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Was ist eine Sanktionsliste und warum betrifft sie Ihr Unternehmen?

Eine Sanktionsliste ist nicht nur eine Sache für Banken. Erfahren Sie, was sie ist, wer sie führt und warum auch Ihr Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sie kennen muss.

Veröffentlicht: · Sanqto-Team · 22 Min. Lesezeit
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Bildschirm mit der EU-Sanktionsliste — Prüfung eines Geschäftspartners auf restriktive Maßnahmen

Eine Sanktionsliste ist ein offizielles Verzeichnis natürlicher Personen, Unternehmen, Organisationen, Schiffe und Flugzeuge, die restriktiven Maßnahmen unterliegen — verhängt durch die EU, die UN oder nationale Behörden — und in Deutschland betrifft sie Ihr Unternehmen unabhängig von der Branche, nicht nur Banken. Die Verordnung (EU) Nr. 269/20141 und die EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar für jede juristische und natürliche Person, die im Bundesgebiet tätig ist — ohne zusätzliche Umsetzung durch den Bundestag.2 In diesem Artikel erfahren Sie: was eine Sanktionsliste ist, welche der wichtigsten Listen Ihr Unternehmen betreffen, wie Sie einen Geschäftspartner prüfen und was bei Vernachlässigung dieser Pflicht droht.

Rechtsstand: 20. Mai 2026.


TL;DR — das Wichtigste in 60 Sekunden

  • Was eine Sanktionsliste ist — ein Verzeichnis von Personen, Subjekten, Schiffen und Flugzeugen, die einem Einfrieren von Vermögenswerten und Transaktionsverboten unterliegen, geführt von Behörden der EU, der UN, der USA und des Vereinigten Königreichs.
  • Vier Hauptlisten — die EU-Liste (Consolidated List / FSD), die UN-Liste, die OFAC-Liste (USA) und die UK-OFSI-Liste.
  • Für deutsche Unternehmen unmittelbar verbindlich — die EU-Liste (VO Nr. 269/20141, Nr. 833/20143). Deutschland verfügt über keine eigene nationale Sanktionsliste.4
  • Wer prüfen muss — jedes Unternehmen in der EU ist Adressat der Verordnung; EU-Verordnungen gelten unmittelbar, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.2
  • Folge eines Eintrags — Einfrieren von Vermögenswerten + Bereitstellungsverbot + Transaktionsverbot.
  • Strafe bei unterlassener Prüfung in Deutschland — Bußgeld bis 500 000 EUR (§ 19 AWG), Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG), bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis 10 Jahre (§ 17 AWG).5
  • Wo zu finden — die Consolidated List der DG FISMA6 unter webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf, die EU Sanctions Map7 unter sanctionsmap.eu.

Was ist eine Sanktionsliste — eine Definition in Klartext

Eine Sanktionsliste — auch Sanktionsregister, Verzeichnis restriktiver Maßnahmen oder im Englischen „consolidated list" bzw. „SDN list" genannt — ist ein systematisches Register, das für jedes erfasste Subjekt einen konkreten Eintrag enthält. Jeder Eintrag besteht aus Name oder Firmenbezeichnung, Aliasen und früheren Namen, Geburtsdatum und -ort (für natürliche Personen), Identifikatoren wie Passnummer, dem nationalen Pendant zur Steuernummer oder Handelsregisternummer, Funktion oder Verbindungen (z. B. „Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft"), der Begründung des Eintrags sowie dem Datum der Aufnahme und der eintragenden Behörde.

Wichtiger Hinweis: „Restriktive Maßnahmen" (engl. restrictive measures) ist die offizielle Bezeichnung im EU-Recht und muss von straf-, steuer-, disziplinar- oder sportrechtlichen Sanktionen unterschieden werden. Wenn in den Medien von einer „Strafe wegen fehlender Steuernummer" oder einer „Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten" die Rede ist — das ist ein völlig anderer Kontext. Dieser Artikel betrifft ausschließlich Wirtschaftssanktionen und Listen, die von Behörden der EU, der UN und deren nationalen Pendants geführt werden.

Warum ist das für Ihr Unternehmen von Bedeutung? Weil der Abschluss eines Vertrags, die Annahme einer Zahlung oder die Erbringung einer Dienstleistung für eine Person oder ein Subjekt von der Liste kraft Gesetzes verboten ist — unabhängig davon, ob Sie davon wussten oder nicht. Das ist keine Frage des guten Willens, sondern unmittelbar geltender EU-Vorschriften.2


Vier Sanktionslisten, die Sie kennen sollten

Es gibt keine einzige globale Sanktionsliste. Im Umlauf befinden sich mehrere parallele Verzeichnisse, geführt von verschiedenen Behörden, mit unterschiedlicher geografischer Reichweite und unterschiedlichem Grad der Bindungswirkung für deutsche Unternehmen. Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten von ihnen.

ListeFührende BehördeRechtsgrundlageVerbindlich für Unternehmen in DE?Wo zu findenAktualisierungsfrequenz
EU — Consolidated List / FSDRat der EU (beschließt), DG FISMA (veröffentlicht)8VO 269/20141, 833/20143, 765/20069 u. a.JA — unmittelbar2webgate.ec.europa.eu/fsd/fsfSehr häufig — nach jeder Paketaktualisierung
UN — Consolidated ListSanktionsausschüsse des UN-Sicherheitsrats10UN-Charta + Resolutionen des SicherheitsratsJA — über die Umsetzung durch die EUun.org/securitycouncilAlle paar Wochen
OFAC — SDN List (USA)U.S. Department of the Treasury / OFAC11Verschiedene US Executive OrdersMittelbar — bei USD-/USA-Berührungspunktofac.treasury.govHäufig
UK OFSI — Consolidated ListHM Treasury / OFSI12Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018Mittelbar — bei UK-Geschäftspartnergov.uk/government/publications/financial-sanctions-consolidated-list-of-targetsHäufig

Anders als z. B. Polen mit der MSWiA-Liste verfügt Deutschland über keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene. Maßgeblich sind die konsolidierte EU-Liste, die UN-Konsolidierungsliste sowie — bei US-Berührungspunkten — die OFAC SDN-Liste.4 Mehr zur Spezifik jeder dieser Listen finden Sie in den folgenden Abschnitten. Wenn Sie einen detaillierten Vergleich der EU-, UN- und OFAC-Liste suchen — lesen Sie den Überblick über die wichtigsten Sanktionslisten.


EU-Sanktionsliste — Verordnung Nr. 269/2014 und abgeleitete Rechtsakte

Was die EU-Sanktionsliste ist

Die EU-Sanktionsliste ist in erster Linie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.1 Diese Verordnung betrifft natürliche Personen und Subjekte, deren Vermögenswerte im Zusammenhang mit der russischen Aggression eingefroren werden. Ergänzt wird sie durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014,3 die sektorale Verbote einführt — Beschränkungen im Handel mit Waren und Dienstleistungen, die sich nicht konkreten Personen, sondern ganzen Kategorien zuordnen lassen (z. B. Ausfuhrverbot für Militärtechnologie, Einfuhrverbot für Erdöl).

Für Belarus gilt analog die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006.9 Daneben existieren zahlreiche geografische Sanktionspakete gegenüber Iran, Syrien, Nordkorea, Mali, Myanmar und anderen — jedes mit einer eigenen Verordnung und einer eigenen Liste von Subjekten. Alle diese Listen sind an einem Ort verfügbar: in der konsolidierten Datenbank, die von der DG FISMA (Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion bei der Europäischen Kommission) geführt wird.8

Mehr darüber, wie die einzelnen EU-Sanktionspakete gegen Russland den Umfang der Liste verändert haben, finden Sie im Artikel EU-Sanktionspakete gegen Russland.

Wie ein typischer Eintrag aussieht

Jeder Eintrag in der EU-Liste enthält: Vor- und Nachname oder die vollständige Firmenbezeichnung, alle bekannten Aliase und früheren Namen (besonders wichtig für die Transliteration aus dem Kyrillischen — dieselbe Person kann als „Ivanov", „Iwanow" und „Ivanoff" geführt sein), Geburtsdatum und -ort (für natürliche Personen), verfügbare Identifikatoren (Passnummer, Pendant zur Personalausweis- oder Handelsregisternummer im Registrierungsland), Funktion oder organisatorische Verbindungen, die Begründung des Eintrags sowie das Datum der Aufnahme.

Wie oft sie aktualisiert wird

Die EU-Sanktionsliste wird sehr häufig aktualisiert — in der Praxis nach jedem Sanktionspaket, und diese werden mehrmals jährlich verabschiedet, nicht selten mehrmals innerhalb eines Monats.13 Neben vollständigen Paketen gibt es punktuelle Hinzufügungen oder Streichungen von Einträgen. Aus diesem Grund kann man die Liste nicht einmal herunterladen und ein Jahr lang verwenden — sie erfordert eine laufende Aktualisierung.

Als Einstiegspunkt für Laien empfehlen wir das Werkzeug EU Sanctions Map7 unter sanctionsmap.eu. Es ermöglicht, Sanktionspakete nach Land, Sektor und Datum zu durchsuchen. Für die automatische Integration (XML/JSON) dient die FSD-Datenbank unter webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf.6


Sanktionsdurchsetzung in Deutschland — keine nationale Liste, aber strenger Vollzug

Rechtsgrundlage

Anders als einige andere Mitgliedstaaten verfügt Deutschland über keine eigenständige nationale Sanktionsliste. Maßgeblich sind die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, die UN-Konsolidierungsliste und — bei US-Berührungspunkten — die OFAC SDN-Liste.4 Den nationalen Vollzugsrahmen schaffen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022.14 Diese Gesetze setzen die EU-Verordnungen nicht um — sie bedürfen keiner Umsetzung —, sondern bestimmen die Durchsetzungsbehörden und die Sanktionen für Verstöße gegen restriktive EU-Maßnahmen.

§ 17 und § 18 AWG regeln die strafrechtliche Verantwortung für vorsätzliche Verstöße, § 19 AWG die Bußgeldvorschriften. § 30 OWiG sieht zusätzlich eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen selbst vor.5

Wer den Vollzug betreibt

Der Vollzug verteilt sich auf mehrere Behörden: das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für güterbezogene Sanktionen, die Deutsche Bundesbank für Finanzsanktionen und das Einfrieren von Vermögenswerten, die Zollverwaltung für den Waren-Ein- und -Ausfuhrverkehr sowie — seit Januar 2023 — die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) bei der Bundeskasse.15 Meldepflichten gegenüber der FIU Deutschland ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG).

Was ein Sanktionseintrag bewirkt

Ein Eintrag auf der EU-Liste löst in Deutschland unmittelbar die folgenden Wirkungen aus: das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Subjekts, das Verbot, ihm durch Dritte irgendwelche Mittel zur Verfügung zu stellen, sowie den Ausschluss von Vergabeverfahren um öffentliche Aufträge nach § 123 GWB.16 Diese Wirkungen treten kraft Gesetzes ein, sobald die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist.

Wo die EU-Liste zu finden ist

Die maßgebliche Quelle ist die FSD der DG FISMA unter webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf6 (XML/CSV). Das BAFA veröffentlicht praktische Hilfestellungen und Verlinkungen zu den EU-Sanktionslisten, ist aber selbst kein Listenhalter.4 Statistiken über die Zahl gelisteter Subjekte finden Sie im Artikel EU-Sanktionsliste in Zahlen (2026).


UN-Sanktionsliste

Der UN-Sicherheitsrat verhängt Sanktionen auf Grundlage der Charta der Vereinten Nationen und nachfolgender Resolutionen. Jedes Sanktionsregime hat einen eigenen überwachenden Ausschuss — den Ausschuss 1267 (Al-Qaida und Daesh), den Ausschuss 1718 (Nordkorea), den Ausschuss 1737 (Iran) und weitere. Die konsolidierte UN-Liste mit allen von diesen Maßnahmen erfassten Subjekten ist unter un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list verfügbar.10

Für ein deutsches Unternehmen ist entscheidend, dass UN-Sanktionen in Deutschland nicht unmittelbar wirken — sie gelangen über EU-Verordnungen in die deutsche Rechtsordnung.2 Die Europäische Union setzt die Resolutionen des Sicherheitsrats in eigenes Recht um und nimmt die davon erfassten Personen und Subjekte in die EU-Consolidated-List auf. Eine eigenständige „deutsche UN-Liste" als öffentliches Register gibt es nicht — wenn Sie die Consolidated List der DG FISMA prüfen, verifizieren Sie zugleich mittelbar die UN-Liste.

Das ist wichtig zu wissen, denn wer für Zwecke der Due Diligence in Deutschland nach der „UN-Sanktionsliste" sucht, sollte auf die EU-Liste zurückgreifen — sie ist verbindlich und umfasst die Subjekte der UN-Listen.


OFAC-Sanktionsliste — SDN List (USA)

Was die SDN List ist

OFAC (Office of Foreign Assets Control) ist eine Stelle des US-Finanzministeriums, die für die Verwaltung und Durchsetzung der Wirtschaftssanktionen der Vereinigten Staaten zuständig ist. Sie führt die SDN List — Specially Designated Nationals and Blocked Persons List11 — die umfangreichste und am häufigsten zitierte Sanktionsliste der Welt. Neben der SDN List führt OFAC sektorale Listen (SSI, NS-MBS, FSE und andere), die Subjekte nicht vollständig blockieren, sondern bestimmte Kategorien von Transaktionen mit ihnen einschränken.

Gilt die SDN List für ein deutsches Unternehmen?

Unmittelbar — nein. Die SDN List ist US-Recht, das „U.S. persons" (Personen und Subjekte mit Bezug zu den USA) sowie Transaktionen betrifft, die durch das US-Finanzsystem laufen. Mittelbar kann Ihr Unternehmen jedoch in vier Situationen einem OFAC-Risiko ausgesetzt sein. Erstens, wenn die Transaktion in US-Dollar abgewickelt wird — das USD-Clearing läuft über Korrespondenzbanken in den USA, die zur Prüfung der SDN List verpflichtet sind. Zweitens, wenn der Geschäftspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte (UBO) eine US-Person ist. Drittens, wenn die exportierte Ware Komponenten enthält, die der US-Ausfuhrkontrolle unterliegen (U.S.-origin goods). Viertens, wenn Ihr Unternehmen eine Tochtergesellschaft, Niederlassung oder ein Joint Venture in den USA hat.

Ein gesondertes Thema sind Sekundärsanktionen (secondary sanctions): Die USA können Beschränkungen gegen Subjekte aus Drittländern verhängen, die wesentliche Geschäfte mit bestimmten von US-Sanktionen erfassten Ländern führen (Iran, Russland, Belarus in bestimmten Sektoren). Die SDN List finden Sie unter ofac.treasury.gov.11


UK-Sanktionsliste — OFSI

Nach dem Brexit führt das Vereinigte Königreich ein eigenes Sanktionsregister unabhängig von der EU. OFSI (Office of Financial Sanctions Implementation) beim HM Treasury veröffentlicht die UK Consolidated List of Financial Sanctions Targets12 unter gov.uk/government/publications/financial-sanctions-consolidated-list-of-targets.

Die UK-Liste ist nicht identisch mit der EU-Liste — das Vereinigte Königreich kann andere Subjekte listen, und seit 2020 haben sich die Unterschiede vertieft. Für ein deutsches Unternehmen hat die OFSI-Liste Bedeutung, wenn Sie britische Geschäftspartner, Zahlungsströme in Pfund Sterling oder Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich haben. Wenn Ihre Tätigkeit keinerlei Berührungspunkt mit dem Vereinigten Königreich aufweist, ist OFSI für Sie weniger relevant — bei der Due Diligence ist es jedoch sinnvoll, sie vorsorglich zu berücksichtigen.


Was es bedeutet, „auf einer Sanktionsliste zu stehen" — Folgen für das Unternehmen

Auf einer Sanktionsliste zu stehen, ist nicht nur ein Problem des gelisteten Subjekts. Es ist vor allem ein Problem für Sie als dessen Geschäftspartner, Lieferanten, Vermieter oder Dienstleister. Das Verständnis dieses Mechanismus ist entscheidend.

Folgen für die gelistete Person oder das gelistete Subjekt:

  • Einfrieren der Vermögenswerte — alle Bankkonten, Immobilien, Anteile und wirtschaftlichen Ressourcen sind nicht mehr verfügbar.
  • Verbot, über das eigene Vermögen zu verfügen — das gelistete Subjekt darf nicht selbständig Mittel überweisen, Immobilien verkaufen oder Dividenden ausschütten.
  • Verbot, ihm ohne Genehmigung der zuständigen Behörde irgendwelche Dienstleistungen zu erbringen.
  • Ausschluss von Vergabeverfahren um öffentliche Aufträge.16

Folgen für Ihr Unternehmen als Geschäftspartner oder Dienstleister:

  • Verbot, neue Transaktionen mit dem gelisteten Subjekt einzugehen — selbst wenn der Vertrag zuvor verhandelt wurde.
  • Pflicht, Mittel des gelisteten Subjekts einzufrieren, wenn sich solche Mittel in Ihrer Verfügungsgewalt befinden (z. B. eine vom Kunden geleistete Anzahlung).
  • Pflicht, den Treffer der zuständigen Behörde zu melden — der Bundesbank, dem Zoll oder der FIU Deutschland17 — je nach Kontext.
  • Ein unter Verstoß gegen Sanktionen geschlossener Vertrag ist nichtig — das bedeutet, dass Sie weder seine Erfüllung noch die Auszahlung einer Vergütung verlangen können.14

Eigentumsregel (ownership rule):

EU-Sanktionen erfassen nicht nur das unmittelbar gelistete Subjekt, sondern auch jedes Unternehmen, an dem dieses Subjekt mehr als 50 % der Anteile hält oder über das es Kontrolle ausübt.18 Das bedeutet, dass Sie nicht nur den Geschäftspartner selbst, sondern auch dessen wirtschaftlich Berechtigte prüfen müssen.


Wer in Deutschland Sanktionslisten prüfen muss

Das ist die Frage, die KMU-Inhaber am häufigsten stellen: „Betrifft das nur Banken?". Die Antwort ist eindeutig — nein.

EU-Verordnungen sind unmittelbar geltende Rechtsakte.2 Das bedeutet, dass die VO 269/20141, 833/20143 und die abgeleiteten Verordnungen für jede natürliche und juristische Person im EU-Gebiet gelten — ohne Ausnahme für Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform. Banken und Finanzinstitute haben zusätzliche Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG)19, aber das bedeutet nicht, dass übrige Unternehmen von der Sanktionspflicht befreit wären.

Den nationalen Vollzugsrahmen bilden AWG und SanktDG;14 Aufsichts- und Durchsetzungsbehörden sind BAFA, Bundesbank und Zoll20 — nicht nur im Finanzsektor.

Branchen, in denen die Pflicht zur Listenprüfung am häufigsten übersehen wird:

  • Reisebüros und OTA — Verkauf von Reisen, Hotelbuchungen, Ausstellung von Tickets für oder zugunsten gelisteter Personen.
  • Immobilienmakler — Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung von Immobilien für Personen von den Listen.
  • Leasing — Leasing von Luxusfahrzeugen, Baumaschinen, Industrieanlagen.
  • E-Commerce — Verkauf von Waren, die nach den in der VO 833/2014 aufgeführten CN-Codes Verboten unterliegen.3
  • Versicherungen — Makler oder Agent, der Kunden von den Listen betreut.
  • Telekommunikation und ISP — Erbringung von Internet-, Telefonie- oder Cloud-Diensten für Subjekte von den Listen.

Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, ob Ihr Unternehmen überhaupt zum Sanction Screening verpflichtet ist — lesen Sie muss mein Unternehmen Sanction Screening durchführen?. Auf den branchenspezifischen Seiten finden Sie Pflichten, die für Ihre Tätigkeit gelten: Reisebüros und Tourismus, Immobilien, Versicherungen.


Wie Sie prüfen, ob ein Geschäftspartner auf einer Sanktionsliste steht — die Vorgehensweise

Die Prüfung eines Geschäftspartners ist kein einmaliger Vorgang — sie sollte bei jeder neuen Transaktion und mindestens einmal pro Quartal für ständige Geschäftspartner wiederholt werden. So gehen Sie Schritt für Schritt vor.

  1. Laden Sie die aktuellen Listen herunter. Die konsolidierte EU-Liste (Consolidated List der DG FISMA)6 können Sie im XML- oder JSON-Format unter webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf herunterladen. Bei Bedarf ergänzen Sie die OFAC SDN List11 und die UK OFSI List.12

  2. Suchen Sie den vollständigen Vor- und Nachnamen oder die Firmenbezeichnung des Geschäftspartners sowie dessen wirtschaftlich Berechtigten (UBO). Die Prüfung des Geschäftspartners allein ohne Verifikation des UBO ist ein Fehler, der Sie haftbar machen kann.

  3. Vergleichen Sie die Identifikatoren. Vor- und Nachname allein reichen nicht — Sie müssen Geburtsdatum, Passnummer, Steuer- oder Handelsregisternummer und das Aufenthaltsland vergleichen. Sie prüfen, ob es dieselbe Person ist, nicht nur, ob es dieselben Buchstaben sind.

  4. Prüfen Sie Aliase und frühere Namen. Sanktionslisten enthalten Transliterationen aus dem Kyrillischen, abgekürzte Namen, Handelspseudonyme und frühere Firmennamen. Dasselbe Subjekt kann gleichzeitig als „Petrov", „Pietrow" und „Petrow" geführt sein — alle Varianten sollten gesucht werden.

  5. Wenden Sie die Eigentumsregel (ownership rule) an. Prüfen Sie, ob der Geschäftspartner im Eigentum oder unter der Kontrolle eines gelisteten Subjekts steht — die Schwelle liegt bei über 50 % der Anteile oder einer gleichwertigen Kontrolle.18 Holdingstrukturen und komplexe Eigentumsketten sind eine bevorzugte Methode der Sanktionsumgehung.

  6. Dokumentieren Sie das Prüfergebnis. Halten Sie das Datum der Prüfung fest, die verwendete Listenversion (z. B. die EU-Liste vom Tag X), das Ergebnis (CLEAR / POSSIBLE / MATCH) und den Namen der prüfenden Person. Dieses Trefferregister ist Ihr Sorgfaltsnachweis bei einer Prüfung durch BAFA, Bundesbank oder Zoll.20

  7. Im Trefferfall — frieren Sie die Transaktion ein und melden Sie der Behörde. Treffen Sie keine eigenmächtige Entscheidung ohne Rechtsgrundlage oder Genehmigung. Melden Sie den Treffer der Bundesbank, dem Zoll oder der FIU Deutschland17 je nach Kontext des Vorgangs.

Was bei einem False Positive zu tun ist

Nicht jeder Treffer ist ein bestätigter Match. Das dreistufige Klassifikationsmodell unterscheidet: MATCH (sicherer Treffer — Identifikatoren bestätigen, dass es dieselbe Person ist), POSSIBLE (Übereinstimmung erfordert eine manuelle Prüfung — z. B. nur der Nachname ohne Bestätigung des Geburtsdatums) und CLEAR (kein Treffer). Bei POSSIBLE müssen Sie zusätzliche Verifikationsschritte unternehmen und die Entscheidung dokumentieren — gerade die Dokumentation entscheidet darüber, ob die Behörde Ihre Sorgfalt als ausreichend ansieht.


Strafen bei unterlassener Prüfung der Sanktionsliste

Deutschland — Bußgeld und Strafrecht

Das Außenwirtschaftsgesetz sieht in § 19 AWG ein Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen und bis 30 000 EUR bei fahrlässigen Verstößen gegen die unionsrechtlichen Sanktionsverordnungen vor.5 Hinzu kommt nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen selbst — bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen, bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Anknüpfungstaten.21 Vorsätzliche Verstöße sind nach § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) und in besonders schweren Fällen nach § 17 AWG (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren) strafbar.22 Zusätzlich droht nach § 123 GWB der Ausschluss von Vergabeverfahren um öffentliche Aufträge.16

Richtlinie 2024/1226 — Kriminalisierung von Verstößen

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union23 kriminalisiert Sanktionsverstöße EU-weit — sie führt die strafrechtliche Verantwortung natürlicher Personen (einschließlich Freiheitsstrafe) sowie finanzielle Sanktionen für juristische Personen ein. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie lief am 20. Mai 2025 ab.23 In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG); die Kommission leitete wegen der Fristüberschreitung im Juli 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren ein.24

Die konkreten Strafrahmen — sowohl für natürliche als auch für juristische Personen — ergeben sich aus dem AWG und den Umsetzungsregelungen. Einen detaillierten Überblick über alle Arten der Verantwortlichkeit finden Sie im Artikel Strafen bei Sanktionsverstößen in Deutschland. Den Umsetzungsstand in Deutschland und acht weiteren EU-Ländern behandelt der Artikel Umsetzung der Richtlinie 2024/1226.


Wie Sanqto bei der Handhabung der Sanktionsliste hilft

Das manuelle Prüfen mehrerer Sanktionslisten — der EU-Liste, der UN-Liste, der OFAC- und der UK-OFSI-Liste — bei jeder Transaktion ist arbeitsintensiv und fehleranfällig. Sanqto automatisiert diesen Prozess: Das System lädt automatisch die aktuellen Versionen der Listen von der DG FISMA,8 der UN,10 OFAC11 und OFSI12 herunter, sodass Ihr Unternehmen stets auf aktuellen Daten arbeitet, ohne wöchentlich manuell Dateien herunterladen zu müssen. Das Verifikationsergebnis wird in drei Zuständen zurückgegeben — MATCH, POSSIBLE oder CLEAR — in weniger als 30 ms.25 Die Software läuft on-premise: Die Daten Ihrer Geschäftspartner verlassen die Infrastruktur Ihres Unternehmens nicht.25 Im Implementierungspaket erhalten Sie eine Sanktionsrichtlinie, ein Trefferregister, eine Arbeitsanweisung und Mustertexte — Dokumente, die Sie bei einer Prüfung durch BAFA, Bundesbank oder Zoll benötigen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Sanktionsliste?

Eine Sanktionsliste ist ein offizielles Verzeichnis natürlicher Personen, Subjekte, Schiffe und Flugzeuge, die restriktiven Maßnahmen unterliegen — Einfrieren von Vermögenswerten, Transaktionsverbot und Verbot der Dienstleistungserbringung — verhängt durch Behörden der EU, der UN oder nationale Behörden. Es gibt keine einzige globale Liste — im Umlauf befinden sich mehrere parallele Verzeichnisse, von denen für deutsche Unternehmen die EU-Consolidated-List am wichtigsten ist.

Wer führt die Sanktionsliste in Deutschland?

Deutschland verfügt über keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene.4 Maßgeblich ist die EU-Consolidated-List, die von der DG FISMA der Europäischen Kommission geführt wird8 und jedes deutsche Unternehmen unmittelbar bindet.2 Den nationalen Vollzug betreiben BAFA, Bundesbank und Zoll auf Grundlage von AWG und SanktDG.14

Wo prüfe ich die EU-Sanktionsliste?

Die konsolidierte EU-Liste finden Sie in der FSD-Datenbank (Financial Sanctions Database) der DG FISMA6 unter webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf — verfügbar zum Download im XML- und JSON-Format. Wenn Sie einen interaktiven Browser bevorzugen, nutzen Sie die EU Sanctions Map7 unter sanctionsmap.eu.

Gilt die OFAC-Liste für deutsche Unternehmen?

Unmittelbar nein — die OFAC SDN List11 ist US-Recht, das Personen und Subjekte mit Bezug zu den Vereinigten Staaten betrifft. Mittelbar ja, wenn Ihr Unternehmen Transaktionen in US-Dollar abwickelt (Clearing über US-Banken), Geschäftspartner oder wirtschaftlich Berechtigte als US-Personen hat, Waren mit U.S.-origin-Komponenten exportiert oder eine Tochtergesellschaft in den USA betreibt.

Wie oft wird die EU-Sanktionsliste aktualisiert?

Die EU-Sanktionsliste wird sehr häufig aktualisiert — in der Praxis nach jedem Sanktionspaket, und neben vollständigen Paketen gibt es punktuelle Hinzufügungen oder Streichungen von Einträgen.13 Das empfohlene Minimum ist eine wöchentliche Aktualisierungsprüfung; Unternehmen mit einer großen Zahl von Geschäftspartnern sollten einen automatischen Download der Liste einsetzen.

Was droht bei unterlassener Prüfung der Sanktionsliste?

In Deutschland ein Bußgeld bis 500 000 EUR (§ 19 AWG), eine Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG) sowie bei Vorsatz eine Freiheitsstrafe bis 10 Jahre (§ 17 AWG).5 Nach der Umsetzung der Richtlinie 2024/122623 wird die strafrechtliche Verantwortung weiter verschärft. Zudem ist ein unter Verstoß gegen Sanktionen geschlossener Vertrag nichtig.14

Ist es öffentlich, wenn jemand auf einer Sanktionsliste steht?

Ja. Alle wichtigen Sanktionslisten — die EU-Liste,6 die UN-Liste,10 die OFAC SDN,11 die UK OFSI12 — sind öffentlich im Internet verfügbar. Die Aufnahme eines Subjekts auf eine Liste ist kein Geheimnis; sie ist ein Instrument politischen und wirtschaftlichen Drucks, das nur dann wirkt, wenn es allgemein bekannt ist.

Muss auch ein kleines Unternehmen die Sanktionsliste prüfen?

Ja. EU-Verordnungen sind für jede natürliche und juristische Person im EU-Gebiet unmittelbar verbindlich, unabhängig von der Unternehmensgröße.2 Es gibt keine Beschäftigten- oder Umsatzschwelle, unterhalb derer die Pflicht nicht gelten würde. AWG und SanktDG begründen die Durchsetzung gegenüber allen im Bundesgebiet tätigen Akteuren.14


Rechtsgrundlagen und Quellen

  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269
  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833
  • Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus — CELEX 32006R0765
  • Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226
  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — gesetze-im-internet.de/awg_2013
  • Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) — bgbl.de
  • Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) — gesetze-im-internet.de/gwg_2017
  • § 30 OWiG — Verbandsgeldbuße — gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html
  • § 123 GWB — Ausschluss von Vergabeverfahren — gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
  • EU Consolidated List / Financial Sanctions Database (DG FISMA) — webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf
  • EU Sanctions Map — sanctionsmap.eu
  • UN Security Council Consolidated List — un.org/securitycouncil
  • OFAC Specially Designated Nationals List (SDN) — ofac.treasury.gov
  • UK OFSI Consolidated List of Financial Sanctions Targets — gov.uk
  • BAFA — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle — bafa.de
  • Deutsche Bundesbank — Finanzsanktionen — bundesbank.de

Fußnoten


Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 20. Mai 2026.


  1. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Quelle: EUR-Lex — CELEX 32014R0269. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. Eine EU-Verordnung ist in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltend und bedarf keiner Umsetzung. Quelle: EUR-Lex — eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/regulation-eu-legal-act.html. Zitat: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Quelle: DG FISMA — finance.ec.europa.eu; EUR-Lex — CELEX 32014R0833. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  4. In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die EU- und UN-Listen sowie ggf. die US-OFAC-SDN-Liste bei US-Berührungspunkten. Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde, nicht Listenhalter. Quelle: bafa.de. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  5. § 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen Verstößen, bis 30 000 EUR bei Fahrlässigkeit) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR) sowie § 17 AWG (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen). Quelle: gesetze-im-internet.de § 19 AWG, § 17 AWG, § 30 OWiG. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  6. EU Financial Sanctions Database (FSD), geführt von DG FISMA, Europäische Kommission. Hub: finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures_en; FSD-Endpunkt: webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  7. EU Sanctions Map — interaktives Werkzeug zur Übersicht über EU-Sanktionspakete und -adressaten. URL: sanctionsmap.eu. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎

  8. DG FISMA (Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion) — Dienststelle der Europäischen Kommission, zuständig für die EU-Politik der Finanzsanktionen und die Führung der Consolidated List. Quelle: finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures_en. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  9. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. EUR-Lex — CELEX 32006R0765. Status: verified. ↩︎ ↩︎

  10. UN Security Council Consolidated List — Liste der Personen und Organisationen, die Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats unterliegen, verwaltet von den Sanktionsausschüssen. URL: un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  11. OFAC Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN List) — U.S. Department of the Treasury. URL: ofac.treasury.gov/specially-designated-nationals-and-blocked-persons-list-sdn-human-readable-lists. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  12. UK OFSI Consolidated List of Financial Sanctions Targets — HM Treasury. URL: gov.uk/government/publications/financial-sanctions-consolidated-list-of-targets. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  13. Häufigkeit der Aktualisierung der EU-Listen — in der Praxis sehr häufig, nach jedem Sanktionspaket und bei punktuellen Hinzufügungen. Die DG FISMA veröffentlicht keinen offiziellen Aktualisierungszeitplan. Status: unverified — allgemein als „sehr häufig / praktisch wöchentlich" beschrieben, ohne konkrete Zahlen. ↩︎ ↩︎

  14. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz — BGBl. 2022 I S. 2606. Quelle: gesetze-im-internet.de. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  15. AWG i.V.m. SanktDG vom 19.12.2022 — Vollzugsbehörden in Deutschland: BAFA, Deutsche Bundesbank, Zoll, ZfS (seit Januar 2023 bei der Bundeskasse). Quelle: bafa.de, bundesbank.de. Status: verified. ↩︎

  16. § 123 GWB i.V.m. EU-Sanktionsverordnungen — Ausschluss von Vergabeverfahren bei sanktionierten Akteuren. Quelle: § 123 GWB. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎

  17. AWG und GwG — Meldewege bei Sanktionstreffern: Deutsche Bundesbank für Finanzsanktionen, Zoll im Bereich Außenwirtschaft, FIU Deutschland für Verpflichtete nach § 2 GwG. Quelle: bundesbank.de. Status: verified. ↩︎ ↩︎

  18. Eigentumsregel (ownership/control rule) — EU-Sanktionen erfassen Subjekte, an denen ein Listenadressat mindestens 50 % Anteile hält oder die er kontrolliert. Quelle: DG FISMA FAQ — finance.ec.europa.eu. Zitat: „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." Status: verified. ↩︎ ↩︎

  19. Geldwäschegesetz (GwG) — § 2 Abs. 1 (Katalog der Verpflichteten), § 7 (Geldwäschebeauftragter), § 43 (Verdachtsmeldung an FIU). FIU Deutschland angesiedelt beim Zoll. — gesetze-im-internet.de/gwg_2017. Status: verified. ↩︎

  20. AWG und SanktDG — Aufsichts- und Durchsetzungsbehörden in Deutschland: BAFA und Zoll im Bereich Außenwirtschaft, Deutsche Bundesbank für Finanzsanktionen, ZfS (seit Januar 2023). Quelle: bafa.de, bundesbank.de. Status: verified. ↩︎ ↩︎

  21. § 30 OWiG: Verbandsgeldbuße gegen juristische Personen — bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen, bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Anknüpfungstaten. Quelle: § 30 OWiG. Status: verified. ↩︎

  22. § 17 AWG (besonders schwere Fälle, Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre) und § 18 AWG (Regelstrafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) — strafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen Verbote der EU-Sanktionsverordnungen 269/2014 und 833/2014. Quelle: gesetze-im-internet.de § 17 AWG, § 18 AWG. Status: verified. ↩︎

  23. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Strafen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union, Umsetzungsfrist 20. Mai 2025. EUR-Lex — CELEX 32024L1226. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎

  24. Richtlinie (EU) 2024/1226 — Kriminalisierung von EU-Sanktionsverstößen; in Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Novelle des AWG/AWV (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit 06.02.2026; ändert u. a. §§ 18, 19 AWG). Quelle: EUR-Lex CELEX:32024L1226. Status: verified. ↩︎

  25. Sanqto — On-premise-Produkt für Sanction Screening mit dreistufigem Modell MATCH/POSSIBLE/CLEAR und deklarierter Antwortzeit von unter 30 ms. Quelle: CLAUDE.md (Produktpositionierung des Projekts Sanqto). Status: verified (Produktaussage des Projektinhabers). ↩︎ ↩︎