sie wissen, wen Sie nicht bedienen dürfen. Und das erfordert ein systematisches Screening der Kunden — in der Praxis eine automatisierte Prüfung jedes Geschäftspartners. Kein Verfahren = das Risiko ist nicht messbar, also auch nicht steuerbar.


Wie Sanqto helfen kann

Wenn Ihr Unternehmen in Deutschland tätig ist und Geschäftspartner, Niederlassungen oder Kunden in einem der neun oben beschriebenen Länder hat — benötigen Sie ein einheitliches Screening-Verfahren, das die Anforderungen des strengsten Rechts in Ihrem Geschäftspartnerportfolio erfüllt. In der Praxis: den niederländischen oder litauischen Standard, nicht den deutschen Mindeststandard.

Sanqto ist eine Sanctions-Screening-Software, die auf diese Logik zugeschnitten ist. Wir installieren sie in Ihrer Infrastruktur (On-Premise) — die Kundendaten verlassen Ihr Netzwerk nicht, was die Frage der DSGVO und der Datenübermittlung in Drittländer löst. Antwortzeit unter 30 ms (sub-30ms), dreistufiges Entscheidungsmodell: MATCH (eindeutiger Treffer, Transaktion blockieren), POSSIBLE (erfordert manuelle Prüfung durch den Compliance Officer), CLEAR (grünes Licht). Die Listen werden laufend aktualisiert — EU FSF, OFAC SDN, UN, konsolidierte EU-Liste, sektorale Listen.

Im Paket erhalten Sie neben der Software selbst zwei Elemente:

  1. Paket der Einführungsdokumente — eine zur Unterschrift durch die Geschäftsführung fertige Sanktionsrichtlinie, eine Arbeitsanweisung für den Mitarbeiter im Kundenkontakt, ein Trefferregister in einem prüfungskonformen Format, ein Muster der Risikobewertung und Schriftsatzmuster für die zuständigen Behörden (BAFA, Bundesbank, Zoll). Das sind die Dokumente, die Sie im Fall einer Prüfung dem Prüfer als Nachweis der erfüllten Sorgfaltspflicht vorlegen.

  2. Schulung und Zertifizierung des Compliance Officers — eine Wissensbasis, die die EU-Verordnungen, das deutsche Recht, die Richtlinie 2024/1226 und die Besonderheiten der neun Länder umfasst, die sie umgesetzt haben. Online-Prüfung, AML/Sanctions-Zertifikat. Eine Anforderung, die zunehmend von ausländischen Geschäftspartnern als Vertragsbedingung gestellt wird.

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Rechtsgrundlagen

EU-Richtlinie

  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226

Nationale Rechtsakte (9 Länder)

  • Schweden: Lag (2025:327) om internationella sanktioner — https://www.riksdagen.se/en/news/articles/2025/may/7/stricter-rules-on-international-sanctions
  • Niederlande: Sanctiewet 1977 + Wet op de economische delicten (Umsetzungstabelle: Staatscourant 2025, Nr. 12900 vom 28. April 2025).
  • Dänemark: Lov nr 634 af 18. juni 2025 — Novellierung des Straffeloven.
  • Estland: Karistusseadustiku muutmise seadus — Novellierung des Karistusseadustik.
  • Finnland: Laki rikoslain muuttamisesta — Novellierung des Rikoslaki.
  • Lettland: Grozījumi Krimināllikumā — Novellierung des Krimināllikums.
  • Litauen: Lietuvos Respublikos baudžiamojo kodekso pakeitimo įstatymas — Novellierung des Baudžiamasis kodeksas.
  • Slowakei: Zákon, ktorým sa mení a dopĺňa zákon o Trestnom zákone — Novellierung des Trestný zákon.
  • Luxemburg: keine öffentlichen Details; wahrscheinlich Novellierung bestehender Vorschriften.

Deutscher Kontext

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — insbesondere §§ 17, 18, 19 AWG — gesetze-im-internet.de
  • AWG/AWV-Novelle zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 — Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026 (ändert u. a. §§ 18, 19 AWG) — bgbl.de.

FAQ

1. Bedeuten die 9 Länder, dass die übrigen 18 keinerlei Strafen für Sanktionen haben?

Nein. Alle 27 EU-Staaten haben eigene straf- oder verwaltungsrechtliche Vorschriften zu Sanktionen — oft aus der Zeit vor der Richtlinie. Die Richtlinie selbst erlegt die Pflicht zur Harmonisierung der Mindeststandards auf (Strafniveaus, Straftatdefinitionen, Haftung juristischer Personen). 18 Länder haben alte Vorschriften, die im Verhältnis zur Richtlinie milder oder unvollständig sein können. Die Europäische Kommission hat gegen sie am 24. Juli 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.1

2. Bedeutet das Vertragsverletzungsverfahren der KE eine Strafe für Deutschland?

Unmittelbar — nein. Das Vertragsverletzungsverfahren (infringement proceedings) hat drei Stufen: Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene Stellungnahme, Befassung des Gerichtshofs der EU. Erst der EuGH kann eine finanzielle Sanktion gegen einen Mitgliedstaat verhängen. Der Prozess dauert typischerweise 2–4 Jahre. Deutschland befindet sich derzeit auf der ersten Stufe.

3. Wenn ein deutsches Unternehmen eine Ware an eine sanktionierte Person in den Niederlanden verkauft, wo findet das Verfahren statt?

Meist dort, wo der Erfolg der Transaktion eingetreten ist — also in den Niederlanden. Die niederländische Staatsanwaltschaft hat die Gerichtsbarkeit, wenn die Lieferung an eine niederländische Adresse gelangte oder der Geschäftspartner sich in den Niederlanden befindet. Das deutsche Unternehmen kann sowohl vor einem niederländischen als auch vor einem deutschen Gericht belangt werden (der Grundsatz ne bis in idem schließt eine doppelte Bestrafung für dieselbe Tat aus, nicht aber die doppelte Gerichtsbarkeit).

4. Liegen kleine Unternehmen unter der De-minimis-Schwelle?

Die Schwelle von 10.000 EUR aus dem niederländischen Recht bezieht sich auf den Transaktionswert, nicht auf die Unternehmensgröße. Ein einzelner B2B-Verkauf, eine Immobilienmiete für ein Jahr, eine gewerbliche Versicherungspolice — alle überschreiten diese Schwelle typischerweise. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle. Eine kleine Gesellschaft mit einer einzigen Transaktion über 15.000 EUR hat dieselbe Screening-Pflicht wie ein großer Konzern.

5. Was genau sollte ein deutsches Unternehmen, das in den 9 Ländern tätig ist, schon jetzt tun?

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge: (1) Erfassen Sie, in welchen der neun Länder Sie Niederlassungen, Geschäftspartner oder regelmäßige Verkäufe haben; (2) prüfen Sie, ob die lokale Tochtergesellschaft (falls vorhanden) ein Sanktionsverfahren hat, das dem dortigen Recht entspricht — in den Niederlanden umfasst das auch Self-Reporting und die Kategorisierung von Verstößen; (3) führen Sie ein einheitliches Screening für die gesamte Unternehmensgruppe ein, das die Anforderungen der strengsten dieser Vorschriften erfüllt. In der Praxis — den niederländischen Standard.

6. Wie oft werden Sanktionslisten aktualisiert?

Die EU FSF wird dutzende Male im Jahr aktualisiert — im Schnitt mehrmals pro Monat. Jedes neue Sanktionspaket gegen Russland umfasst 50–200 neue Einträge; ad hoc werden auch Personen aus den Cyber-, Menschenrechts- und Terrorismus-Regimen hinzugefügt. Ein Kunde, der im Februar „sauber" war, kann im Mai auf der Liste stehen. Das Re-Screening des bestehenden Kundenbestands ist eine Pflicht, keine Option — auch wenn sie selten ausdrücklich festgeschrieben ist.


Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 19. Mai 2026.


  1. European Commission — July infringements package (24. Juli 2025): https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/inf_25_1628 ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. IZI Institute — Transposition of EU Directive 2024/1226 by EU Member States: https://izi.institute/en/analysts/Transposition_of_EU_directive_2024_1226_by_EU_member_states_ILI/ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates — Kriminalisierung von EU-Sanktionsverstößen — EUR-Lex CELEX:32024L1226. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG). Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie: Geldbuße für juristische Personen bis 5 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes oder 40 000 000 EUR für die Hauptstraftaten. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  4. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 20 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen." — CELEX 32024L1226, Stand 20.05.2026 ↩︎

  5. Riksdagen (Parlament Schwedens) — Stricter rules on international sanctions: https://www.riksdagen.se/en/news/articles/2025/may/7/stricter-rules-on-international-sanctions; Vinge — Sanctions update 1/2025: https://www.vinge.se/en/news/sanctions-update-1-2025/ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  6. Paul Hastings LLP — Addressing Gaps and Inconsistencies in the EU Sanctions’ Enforcement: https://www.paulhastings.com/insights/client-alerts/addressing-gaps-and-inconsistencies-in-the-eu-sanctions-enforcement-the-commission-urgers-member-states-to-transpose-directive; Squire Patton Boggs — The Dutch Sanctions Modernisation Bill: https://www.squirepattonboggs.com/insights/publications/the-dutch-sanctions-modernisation-bill/; Chambers Global Practice Guide — Sanctions 2025 - Netherlands: https://practiceguides.chambers.com/practice-guides/sanctions-2025/netherlands/trends-and-developments ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  7. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz; § 17 AWG (besonders schwere Fälle, bis 10 Jahre Freiheitsstrafe), § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre), § 19 AWG (Bußgeld) — gesetze-im-internet.de, Stand 20.05.2026 ↩︎ ↩︎

  8. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 — CELEX 32024L1226 ↩︎

  9. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 — Art. 2 Abs. 1-2: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum […] der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen […] stehen, werden eingefroren." — CELEX 32014R0269, eur-lex.europa.eu, Stand 20.05.2026 ↩︎

  10. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 — Art. 2 Abs. 1: „Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck […] zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen." — CELEX 32014R0833, eur-lex.europa.eu, Stand 20.05.2026; Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus — CELEX 32006R0765 ↩︎

  11. § 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR vorsätzlich, bis 30 000 EUR fahrlässig) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR vorsätzlich, bis 5 Mio. EUR fahrlässig) — § 19 AWG, § 30 OWiG, Stand 20.05.2026 ↩︎

  12. Richtlinie (EU) 2024/1226, Art. 7 Abs. 2: Geldbuße für juristische Personen — „5 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes […] oder 40 000 000 EUR für die Hauptstraftaten; 1 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes […] oder 8 000 000 EUR für Meldepflichtverletzungen" — CELEX 32024L1226, Stand 20.05.2026 ↩︎