UN-Sanktionsliste — was sie ist und ob deutsche Unternehmen sie prüfen müssen
UN-Sanktionsliste (UN Consolidated List) vs. EU-Liste — Unterschiede, Zusammenhänge und Bedeutung für deutsche Unternehmen. Wann und wie prüfen Sie Geschäftspartner.

Wenn von Sanktionslisten die Rede ist, denkt man zunächst meist an die Europäische Union — Verordnungen, Russland-Pakete, die EU-Liste. Über all dem steht jedoch noch eine weitere Ebene: die UN-Sanktionsliste, geführt vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.1 Wenn Sie sich erst neu mit dem Thema befassen, lohnt es sich zunächst zu verstehen, was eine Sanktionsliste überhaupt ist und warum sie Ihr Unternehmen betrifft. Sie ist die ursprüngliche Quelle vieler restriktiver Maßnahmen, die die EU anschließend in ihr eigenes Recht überführt. Für ein deutsches Unternehmen lautet die konkrete Frage: Muss die UN-Liste gesondert geprüft werden, oder genügt die EU-Liste?
Rechtsstand: 20. Mai 2026.
TL;DR
- Die UN-Sanktionsliste (UN Security Council Consolidated List) ist das Verzeichnis der Personen und Organisationen, die Sanktionen unterliegen, die der UN-Sicherheitsrat auf Grundlage seiner Resolutionen beschließt.1
- Die EU implementiert UN-Sanktionen — nach jeder Resolution des Sicherheitsrats erlässt die Europäische Union eine eigene Verordnung, die diese Maßnahmen in das EU-Recht überführt.2
- Die EU-Liste ist eigenständig und weiter gefasst — die EU geht über die UN hinaus und nimmt Personen und Organisationen auf ihre eigene Liste auf, die nie auf der UN-Liste standen (z. B. russische Oligarchen unter dem Regime der VO 269/2014).3
- Für ein deutsches Unternehmen ist die UN-Liste in der EU-Liste enthalten — bei der Prüfung der EU Consolidated List (DG FISMA)4 verifizieren Sie indirekt auch die in EU-Recht überführten Einträge der UN-Liste.
- Eine gesonderte Prüfung der UN-Liste empfiehlt sich in zwei Situationen: bei globaler Tätigkeit außerhalb der EU oder wenn Sie die Lücke zwischen UN-Resolution und EU-Umsetzung abdecken wollen.
- Sanktion bei Verstoß in Deutschland: Bußgeld bis 500 000 EUR (§ 19 AWG); zusätzlich Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG); bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis 10 Jahre (§ 17 AWG).
Was ist die UN-Sanktionsliste und wer führt sie
Die Vereinten Nationen sind kein klassischer Gesetzgeber — sie erlassen keine Verordnungen oder Richtlinien, die Unternehmen unmittelbar binden. Sie wirken über den Sicherheitsrat, der auf Grundlage der UN-Charta Resolutionen verabschieden kann, die restriktive Maßnahmen gegen Staaten, Organisationen und Privatpersonen anordnen. Ergebnis dieser Resolutionen ist die UN Security Council Consolidated List — die konsolidierte Liste aller Subjekte, die Sanktionen des Sicherheitsrats unterliegen.1
Die Liste wird von den einzelnen Sanktionsausschüssen geführt, die jeweils für ein bestimmtes Regime zuständig sind. Der 1267-Ausschuss befasst sich mit ISIL (Daesh) und Al-Qaida zugeordneten Subjekten. Der 1718-Ausschuss überwacht die Sanktionen gegen Nordkorea. Der 1737-Ausschuss betreut das Iran-Regime. Jeder Ausschuss hat eine eigene Arbeitsweise, eigene Verfahren zur Aufnahme und Streichung sowie eine eigene Teilliste — alle zusammen bilden jedoch ein konsolidiertes Dokument, das öffentlich unter un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list verfügbar ist.1
Wichtig ist der Rechtscharakter dieser Liste: Eine Resolution des UN-Sicherheitsrats bindet die UN-Mitgliedstaaten — nicht unmittelbar die Unternehmen. Ein deutsches Unternehmen muss keine UN-Resolution lesen oder eigenständig interpretieren. Eine Verpflichtung für Unternehmen entsteht erst, wenn der jeweilige Staat (oder die EU für ihre Mitglieder) die Maßnahmen aus der Resolution in das eigene nationale oder Unionsrecht überführt. Allein durch die UN-Liste ist Deutschland nicht unmittelbar verpflichtet — verbindlich werden die Maßnahmen erst über EU-Verordnungen (etwa VO (EG) Nr. 881/2002 für ISIL/Al-Qaida oder das DPRK-Verordnungspaket).
Rechtsgrundlage — Resolutionen des UN-Sicherheitsrats
Der UN-Sicherheitsrat handelt auf Grundlage der Charta der Vereinten Nationen von 1945. Resolutionen, die nach Kapitel VII der Charta (Artikel 41) angenommen werden, sind für alle UN-Mitgliedstaaten verbindlich und verpflichten sie zu Maßnahmen — einschließlich der Einführung restriktiver Maßnahmen gegenüber den benannten Subjekten.
Jedes Sanktionsregime hat eine Gründungsresolution und Dutzende von Aktualisierungsresolutionen. Der Sicherheitsrat unterhält eigene Regime u. a. gegenüber terroristischen Gruppierungen (Al-Qaida und ISIL), Nordkorea und weiteren Staaten und Subjekten, die in den Resolutionen benannt sind. Diese Resolutionen verpflichten die Staaten zum Einfrieren von Vermögenswerten, zu Reiseverboten und Waffenembargos gegen die benannten Personen und Organisationen.
Für ein deutsches Unternehmen sind UN-Resolutionen mittelbar relevant — sie tauchen in den Erwägungsgründen der EU-Verordnungen als Begründung der verhängten Maßnahmen auf. Wenn Sie in einer EU-Verordnung eine Bezugnahme auf eine konkrete UN-Resolution sehen, wissen Sie, woher die Sanktion stammt und welche politischen Gründe sie hatte. Die Resolutionen selbst müssen Sie nicht lesen — verbindlich ist die EU-Verordnung, die ihren Inhalt umsetzt.2
UN-Liste vs. EU-Liste — die EU implementiert, geht aber weiter
Das ist die zentrale Frage, die genau zu verstehen ist: Die UN-Liste und die EU-Liste sind zwei eigenständige Dokumente, auch wenn das eine aus dem anderen folgt.
Mechanismus der Umsetzung
Wenn der UN-Sicherheitsrat eine Resolution verabschiedet, die restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Gruppe verhängt, reagiert die Europäische Union mit einer eigenen Ratsverordnung. Diese Verordnung implementiert die Maßnahmen der UN-Resolution, macht sie aber zugleich zu einem Teil des EU-Rechts — unmittelbar geltend in allen Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschlands.2 Ab diesem Zeitpunkt ist das Subjekt aus der UN-Liste zugleich Subjekt auf der EU-Liste und unterliegt allen Rigorositäten der EU-Verordnungen.
EU-Verordnungen werden in jedem Mitgliedstaat unmittelbar angewendet, ohne dass ein gesondertes nationales Gesetz erforderlich wäre.2 Das bedeutet, dass die verhängten Maßnahmen, sobald die EU eine UN-Resolution umsetzt, für ein deutsches Unternehmen automatisch verbindlich werden — ohne einen zusätzlichen Akt des Bundestages.
Wo die EU-Liste über die UN hinausgeht
Die EU beschränkt sich nicht auf die Umsetzung von UN-Beschlüssen. Der Rat der EU verabschiedet eigene restriktive Maßnahmen in Angelegenheiten, in denen es im UN-Rahmen keinen Konsens gibt — entweder weil die Angelegenheit rein europäisch ist oder weil ein Veto Russlands oder Chinas eine Resolution des Sicherheitsrats blockieren würde.
Das beste Beispiel ist das nach 2014 aufgebaute Sanktionsregime gegenüber Russland. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 20143 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 20145 — beide betreffen Russland, beide verhängen restriktive Maßnahmen gegen Hunderte von Personen und Organisationen. Keine von ihnen hat ein Pendant in einer Resolution des UN-Sicherheitsrats, weil Russland als ständiges Mitglied jede solche Resolution mit einem Veto blockieren würde. Die EU-Liste enthält damit Hunderte Einträge, die auf der UN-Liste nicht vorkommen und auch nie vorkommen werden.
Ähnlich verhält es sich mit dem Belarus-Regime — die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 20066 verhängt restriktive Maßnahmen gegen Subjekte, die mit dem Lukaschenko-Regime verbunden sind. Die UN-Liste erfasst die meisten dieser Personen nicht.
Praktische Schlussfolgerung: welche Liste umfassender ist
Die EU-Liste ist umfassender als die UN-Liste in jedem Regime, das Russland, Belarus und weitere Jurisdiktionen betrifft. Die UN-Liste ist umfassender oder die einzige Quelle in Regimen, in denen die EU keine eigenen Maßnahmen hat (z. B. einige afrikanische Regime, Taliban, teilweise Iran). In diesen Fällen setzt die EU jedoch in der Praxis ohnehin die UN-Sanktionen um, sodass der Unterschied vor allem den Übergangszeitraum zwischen UN-Resolution und EU-Umsetzung betrifft.
Aus Sicht eines deutschen Unternehmens, das ausschließlich in der EU tätig ist, ohne Verträge in Afrika oder im Nahen Osten: Mit der Prüfung der Consolidated List DG FISMA4 verifizieren Sie indirekt alle UN-Listeneinträge, die die EU bereits umgesetzt hat. Die EU-Liste ist als Compliance-Instrument für Unternehmen in Deutschland maßgeblich.
Wie Sie einen Geschäftspartner auf der UN-Liste prüfen — Schritt für Schritt
Wenn Sie dennoch einen Geschäftspartner direkt auf der UN-Liste prüfen wollen — sei es, weil Sie global tätig sind, sei es, weil Sie vollständige Dokumentation aus allen Quellen pflegen wollen — gehen Sie so vor.
Schritt 1. Rufen Sie die Seite des UN-Sicherheitsrats auf. Die offizielle Adresse der konsolidierten Liste lautet un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list.1 Die Seite bietet eine Online-Suche sowie die Möglichkeit, die gesamte Liste im XML- oder PDF-Format herunterzuladen.
Schritt 2. Laden Sie die aktuelle Version der Liste herunter. Die UN-Liste wird nach jeder Entscheidung eines Sanktionsausschusses aktualisiert. Verlassen Sie sich nicht auf eine vor einem Monat gespeicherte Datei — verifizieren Sie immer mit der aktuellen Version. Im XML-Format können Sie die Liste in Ihr System integrieren oder mit anderen Listen abgleichen.
Schritt 3. Suchen Sie nach vollständigem Vor- und Nachnamen oder Firmennamen. Geben Sie alle bekannten Varianten an: Transliterationen aus dem Kyrillischen, arabische Schreibweisen, Aliase, frühere Namen. Die UN-Liste enthält Einträge in mehreren Sprachen und Transliterationen — dieselbe Person kann unter unterschiedlichen Namensvarianten geführt sein.
Schritt 4. Vergleichen Sie Identifikatoren, nicht nur Namen. Vor- und Nachname allein reichen nie. Prüfen Sie Geburtsdatum und -ort, Passnummern, Steuernummern und weitere im Eintrag angegebene Daten. Erst die Zusammenführung mehrerer Identifikatoren gibt Gewissheit, dass es sich um dieselbe Person handelt — im Artikel über das Lesen eines Sanktionslisteneintrags erläutern wir, auf welche Felder Sie achten sollten.
Schritt 5. Prüfen Sie, zu welchem Regime und Ausschuss der Eintrag gehört. Jeder UN-Listeneintrag ist einem konkreten Sanktionsregime zugeordnet (z. B. 1267 — ISIL/Al-Qaida, 1718 — Nordkorea). Das Wissen um die Herkunft des Eintrags hilft zu verstehen, welche Art von Maßnahmen verhängt sind und ob sie von der EU bereits umgesetzt wurden.
Schritt 6. Prüfen Sie den Implementierungsstatus in der EU. Verifizieren Sie, ob das Subjekt aus der UN-Liste auch auf der Consolidated List DG FISMA4 eingetragen ist. Wenn ja — Sie haben eine doppelte Bestätigung. Wenn nicht — möglicherweise läuft noch die Umsetzung; in diesem Fall konsultieren Sie einen Außenwirtschaftsanwalt, bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen.
Schritt 7. Dokumentieren Sie das Ergebnis. Notieren Sie das Prüfungsdatum, die Version der Liste (oder ihr Veröffentlichungsdatum), das Verifikationsergebnis sowie den Namen der prüfenden Person. Diese Dokumentation ist Ihr Sorgfaltsnachweis bei einer Prüfung durch BAFA, Deutsche Bundesbank oder Zoll.
Muss ein deutsches Unternehmen die UN-Liste gesondert prüfen
Kurze Antwort: Für die meisten deutschen KMU müssen Sie die UN-Liste nicht als gesondertes Dokument prüfen. Die konsolidierte EU-Liste genügt.
EU-Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten ohne nationale Umsetzung unmittelbar geltend.2 Die EU implementiert Resolutionen des UN-Sicherheitsrats durch eigene Verordnungen, sodass jedes von der EU bereits implementierte Subjekt der UN-Liste auch auf der konsolidierten DG-FISMA-Liste sichtbar ist.4 Bei der Prüfung dieser Liste verifizieren Sie zugleich — mittelbar — den gesamten Inhalt der UN-Liste in Bezug auf die umgesetzten Regime.
In Deutschland ergeben sich die Pflichten zur Beachtung der Sanktionen unmittelbar aus den EU-Verordnungen sowie aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG), die den nationalen Vollzugsrahmen, die Bußgeld- und Strafvorschriften und die Zuständigkeiten festlegen. Vollzug und Aufsicht teilen sich auf BAFA (Ausfuhrkontrolle), Deutsche Bundesbank (Kapitalverkehr, Einfrieren von Vermögenswerten) und Zollverwaltung auf; meldepflichtige Auffälligkeiten werden an die FIU Deutschland übermittelt.
Eine separate gesetzliche Pflicht zur Prüfung der UN-Liste besteht für deutsche Unternehmen nicht — sie wird über die EU-Verordnungen erfüllt.
Wann sich die separate Prüfung der UN-Liste lohnt
Es gibt Situationen, in denen ein direkter Zugriff auf die UN-Liste sinnvoll ist:
- Sie sind global außerhalb der EU tätig — Sie haben z. B. Geschäftspartner in Afrika, im Nahen Osten oder in Asien, wo das EU-Recht nicht als nationales Recht gilt. Ihr ausländischer Partner könnte erwarten, dass Sie ihn direkt auf der UN-Liste verifizieren.
- Sie wollen die Lücke zwischen UN-Resolution und EU-Umsetzung abdecken — zwischen Verabschiedung einer Resolution des Sicherheitsrats und Erlass der entsprechenden EU-Verordnung können einige Wochen vergehen. In diesem Zeitfenster steht das Subjekt auf der UN-Liste, aber noch nicht auf der EU-Liste. Für Unternehmen im internationalen Handel oder in der Logistik ist diese Lücke relevant.
- Ihre Compliance-Politik fordert vollständige Dokumentation aus der Primärquelle — manche Großunternehmen und Investmentfonds prüfen Geschäftspartner auf allen Listen unabhängig und dokumentieren das gesondert. Wenn sich eine solche Anforderung aus Ihrer Risikorichtlinie oder einem Investorenvertrag ergibt, prüfen Sie die UN-Liste direkt.
- Vertragliche Sanktionsklausel mit Bezug auf UN — internationale Verträge, insbesondere mit angelsächsischen Partnern, enthalten häufig Compliance-Klauseln mit direktem Bezug auf UN-Resolutionen. In diesem Fall haben Sie eine vertragliche Pflicht zur Prüfung auf der UN-Liste, unabhängig vom EU-Recht.
Wenn keine dieser Situationen auf Sie zutrifft, ist Ihre Mindest-Compliance-Pflicht die EU-Liste. Mehr darüber, welche Listen deutsche Unternehmen betreffen und wie sie sich vergleichen, finden Sie im Artikel Sanktionslisten EU, UN, OFAC und UK — Leitfaden.
Wie Sanqto helfen kann
Das manuelle Prüfen von UN-Liste, EU-Liste und gegebenenfalls OFAC bei jeder neuen Transaktion ist arbeitsintensiv und fehleranfällig — besonders, wenn Sie monatlich Dutzende oder Hunderte von Kunden bearbeiten. Sanqto automatisiert diesen Prozess: konsolidiert Daten aus der UN Consolidated List,1 der Consolidated List DG FISMA4 und weiteren Listen in einer Datenbank, aktualisiert sie automatisch und liefert das Ergebnis im dreistufigen Modell — MATCH, POSSIBLE oder CLEAR. Die Software läuft on-premise, was bedeutet, dass die Daten Ihrer Geschäftspartner die Infrastruktur Ihres Unternehmens nicht verlassen. Wenn Sie in einer Branche tätig sind, in der die Pflicht zum Sanction Screening am häufigsten auftritt — sehen Sie sich die branchenspezifischen Seiten an: Reisebüros und Tourismus oder Versicherungen.
FAQ — häufig gestellte Fragen
Was ist die UN-Sanktionsliste?
Die UN-Sanktionsliste (UN Security Council Consolidated List) ist das konsolidierte Verzeichnis natürlicher Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen — Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverboten und Waffenembargos — unterliegen, die der UN-Sicherheitsrat auf Grundlage seiner Resolutionen verhängt hat.1 Die Liste wird von den einzelnen Sanktionsausschüssen des UN-Sicherheitsrats verwaltet und ist öffentlich unter un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list verfügbar.
Sind die UN-Liste und die EU-Liste dasselbe?
Nein. Es sind zwei eigenständige Dokumente, geführt von verschiedenen Organen. Die UN-Liste umfasst die durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrats benannten Subjekte, die EU-Liste — die Consolidated List DG FISMA4 — ist eine von der Europäischen Kommission geführte Datenbank, die die durch Verordnungen des Rates der EU benannten Subjekte enthält.35 Die EU implementiert UN-Maßnahmen in das eigene Recht, etabliert aber zugleich viele zusätzliche Maßnahmen, die auf der UN-Liste gar nicht existieren. Die EU-Liste ist umfassender.
Hat ein deutsches Unternehmen die Pflicht, die UN-Liste zu prüfen?
Eine unmittelbare Pflicht, die UN-Liste als gesondertes Dokument zu prüfen, besteht nicht. EU-Verordnungen,2 die UN-Resolutionen umsetzen, sind in Deutschland unmittelbar geltend — mit der Prüfung der Consolidated List DG FISMA4 verifizieren Sie indirekt alle UN-Listeneinträge, die die EU bereits überführt hat. Die Mindestpflicht für deutsche Unternehmen ist die EU-Liste.
Wie oft wird die UN-Liste aktualisiert?
Die UN-Liste wird nach jeder Entscheidung des zuständigen Sanktionsausschusses aktualisiert — das kann mehrmals pro Monat oder seltener sein, je nach Aktivität des Ausschusses. Es gibt keinen festen Zeitplan. Daher ist es wichtig, bei jeder relevanten Prüfung die aktuelle Version zu verwenden, nicht eine vor Wochen gespeicherte Datei — über die Aktualisierungsrhythmen aller Listen schreiben wir im Artikel über Aktualisierungen von Sanktionslisten.
Was tun, wenn ein Geschäftspartner auf der UN-Liste steht, aber nicht auf der EU-Liste?
Das bedeutet, dass die EU die entsprechende UN-Resolution noch nicht umgesetzt hat oder dass das Subjekt nur in einem Regime auf der UN-Liste steht, das die EU anders behandelt. In dieser Situation haben Sie keine unmittelbare gesetzliche Pflicht aus EU-Recht gegenüber diesem konkreten Subjekt — aber Sie tragen rechtliches und Reputationsrisiko. Empfehlung: Halten Sie die Transaktion an und konsultieren Sie einen Außenwirtschaftsanwalt oder Compliance-Berater, bevor Sie entscheiden.
Wo finde ich die UN-Liste online?
Die UN-Liste ist auf der offiziellen Seite des UN-Sicherheitsrats unter un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list verfügbar.1 Sie können sie über die Online-Suche durchsehen oder im XML- und PDF-Format herunterladen. Das ist die einzige offizielle Quelle — verwenden Sie keine privat geführten Kopien ohne Möglichkeit, deren Aktualität zu verifizieren.
Rechtsgrundlagen
- UN Security Council Consolidated List — verwaltet von den Sanktionsausschüssen des UN-Sicherheitsrats — un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list
- Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen — CELEX 32002R0881
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833
- Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus — CELEX 32006R0765
- Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — gesetze-im-internet.de/awg_2013
- Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) — bgbl.de
- Geldwäschegesetz (GwG) — gesetze-im-internet.de/gwg_2017
- EU Consolidated List / Financial Sanctions Database — DG FISMA, Europäische Kommission — finance.ec.europa.eu / webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf
- BAFA — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle — bafa.de
- Deutsche Bundesbank — Finanzsanktionen — bundesbank.de
Fußnoten
Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsstand: 20. Mai 2026. Die konkreten Pflichten Ihres Unternehmens hängen vom Tätigkeitsprofil ab und bedürfen einer Einzelfallbewertung — konsultieren Sie im Zweifel einen Außenwirtschaftsanwalt oder Compliance-Berater.
UN Security Council Consolidated List — Liste der Personen und Organisationen, die Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats unterliegen, verwaltet von den Sanktionsausschüssen. URL: un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Eine EU-Verordnung ist in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltend und bedarf keiner Umsetzung. Quelle: EUR-Lex — eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/regulation-eu-legal-act.html. Zitat: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Quelle: EUR-Lex — CELEX 32014R0269. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎
EU Financial Sanctions Database (FSD), geführt von DG FISMA, Europäische Kommission. Hub: finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures_en; FSD-Endpunkt: webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Quelle: DG FISMA — finance.ec.europa.eu; EUR-Lex — CELEX 32014R0833. Status: verified. ↩︎ ↩︎
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. EUR-Lex — CELEX 32006R0765. Status: verified. ↩︎