Wen betreffen EU-Sanktionen — Personen, Unternehmen, Schiffe und die Eigentumsregel
Wen betreffen EU-Sanktionen? Natürliche Personen, Unternehmen, Schiffe, Flugzeuge — und über die 50-%-Eigentumsregel verbundene Subjekte. Vollständiger Überblick über die Eintragskategorien.

Die Frage „wen betreffen EU-Sanktionen" hat zwei völlig unterschiedliche Antworten — und die meisten KMU kennen nur eine davon. Die erste betrifft, wer auf den Sanktionslisten eingetragen ist (Personen, Unternehmen, Schiffe, Flugzeuge). Die zweite — wer diese Listen beachten und die restriktiven Maßnahmen anwenden muss. Beide sind für Ihr Unternehmen gleichermaßen wichtig. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 20141 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 20142 gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne jede Umsetzung3 — Deutschland eingeschlossen.
Rechtsstand: 20. Mai 2026.
TL;DR — die wichtigsten Punkte in 60 Sekunden
- Wer auf den Listen steht — eingetragen werden: natürliche Personen (Oligarchen, Amtsträger, Militärangehörige), juristische Personen (Unternehmen, Banken, Organisationen), Schiffe und Flugzeuge, die mit sanktionierten Regimen in Verbindung stehen.
- Eigentumsregel — ein Unternehmen, an dem eine sanktionierte Person oder Einrichtung mehr als 50 % der Anteile hält oder über das sie Kontrolle ausübt, unterliegt den Sanktionen, auch wenn es selbst auf keiner Liste steht.4
- Wirtschaftlich Berechtigter — die Prüfung sollte bis zum letztlichen Eigentümer reichen; eine undurchsichtige Holdingstruktur befreit nicht von der Verantwortung.
- Wer Sanktionen anwenden muss — jede natürliche und juristische Person, die auf dem Gebiet der EU tätig ist, unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.3
- Kein Name auf der Liste ist nicht genug — Ihr Geschäftspartner kann über seinen Eigentümer sanktioniert sein, nicht über einen direkten Eintrag.
- Strafen in Deutschland — bis zu 500 000 EUR Bußgeld (§ 19 AWG), zusätzlich Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR (§ 30 OWiG) und Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre bei vorsätzlichen Verstößen (§ 17 AWG).5
Zwei Fragen, eine Antwort
Wenn die Frage „wen betreffen Sanktionen" fällt, geht es in der Praxis um zwei verschiedene Sachverhalte. Es lohnt sich, sie zu trennen, denn ihre Verwechslung ist die häufigste Ursache für Lücken im Sanction Screening.
Frage A: Wer ist auf den Sanktionslisten eingetragen? Diese Frage betrifft die Kategorien der Adressaten restriktiver Maßnahmen — also konkrete Personen, Unternehmen, Schiffe und Flugzeuge, die Verboten und Geboten unterworfen wurden (Einfrierung von Vermögenswerten, Transaktionsverbot, Einreiseverbot usw.). Diese Kategorien werden weiter unten ausführlich behandelt.
Frage B: Wer muss Sanktionen anwenden? Das ist eine ganz andere Frage — und sie betrifft Ihr Unternehmen. Adressat der EU-Sanktionsverordnungen ist jedes Subjekt, das auf dem Gebiet der Europäischen Union tätig ist, unabhängig von Branche, Rechtsform oder Größe. EU-Verordnungen sind unmittelbar geltend, ohne jede nationale Umsetzung3 — das bedeutet, dass Sie nicht auf ein deutsches Gesetz warten müssen, um verpflichtet zu sein.
Eintragskategorien — wer auf die Sanktionslisten gelangt
Die EU-Sanktionslisten — geführt und konsolidiert von der DG FISMA (Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion)6 — enthalten vier Hauptkategorien von Einträgen. Jede funktioniert etwas anders und verlangt einen anderen Ansatz bei der Prüfung.
Natürliche Personen
Das ist die breiteste und vielfältigste Kategorie. Auf den EU-Sanktionslisten finden sich kremlnahe Oligarchen, hohe Staats- und Militärbeamte Russlands und von Belarus, Propagandisten sowie Personen, die Handlungen finanzieren oder unterstützen, welche die Souveränität der Ukraine untergraben. Jede natürliche Person wird mit einem Set von Identifikatoren beschrieben: Vor- und Nachname (oft in mehreren Transliterationen), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Pass- oder Ausweisnummer und nicht selten auch Wohn- oder Geburtsort.
Die Prüfung natürlicher Personen ist gerade wegen des Risikos von False Positives am schwierigsten — häufige Vor- und Nachnamen, unterschiedliche Wiedergaben kyrillischer Schrift im lateinischen Alphabet, Übereinstimmungen bei Geburtsdaten. Deshalb genügt bei der Geschäftspartnerprüfung niemals der bloße Name — erforderlich sind mindestens zwei Identifikatoren.
Juristische Personen — Unternehmen und Organisationen
Juristische Personen sind die zweithäufigste Eintragsart. Sie umfassen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und ihre ausländischen Pendants), Banken, Fonds, Non-Profit-Organisationen, staatliche und quasi-staatliche Einrichtungen — sofern sie die in den Verordnungen genannten Kriterien erfüllen. Beispiele sind russische Staatsbanken oder Rüstungsunternehmen, die aufgrund der Verordnung Nr. 833/20142 und ihrer späteren Änderungen sanktioniert wurden.
Jede juristische Person wird durch den vollständigen Namen (nicht selten in mehreren Sprachfassungen und Transliterationen), das Registrierungsland, Registeridentifikatoren (Pendant zu Handelsregisternummer und Steuernummer) und die Sitzadresse beschrieben. Eine Namensänderung oder die Registrierung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Land beseitigt die Sanktionen nicht — der Eintrag betrifft die Identität des Subjekts, nicht eine konkrete Registrierung.
Schiffe
Das ist eine Kategorie, von der viele Unternehmen außerhalb der Seelogistik nicht einmal wissen. Auf den Sanktionslisten der EU und der UN7 figurieren konkrete Wasserfahrzeuge — identifiziert durch die IMO-Nummer (International Maritime Organization), den Schiffsnamen, die Flagge und den Eigentümer. Es geht vor allem um Schiffe, die zur Umgehung von Sanktionen eingesetzt werden: Tanker, die russisches Öl transportieren, Einheiten, die die Aggression logistisch unterstützen, oder Schiffe, die mit Ein- oder Ausfuhrverboten belegte Waren umschlagen.
Wenn Ihr Unternehmen in der Spedition, im Import oder im Charterbereich tätig ist, ist die Prüfung des Schiffs und seines wirtschaftlich Berechtigten ein Screening-Element, das nicht übergangen werden darf.
Flugzeuge und Luftfahrzeuge
Analog zu Schiffen erscheinen auf den Listen private und Charter-Luftfahrzeuge — identifiziert durch die Registrierungsnummer (Kennzeichen) und die Daten des Eigentümers oder Betreibers. Diese Kategorie ist besonders bedeutsam für die Luftfahrt, das Cargo-Geschäft und den Charter-Tourismus. Gelistete Flugzeuge haben ein Landeverbot auf EU-Flughäfen, was sich unmittelbar auf die Routenplanung und Verträge mit Beförderern auswirkt. Wenn Sie im Tourismus tätig sind und externe Charter nutzen, gehört die Prüfung des Betreibers und des eingesetzten Luftfahrzeugs zu Ihrer Screening-Pflicht — mehr dazu finden Sie auf unserer Seite für Reisebüros.
Eigentums- und Kontrollregel — „mehr als 50 %" ist nicht alles
Die reine Eintragsliste genügt nicht. Die Verordnung (EU) Nr. 269/20141 erweitert den Anwendungsbereich der Sanktionen auf Subjekte, an denen eine sanktionierte Person oder Einrichtung mehr als 50 % der Anteile hält oder über die sie Kontrolle ausübt.4 Das ist die sogenannte Eigentums- und Kontrollregel (ownership and control rule).
Warum ist das wichtig? Stellen Sie sich vor, Ihr Geschäftspartner — eine deutsche GmbH — steht auf keiner Liste. Aber ihr einziger Gesellschafter ist eine russische Holding, die auf der EU-Sanktionsliste eingetragen ist. In diesem Fall unterliegt die deutsche GmbH den Sanktionen genauso wie ihr Eigentümer. Eine Transaktion mit ihr ist verboten, und die Einfrierung von Vermögenswerten erfasst auch die auf dem Konto dieser GmbH liegenden Mittel.
Eine ausführliche Erörterung der Eigentumsregel — einschließlich der Fälle, in denen mehrere gelistete Subjekte Anteile kumulieren, der Kontrolle über Stimmrechte und Beispielen von Holdingstrukturen — finden Sie in unserem eigens dafür verfassten Artikel zur 50-%-Eigentumsregel bei EU-Sanktionen.
Ein Detail sollte man sich merken: Die Schwelle ist mehr als 50 %, nicht „mindestens 50 %". Genau die Hälfte der Anteile löst die Regel nicht aus — das tut erst ein Anteil über dieser Grenze. Dieselbe Regel gilt für die Kontrolle — entscheidend ist das Recht, über die Handlungen des Subjekts zu bestimmen, nicht nur der formale Anteilsbesitz.
Wirtschaftlich Berechtigter — warum man tiefer schauen muss
Die Eigentums- und Kontrollregel führt direkt zur nächsten Anforderung: der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten (UBO — Ultimate Beneficial Owner). Selbst wenn der unmittelbare Eigentümer Ihres Geschäftspartners nicht auf der Sanktionsliste steht, kann es der Eigentümer des Eigentümers sein — oder ein Subjekt drei Ebenen höher in der Holdingstruktur.
Eine undurchsichtige Eigentumsstruktur befreit Ihr Unternehmen nicht von der Verantwortung. Wenn man über eine Kette kontrollierender Anteile zu einem sanktionierten Subjekt gelangt, ist die Transaktion unzulässig — unabhängig davon, wie viele Zwischenschichten Sie vom Namen auf der Liste trennen. Die Sorgfaltspflicht (Due Diligence) liegt bei Ihnen — nicht bei der Behörde, die es Ihnen ex post nachweisen müsste.
In der Praxis bedeutet das, dass Sie bei Geschäftspartnern aus Hochrisikojurisdiktionen (Russland, Belarus, Iran, ausgewählte Steueroasen) Eigentumsnachweise, Registerauszüge und — soweit möglich — Erklärungen zur UBO-Struktur verlangen sollten. In Deutschland liefern Handelsregister und Transparenzregister Auskünfte über Eigentumsstrukturen. Das Geldwäschegesetz (GwG) führt für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG vergleichbare Anforderungen im AML-Bereich ein8 — das Sanction Screening für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors folgt derselben Logik, wenn auch auf einer anderen Rechtsgrundlage.
Wer Sanktionen anwenden muss — jedes Subjekt auf dem Gebiet der EU
Hier gibt es keinerlei Ausnahmen. EU-Verordnungen — darunter Nr. 269/20141 und Nr. 833/20142 — gelten in der gesamten Europäischen Union unmittelbar, ohne dass eine Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich wäre.3 Das bedeutet, dass die Pflicht zur Anwendung restriktiver Maßnahmen folgende treffen:
- jede juristische Person — Gesellschaft, Verein, Stiftung, Genossenschaft, unabhängig von der Branche,
- jede natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
- jede Person, die sich auf dem Gebiet der EU aufhält — einschließlich Ausländer.
Es spielt keine Rolle, ob Ihr Unternehmen klein oder groß ist. Es spielt keine Rolle, ob Sie im Finanzsektor, im Tourismus, im Immobilienbereich oder im E-Commerce tätig sind. Auf nationaler Ebene schaffen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 — ergänzend zu den EU-Verordnungen — den Vollzugsrahmen und bestätigen die Pflichten der in Deutschland tätigen Subjekte.9
Anders als einige andere Mitgliedstaaten verfügt Deutschland nicht über eine eigene nationale Sanktionsliste auf Bundesebene; verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen, die UN-Konsolidierungsliste sowie — bei US-Berührungspunkten — die OFAC SDN-Liste.10 Vollzug und Aufsicht teilen sich BAFA (Ausfuhrkontrolle), Deutsche Bundesbank (Finanzsanktionen, Einfrieren von Vermögenswerten) und der Zoll auf.11 Wenn Sie wissen wollen, welche Listen genau Ihr Unternehmen betreffen und wie Sie an sie gelangen, lesen Sie unseren Artikel zu Sanktionslisten — was sie sind und warum sie Ihr Unternehmen betreffen.
Bedenken sollte man auch die strafrechtliche Dimension: Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 202412 hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, Strafvorschriften für Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union einzuführen, mit Freiheitsstrafen für natürliche Personen und finanziellen Sanktionen für juristische Personen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch Anpassungen des AWG; die konkreten Strafrahmen für die einzelnen Verstoßarten ergeben sich aus der Richtlinie und den nationalen Durchführungsvorschriften.
Warum kein Name auf der Liste keine Sicherheit bedeutet
Das ist vielleicht die wichtigste Schlussfolgerung des gesamten Artikels. Sie können den Firmennamen Ihres Geschäftspartners gewissenhaft in allen verfügbaren Datenbanken prüfen — der konsolidierten EU-Liste13, der EU Sanctions Map14, der UN-Liste7 und der OFAC SDN-Liste15 — und keinen einzigen Treffer finden. Und dennoch kann die Transaktion verboten sein.
Das hat mehrere Gründe:
1. Die Eigentumsregel ist auf der Liste nicht ausgewiesen. Die Sanktionsliste enthält die direkt eingetragenen Subjekte und Personen. Sie enthält keine Liste aller Unternehmen, die über die Eigentumsregel von Sanktionen erfasst sind — das müssen Sie selbst durch die Prüfung der Eigentumsstruktur feststellen.
2. Die Liste wird häufig aktualisiert. Die konsolidierte EU-Liste wird regelmäßig ergänzt — neue Einträge werden hinzugefügt, bestehende geändert, weitere Sanktionspakete erlassen. Eine vor sechs Monaten durchgeführte Prüfung kann bereits überholt sein. Entscheidend ist, den Geschäftspartner bei jeder Transaktion oder zyklisch bei langfristigen Beziehungen zu prüfen, nicht nur einmalig beim Onboarding.
3. Andere Listen können Ihren Geschäftspartner erfassen. Wenn Sie Beziehungen zu Subjekten aus den USA oder dem Vereinigten Königreich haben, müssen Sie die OFAC SDN-Liste15 und die britische OFSI-Liste16 berücksichtigen. Ein Eintrag auf der OFAC-Liste ohne Eintrag auf der EU-Liste ist ein häufiges Szenario bei Vertragspartnern aus mit Russland oder dem Iran verbundenen Jurisdiktionen.
4. Eine Namens- oder Registrierungsänderung beseitigt die Sanktionen nicht. Subjekte auf den Sanktionslisten versuchen nicht selten, restriktive Maßnahmen durch Umstrukturierung zu umgehen — Namensänderung, Sitzverlegung, Gründung von Tochtergesellschaften in neutralen Jurisdiktionen. Sanktionen folgen der Identität des Subjekts, nicht seinem formalen Registernamen.
Eine genaue Beschreibung des Prüfprozesses für Geschäftspartner — Schritt für Schritt, mit Beispielen für Identifikatoren und einem Verfahren zur Trefferbehandlung — finden Sie in unserem Artikel zur Geschäftspartnerprüfung auf Sanktionen.
FAQ — häufig gestellte Fragen
Muss auch ein Einzelunternehmer die Sanktionslisten prüfen?
Ja. EU-Verordnungen gelten für jede natürliche Person, die auf dem Gebiet der EU eine Tätigkeit ausübt3 — Einzelunternehmer sind davon nicht ausgenommen. Der Umfang der Pflicht hängt vom Tätigkeitsprofil und den Geschäftsbeziehungen ab, aber die Pflicht selbst besteht.
Was bedeutet „mehr als 50 % der Anteile" in der Praxis — zählt jede Art von Anteil?
Die Eigentumsregel betrifft Eigentumsanteile (Equity), umfasst im Sinne der EU-Sanktionsverordnungen aber auch die Kontrolle über Stimmrechte und andere Entscheidungsmechanismen.4 Wenn eine sanktionierte Person über die Handlungen der Gesellschaft bestimmen kann — unabhängig vom formalen Anteilsprozentsatz — kann die Regel zur Anwendung kommen. Im Zweifel sollte man bei einer konkreten Eigentumsstruktur einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Genügt es, den Geschäftspartner einmal, bei Vertragsunterzeichnung, zu prüfen?
Nein. Sanktionslisten werden regelmäßig aktualisiert. Ein Subjekt, das beim Onboarding unbedenklich war, kann während der laufenden Beziehung auf die Liste gesetzt werden. Gute Compliance-Praxis sieht eine Prüfung bei jeder neuen Transaktion sowie zyklische Überprüfungen bestehender Geschäftspartner vor — insbesondere aus Hochrisikobereichen.
Betreffen Sanktionen nur Geschäftspartner aus Russland und Belarus?
Nein. Die EU-Sanktionssysteme erfassen Dutzende Länder und Regime — vom Iran über Syrien bis zu Nordkorea und weiteren. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 200617 betrifft Belarus. Es gibt eigene Regime für den Iran, Syrien, Libyen, Myanmar und viele andere. Die EU Sanctions Map14 unter sanctionsmap.eu erlaubt einen Überblick über die aktiven Sanktionsregime. Den vollständigen Umfang der geltenden Listen behandelt der Artikel zu Sanktionslisten der EU.
Habe ich als Versicherungsmakler dieselben Pflichten wie ein Importeur?
Die Pflicht ergibt sich aus der Verordnung, die für alle gleich ist — es gibt keine Branchenausnahmen außer wenigen humanitären. Die Besonderheit der Versicherungsbranche liegt eher darin, welche Subjekte Sie prüfen (Versicherungsnehmer, Begünstigte, Zessionare) und wie oft die Prüfung durchgeführt werden sollte. Mehr dazu, wie Sanction Screening in der Versicherungspraxis aussieht, lesen Sie auf der Seite für Versicherungen.
Wenn mein Geschäftspartner ein Zertifikat oder eine Einfuhrgenehmigung hat, kann ich die Sanktionsprüfung überspringen?
Nein. Kein Zertifikat, keine Einfuhrgenehmigung und keine behördliche Bescheinigung ersetzt die Pflicht zur Prüfung gegen die Sanktionslisten. EU-Sanktionen wirken parallel zu zoll- und handelsrechtlichen Vorschriften — und unabhängig von ihnen. Die Prüfung obliegt Ihrem Unternehmen, nicht der Zollbehörde.
Was konkret zu tun ist — Schritte für Ihr Unternehmen
Stellen Sie fest, welche Listen Sie betreffen. Das Minimum sind die konsolidierte EU-Liste (Consolidated List, DG FISMA13) sowie die UN-Konsolidierungsliste7. Wenn Sie Transaktionen mit den USA oder mit ihnen verbundenen Subjekten haben — ergänzen Sie die OFAC SDN-Liste15. In Deutschland gibt es keine eigenständige nationale Sanktionsliste.10
Erstellen Sie ein Inventar Ihrer Geschäftspartner. Erfassen Sie aktive Lieferanten, Kunden und Handelspartner, mit besonderem Augenmerk auf Subjekte aus Russland, Belarus, dem Iran und anderen sanktionierten Regimen.
Prüfen Sie die Eigentumsstruktur. Identifizieren Sie für jeden Geschäftspartner mit erhöhtem Risiko den Eigentümer — und den Eigentümer des Eigentümers. Wenden Sie die Eigentumsregel an: mehr als 50 % der Anteile oder Kontrolle durch ein sanktioniertes Subjekt bedeuten, dass der Geschäftspartner von Sanktionen erfasst ist.
Ermitteln Sie den wirtschaftlich Berechtigten (UBO). Verlangen Sie Eigentumsnachweise von Geschäftspartnern aus Hochrisikojurisdiktionen. Eine undurchsichtige Struktur ist ein Warnsignal. In Deutschland helfen Handelsregister und Transparenzregister.
Führen Sie eine regelmäßige Prüfung ein. Eine einmalige Prüfung genügt nicht. Legen Sie ein Verfahren für die Prüfung bei jeder Transaktion sowie zyklische Überprüfungen (z. B. vierteljährlich) aktiver Beziehungen fest.
Dokumentieren Sie die Screening-Ergebnisse. Erfassen Sie Prüfdatum, geprüfte Listen, Ergebnis und verantwortliche Person. Bei einer Prüfung durch BAFA, Bundesbank oder Zoll11 ist die Dokumentation Ihr Nachweis der erforderlichen Sorgfalt.
Definieren Sie ein Verfahren zur Trefferbehandlung. Bevor es zu einem Treffer kommt, sollte Ihr Unternehmen wissen, was zu tun ist: die Transaktion anhalten, den Treffer melden und wer die Entscheidung trifft. Das Fehlen eines Verfahrens ist kein mildernder, sondern ein belastender Umstand.
Wie Sanqto helfen kann
Sanqto ist eine Software für Sanction Screening, die im Netzwerk Ihres Unternehmens installiert wird — die Daten verlassen Ihre Infrastruktur nicht (on-premise). Das System liefert ein Ergebnis in drei Zuständen: MATCH, POSSIBLE oder CLEAR, mit einer Antwortzeit unter 30 ms. Es hilft, den wiederkehrenden Teil der Verifikation zu automatisieren: den Abgleich der Identifikationsdaten mit den aktuellen Sanktionslisten, das Flaggen von Fällen, die eine manuelle Prüfung erfordern, und den Aufbau eines Trefferregisters, das die erforderliche Sorgfalt dokumentiert. Wenn Sie ein Reisebüro, ein Versicherungsunternehmen oder ein anderes verpflichtetes Subjekt betreiben, prüfen Sie, wie sich das Screening an die Besonderheiten Ihrer Branche anpassen lässt — auf den Seiten Reisebüros und Versicherungen. Die Pflicht zum Sanction Screening und den Kreis der Subjekte, die es durchführen müssen, beschreibt ausführlich unser Artikel zur Sanctions-Screening-Pflicht für Unternehmen.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen — CELEX 32014R0269
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — CELEX 32014R0833
- Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus — CELEX 32006R0765
- Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union — CELEX 32024L1226
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — gesetze-im-internet.de/awg_2013
- Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) — bgbl.de
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) — gesetze-im-internet.de/gwg_2017
- Konsolidierte EU-Sanktionsliste (Consolidated List / FSD) — DG FISMA — finance.ec.europa.eu
- EU Sanctions Map — sanctionsmap.eu
- OFAC SDN List — ofac.treasury.gov
- UK OFSI Consolidated List — gov.uk
- UN Security Council Consolidated List — un.org
- BAFA — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle — bafa.de
- Deutsche Bundesbank — Finanzsanktionen — bundesbank.de
Fußnoten
Information, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte mit einem fachkundigen Rechtsanwalt für Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht erfolgen. Rechtsstand: 20. Mai 2026.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Quelle: EUR-Lex — CELEX 32014R0269. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Quelle: DG FISMA — finance.ec.europa.eu; EUR-Lex — CELEX 32014R0833. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎
Eine EU-Verordnung ist in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltend und bedarf keiner Umsetzung. Quelle: EUR-Lex — eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/regulation-eu-legal-act.html. Zitat: „A regulation is binding in its entirety and directly applicable in all Member States." Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
Eigentumsregel (ownership/control rule) — EU-Sanktionen erfassen Subjekte, an denen ein Listenadressat mehr als 50 % Anteile hält oder die er kontrolliert. Quelle: DG FISMA FAQ — finance.ec.europa.eu. Zitat: „An entity is considered as ‘owned’ by a sanctioned person if the latter owns more than 50% of its proprietary rights." Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎
§ 19 AWG (Bußgeld bis 500 000 EUR bei vorsätzlichen Verstößen, bis 30 000 EUR bei Fahrlässigkeit) i.V.m. § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße bis 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen, bis 5 Mio. EUR bei fahrlässigen Taten); § 17 AWG (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bei besonders schweren Fällen) — § 19 AWG, § 30 OWiG, § 17 AWG. Status: verified. ↩︎
DG FISMA (Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion) — Dienststelle der Europäischen Kommission, zuständig für die EU-Politik der Finanzsanktionen und die Führung der Consolidated List. Quelle: finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures_en. Status: verified. ↩︎
UN Security Council Consolidated List — Liste der Personen und Organisationen, die Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats unterliegen, verwaltet von den Sanktionsausschüssen. URL: un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎
Geldwäschegesetz (GwG) — § 2 Abs. 1 (Katalog der Verpflichteten), § 7 (Geldwäschebeauftragter), § 43 (Verdachtsmeldung an FIU). FIU Deutschland angesiedelt beim Zoll. — gesetze-im-internet.de/gwg_2017. Status: verified. ↩︎
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) vom 19. Dezember 2022 sowie 1. und 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz — nationale Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland (BGBl. 2022 I S. 2606) — gesetze-im-internet.de. Status: verified. ↩︎
In Deutschland existiert keine eigenständige nationale Sanktionsliste auf Bundesebene — verbindlich sind die konsolidierten EU-Listen (VO 269/2014, 833/2014), die UN-Konsolidierungsliste und für US-Berührungspunkte die OFAC SDN-Liste. Das BAFA ist Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde, nicht Listenhalter. — bafa.de. Status: verified. ↩︎ ↩︎
AWG und GwG — Aufsicht über die Einhaltung restriktiver Maßnahmen: BAFA und Zoll im Bereich Außenwirtschaft, Deutsche Bundesbank für Finanzsanktionen, FIU Deutschland für Verpflichtete nach § 2 GwG, BaFin für die ihrer Aufsicht unterstehenden Akteure. — Bundesbank. Status: verified. ↩︎ ↩︎
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 — CELEX 32024L1226. Status: verified. ↩︎
EU Financial Sanctions Database (FSD), geführt von DG FISMA, Europäische Kommission. Hub: finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures_en; FSD-Endpunkt: webgate.ec.europa.eu/fsd/fsf. Status: verified. ↩︎ ↩︎
EU Sanctions Map — interaktives Werkzeug zur Übersicht über EU-Sanktionspakete und -adressaten. URL: sanctionsmap.eu. Status: verified. ↩︎ ↩︎
OFAC Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN List) — U.S. Department of the Treasury. URL: ofac.treasury.gov/specially-designated-nationals-and-blocked-persons-list-sdn-human-readable-lists. Status: verified. ↩︎ ↩︎ ↩︎
UK OFSI Consolidated List of Financial Sanctions Targets — HM Treasury. URL: gov.uk/government/publications/financial-sanctions-consolidated-list-of-targets. Status: verified. ↩︎
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. EUR-Lex — CELEX 32006R0765. Status: verified. ↩︎